VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5A_53/2018  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5A_53/2018 vom 19.02.2018
 
 
5A_53/2018
 
 
Verfügung vom 19. Februar 2018
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Konkursamt Emmental-Oberaargau,
 
Dienststelle Emmental-Oberaargau.
 
Gegenstand
 
Herausgabe von retinierter Ware,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 29. Dezember 2017 (ABS 17 421).
 
 
Erwägungen:
 
1. Mit Entscheid vom 29. Dezember 2017 wies das Obergericht des Kantons Bern eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Konkursamt Emmental-Oberaargau ab, soweit es darauf eintrat. Mit der Beschwerde verlangte der Beschwerdeführer im (am 23. Oktober 2017 geschlossenen) Konkurs über B.________, Einzelfirma C._________, die Herausgabe von Ware, die von ihm (als Sicherheit zu Eigentum) beansprucht wurde, jedoch retiniert bzw. dem Vermieter herausgegeben worden war.
1
Am 15. Januar 2018 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 12. Februar 2018 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückgezogen.
2
Folglich ist das Beschwerdeverfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung (Art. 32 Abs. 2 BGG) als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP [SR 273]).
3
2. Angesichts des geringen bisher angefallenen Aufwands ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG).
4
 
Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:
 
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
5
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
6
3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
7
Lausanne, 19. Februar 2018
8
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
9
des Schweizerischen Bundesgerichts
10
Das präsidierende Mitglied: Escher
11
Der Gerichtsschreiber: Zingg
12
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).