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Informationen zum Dokument  BGer 2E_1/2015  Materielle Begründung
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BGer 2E_1/2015 vom 12.02.2018
 
 
2E_1/2015
 
 
Verfügung vom 12. Februar 2018
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Quinto.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener,
 
Kläger,
 
gegen
 
Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Eidgenössische Finanzdepartement, 3003 Bern,
 
Beklagte.
 
Gegenstand
 
Staatshaftung.
 
 
Erwägungen:
 
Die Parteien haben im Rahmen der am 31. Januar 2018 durchgeführten Vorbereitungsverhandlung einen Vergleich unter Widerrufsvorbehalt geschlossen. Ein Widerruf ist innert der festgelegten Frist von keiner der Parteien erklärt worden, womit der Vergleich definitiv geworden ist.
1
Das Verfahren ist dementsprechend abzuschreiben. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist gutzuheissen und ihm in der Person von Rechtsanwalt Püntener ein unentgeltlicher Vertreter beizugeben, der aus der Bundesgerichtskasse entschädigt wird.
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 Demnach verfügt der Instruktionsrichter:
 
1. Das Verfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.
3
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und dem Kläger als unentgeltlicher Vertreter Rechtsanwalt Gabriel Püntener, Bern, beigegeben.
4
3. Es werden keine Kosten erhoben.
5
4. Rechtsanwalt Püntener wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 20'000 ausgerichtet.
6
5. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Februar 2018
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
9
des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Quinto
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