VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5A_158/2018  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5A_158/2018 vom 19.02.2018
 
 
5A_158/2018
 
 
Urteil vom 19. Februar 2018
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Departement des Innern, Amt für Soziales,
 
Departement des Innern des Kantons St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Gesuch um Erteilung einer Bewilligung zur Aufnahme eines Plege- bzw. Adoptivkindes,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 10. Januar 2018 (FE.2017.18-EZE2 / ZV.2017.167-EZE2).
 
 
Sachverhalt:
 
Gestützt auf eine entsprechende Anfrage von A.________ sandte ihm das Amt für Soziales des Kantons St. Gallen im Hinblick auf die gewünschte Einzeladoption eines Kindes verschiedene Unterlagen zu und machte ihn darauf aufmerksam, welche Dokumente er für ein solches Gesuch einzureichen hätte.
1
Am 6. Mai 2016 stellte A.________ ein Gesuch um Aufnahme eines Kindes zur späteren Adoption. In der Folge wurden verschiedene Abklärungen getroffen und Gespräche geführt sowie Mails ausgetauscht.
2
Mit begründeter Verfügung vom 7. Juni 2016 wies das Amt das Gesuch ab.
3
Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Departement des Inneren mit Entscheid vom 18. Oktober 2017 ab.
4
Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 10. Januar 2018 ab, soweit es darauf eintrat.
5
Dagegen hat A.________ am 12. Februar 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege.
6
 
Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
7
2. Der Beschwerdeführer stellt keine Begehren in der Sache, sondern Forderungen wie "meine vorigen Schreiben bleiben allesamt gültig", "hiermit erhebe ich Anspruch gegen die Verfügung von Frau B.________", "zusätzlich verlange ich eine kostenlose Kantons-unabhängige Untersuchung durch eine dedizierte Einheit des Bundes, die in schwerwiegenden unethischen Verhalten von Beamten spezialisiert ist", u.ä.m.
8
Sodann ergibt sich aus den weitschweifigen Ausführungen (in welchen sich der Beschwerdeführer als geeignet zur Aufnahme von Kindern schildert, was allen bekannt sei, wobei man ihn aufgrund antimännlicher und kathophober Einstellung trotzdem diskriminiere) sowie den zahllosen strafrechtlichen Vorwürfen gegenüber den bisher involvierten Behörden- und Gerichtspersonen - wofür das Bundesgericht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von vornherein nicht zuständig ist - auch inhaltlich keine zielgerichtete Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides.
9
3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
10
4. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
11
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
12
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Soziales, dem Departement des Innern und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. Februar 2018
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).