VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 8C_682/2017  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 8C_682/2017 vom 14.02.2018
 
 
8C_682/2017
 
 
Urteil vom 14. Februar 2018
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
 
Gerichtsschreiber Jancar.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
vertreten durch Rechtsanwalt Michele Santucci,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau,
 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit, Eingliederungsmassnahmen, Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
 
vom 16. August 2017 (VBE.2017.298).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1960 geborene A.________ war seit 1997 bei der B.________ AG, Bremgarten, als Maurer-Vorarbeiter angestellt. Am 22. Mai 2014 meldete er sich bei der IV-Stelle des Kantons Aargau zum Leistungsbezug an. Diese zog unter anderem ein für die Helsana Versicherungen AG (nachfolgend Helsana) als Krankentaggeldversicherer erstelltes Gutachten des Dr. med. C.________, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, Bern, vom 15. August 2016 bei. Weiter holte die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten des Swiss Medical Assessment- and Business-Centers (SMAB), Bern, vom 11. November 2016 ein. Mit Verfügung vom 23. Februar 2017 verneinte sie einen Rentenanspruch.
1
B. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 16. August 2017).
2
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm ab 1. Januar 2015 eine halbe Rente, eventuell eine Viertelsrente zuzusprechen; subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, hierzu vorab ein unabhängiges Obergutachten einzuholen. Dem Versicherten sei Gelegenheit zu geben, sich zu den Gutachtervorschlägen zu äussern oder eigene Vorschläge zu unterbreiten.
3
Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.
4
 
Erwägungen:
 
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen, die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Bei den aufgrund dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 141 V 585).
5
2. Da die streitige Verfügung vom 23. Februar 2017 nur die Rentenfrage betraf, trat die Vorinstanz auf die Beschwerde mangels Anfechtungsgegenstandes zu Recht insofern nicht ein, als der Versicherte die Zusprache von Eingliederungsmassnahmen beantragte. Soweit er dies letztinstanzlich erneut verlangt, ist die Beschwerde somit unzulässig (BGE 131 V 164 E. 2.1; Urteil 9C_832/2015 vom 9. Dezember 2012 E. 1). Über den Rentenanspruch kann befunden werden, wenn er - wie hier - unabhängig von einer allfälligen Eingliederungsberechtigung mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades abzulehnen ist (Urteil 8C_308/2012 vom 29. Mai 2012 E. 2).
6
3. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen betreffend die Invalidität (Art. 7 f. ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 28 IVG), die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG), den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) und den Beweiswert von Arztberichten (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 532) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
7
4. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es den Rentenanspruch des Beschwerdeführers in Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle vom 23. Februar 2017 verneinte.
8
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, das für die Helsana erstellte Gutachten des Dr. med. C.________ vom 15. August 2016 sei nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt worden. Es sei gleich zu werten wie eine versicherungsinterne Beurteilung. Das Gutachten des Dr. med. C.________ sei den SMAB-Gutachtern bekannt gewesen und, es seien keine Umstände ersichtlich, die von ihnen nicht gewürdigt worden wären. Demnach sprächen keine konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des polydisziplinären SMAB-Gutachtens vom 11. November 2016. Diesem komme voller Beweiswert im Sinne der praxisgemässen Kriterien zu, weshalb darauf abzustellen sei. Gestützt hierauf sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig, in einer angepassten Tätigkeit bestehe hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
9
 
Erwägung 5
 
5.1. Der Beschwerdeführer wendet als Erstes im Wesentlichen ein, die Rückstufung des Gutachtens des Dr. med. C.________ vom 15. August 2016 auf einen vertrauensärztlichen Bericht sei willkürlich. Da es qualitativ und quantitativ die allgemein gestellten Anforderungen an ein Gutachten erfülle, sei es mit dem SMAB-Gutachten vom 11. November 2016 gleichwertig. Es verstosse somit gegen den Gleichheitssatz (Art. 8 Abs. 2 BV), den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) sowie die Grundsätze des fairen Verfahrens und der freien Beweiswürdigung, wenn die Vorinstanz ohne Einholung eines Obergutachtens entscheide, welches Begutachtungsergebnis zutreffender sei
10
5.2. Die Helsana gab die als "Gutachten" betitelte Beurteilung des Dr. med. C.________ vom 15. August 2016 nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG in Auftrag, sondern liess den Versicherten vertrauensfachärztlich untersuchern. Der Einschätzung des Dr. med. C.________ kommt nicht der gleiche demnach Beweiswert zu wie einem Gutachten nach von Art. 44 ATSG (hierzu siehe BGE 135 V 465). Somit kann offen bleiben, ob er als Vertrauensarzt der Helsana zu gelten hat (vgl. auch nicht publ. E. 6.2 des Urteils BGE 136 V 113, veröffentlicht in SVR 2010 UV Nr. 27 S. 109, 8C_408/2009).
11
Die IV-Stelle holte das SMAB-Gutachten vom 11. November 2016 unbestrittenermassen im Verfahren nach Art. 44 ATSG ein. Ihm darf somit voller Beweiswert zuerkannt werden, solange "nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). In dieser Hinsicht liegt somit keine vorinstanzliche Rechtsverletzung vor (vgl. E. 4 hiervor).
12
 
Erwägung 6
 
6.1. Der Versicherte rügt, das SMAB habe eine orthopädische, aber keine rheumatologische Begutachtung vorgenommen. Die Disziplinen der Orthopädie und Rheumatologie seien nicht identisch. Während sich Erstere eher mit Beschwerden des Bewegungsapparates und möglichen Therapien befasse, berücksichtige Letztere nebst funktionellen Einschränkungen des Bewegungsapparates zusätzlich weitere limitierende Faktoren wie Gelenksentzündungen und weitere bildgebend nicht objektivierbare Erkrankungen. Eine rheumatologische Expertise würde einen breiter abgestützten Aussagewert beinhalten; es würden nicht nur operativ beseitigbare Einschränkungen am Skelettapparat, sondern sämtliche degenerative Erkrankungen berücksichtigt. Er beklage nachweislich nebst einer Kraftlosigkeit im Schultergürtelbereich, die durch die Rotatorenmanschettenruptur erklärbar sei, auch eine Schwäche mit Kraftminderung und Sensibilitätsstörung in Arm und Hand. Nebst funktionellen Ausfällen bestünden somit nicht genau definierbare Einschränkungen. Deshalb sei eine rheumatologische Teilbegutachtung angezeigt.
13
6.2. Es ist grundsätzlich den Gutachterpersonen überlassen, über Art und Umfang der aufgrund der konkreten Fragestellung erforderlichen Untersuchungen zu befinden. Das Gericht hat alsdann zu prüfen, ob das Gutachten die praxisgemässen Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage erfüllt (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; Urteil 8C_611/2017 vom 29. Dezember 2017 E. 4.2).
14
An der Erstellung des SMAB-Gutachtens vom 11. November 2016 waren ein Facharzt für Orthopädie/Traumatologie sowie eine Fachärztin und ein Facharzt für Innere Medizin beteiligt, deren Fachkompetenz sich auch auf rheumatologische Leiden erstreckt. Gegenstand der Rheumatologie - als Teildisziplin der Inneren Medizin - sind (chronische) Schmerzen des Bewegungsapparates, was u.a. auch auf die Orthopädie zutrifft (Urteile 9C_688/2016 vom 16. Februar 2017 E. 3.5 und 8C_835/2014 vom 16. Januar 2015 E. 3.3). Ausserdem wirkten am SMAB-Gutachten Fachärzte der Neurologie und Psychiatrie mit. Den SMAB-Gutachtern war die Beurteilung des Dr. med. C.________ vom 15. August 2016 bekannt. Der internistische SMAB-Teilgutachter Prof. Dr. med. D.________ verwies unter anderem auf die von Dr. med. C.________ erhobenen Labor-Ergebnisse. Insgesamt ist es - dem kantonalen Gericht folgend - nicht ersichtlich, weshalb die SMAB-Gutachter nicht in der Lage gewesen sein sollen, die gesundheitlichen Beschwerden und die damit einhergehende Arbeitsfähigkeit des Versicherten kompetent zu beurteilen. Aus dem Urteil 9C_134/2011 vom 6. Juni 2011 E. 3.3 betreffend die scheinbare praktische Aufgabenteilung zwischen Rheumatologie und Orthopädie kann unter den gegebenen Umständ nichts anderes abgeleitet werden.
15
6.3. Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer mit dem Verweis auf die divergierende Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. C.________ und die SMAB-Gutachter (vgl. E. 6.1 hiervor) keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des SMAB-Gutachtens vom 11. November 2016 aufzuzeigen (siehe auch Urteil 9C_540/2012 17. Dezember 2012 E. 3.2.1). Er legt insbesondere nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass Dr. med. C.________ wichtige Aspekte benannt hätte, welche bei der SMAB-Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. nicht publ. E. 6.2 des Urteils BGE 142 V 342, veröffentlicht in SVR 2016 IV Nr. 41 S. 131, 8C_676/2015). Entgegen dem Beschwerdeführer wird das SMAB-Gutachten auch nicht durch die Begründung der Vorinstanz in Frage gestellt, denn die divergierende Arbeitsfähigkeitsschätzung rühre daher, dass die SMAB-Gutachter von einer sehr leichten, Dr. med. C.________ hingegen von einer leichten, Verweisungstätigkeit ausgegangen seien (siehe auch Oliveri/Kopp/Stutz/Klipstein/Zollikofer, Grundsätze der ärztlichen Beurteilung der Zumutbarkeit und Arbeitsfähigkeit, Teil 2, in: Schweiz. Med. Forum 2006, S. 425).
16
6.4. Insgesamt ist es somit weder offensichtlich unrichtig noch anderweitig bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanz auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung der SMAB-Gutachter abstellte (E. 6.1.2 hiervor).
17
 
Erwägung 7
 
7.1. In erwerblicher Hinsicht (Art. 16 ATSG; zur Kognition des Bundesgerichts vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399) ist das von IV-Stelle und Vorinstanz ermittelte, im Gesundheitsfall erzielbare Valideneinkommen des Versicherten von jährlich Fr. 83'980.- unbestritten, weshalb sich herzu Weiterungen erübrigen.
18
7.2. Die Vorinstanz, erwog das trotz Gesundheitsschadens erzielbare Invalideneinkommen (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296, 135 V 297 E. 5.2 S. 301) habe die IV-Stelle gestützt auf die Tabelle TA1 Total, Männer, Kompetenzniveau 1, der vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 auf Jährlich Fr. 66'646.- festgesetzt, was unbestritten ist. Weiter ging die Vorinstanz zu Recht von einer 100 %igen Arbeitsfähigkeit aus (vgl. E. 6.3 und 6.4). Mit der Vorinstanz ist entgegen dem Beschwerdeführer kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen.
19
Doch Selbst bei Einbezug des von ihm verlangten 20%igen leidensbedingten Abzugs resultierten ein Invalideneinkommen von Fr. 53'317.- (Fr. 66'646.- x 0.8) bzw. im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 83'980.- ein Rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 37 %. Demnach bestätigte das kantonale Gericht die Rentenverneinende Verfügung von 23. Februar 2017
20
8. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
21
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 14. Februar 2018
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).