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Informationen zum Dokument  BGer 1B_33/2018  Materielle Begründung
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BGer 1B_33/2018 vom 13.02.2018
 
 
1B_33/2018
 
 
Verfügung vom 13. Februar 2018
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bundesstrafgericht, Strafkammer, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona.
 
Gegenstand
 
Abweisung eines Verschiebungsgesuchs,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom
 
22. Januar 2018 (SK.2017.73).
 
 
In Erwägung,
 
dass A.________ mit Eingabe vom 23. Januar 2018 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 22. Januar 2018 betreffend Verschiebung der Hauptverhandlung erhoben hat;
 
dass das Bundesstrafgericht dem Bundesgericht mit Schreiben vom 9. Februar 2018 einen Auszug aus dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 9. Februar 2018 in der Strafsache gegen A.________ hat zukommen lassen;
 
dass A.________ gemäss dem Protokollauszug den Rückzug seiner Beschwerde beim Bundesgericht erklärt hat;
 
dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;
 
 
 verfügt der Präsident:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. Februar 2018
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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