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Informationen zum Dokument  BGer 5F_4/2018  Materielle Begründung
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BGer 5F_4/2018 vom 19.02.2018
 
 
5F_4/2018
 
 
Urteil vom 19. Februar 2018
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Marazzi, Bovey,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________,
 
Gesuchsteller/Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Betreibungsamt U.________,
 
Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland,
 
untere Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs,
 
Kantonsgericht St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs,
 
Politische Gemeinde U.________.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen die bundesgerichtlichen Urteile 5A_449/2017 und 1C_107/2017; Beschwerde gegen diverse kantonale Akte.
 
 
Sachverhalt:
 
Im Zusammenhang mit einer von der Versicherung C.________ AG gegen A.A.________ eingeleiteten Betreibung erging am 22. Juni 2017 das bundesgerichtliche Urteil 5A_449/2017, mit welchem es auf die Beschwerde von A.A.________ gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen als obere kantonale Aufsichtsbehörde im Zusammenhang mit der Zustellung des Zahlungsbefehls nicht eintrat.
1
Mit als "Verfassungsbeschwerde" betitelter Eingabe vom 3. Februar 2018 behauptet A.A.________ die Nichtigkeit des Urteils 5A_449/2017 und ferner des Urteils 1C_107/2017 sowie einer ganzen Reihe kantonaler und kommunaler Entscheide und Verfügungen und von Strafbefehlen; sodann wird auch die Nichtigkeit des gesamten Betreibungsverfahrens und der Eingangsanzeige im Verfahren 5A_81/2018 (in welchem am 30. Januar 2018 der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid ergangen ist) behauptet. Ferner wird die Feststellung widerrechtlicher Handlungen durch den Präsidenten der Anklagekammer und durch den ersten Staatsanwalt verlangt.
2
 
Erwägungen:
 
1. Soweit sich die Eingabe gegen bundesgerichtliche Urteile richtet, namentlich gegen das Urteil 5A_449/2017, ist sie sinngemäss als Revisionsgesuch zu interpretieren. Indes werden keinerlei Revisionsgründe geltend gemacht, geschweige denn substanziiert, weshalb es an den Eintretensvoraussetzungen fehlt (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 121 ff. BGG).
3
2. Soweit die Feststellung widerrechtlicher Handlungen seitens kantonaler Organe verlangt wird, hat die Eingabe aufsichtsrechtlichen Charakter. Indes hat das Bundesgericht bezüglich kantonaler Instanzen und Organe weder Aufsichts- noch Weisungskompetenzen, so dass es auch insoweit an den Eintretensvoraussetzungen mangelt.
4
3. Im Übrigen ist die Eingabe als Beschwerde aufzufassen.
5
Soweit sie sich gegen anderes als Entscheide oberster kantonaler Instanzen richtet, mangelt es wegen fehlender Ausschöpfung des Instanzenzuges an den Eintretensvoraussetzungen (vgl. Art. 75 Abs. 1 BGG).
6
Soweit sie sich gegen die Entscheide des Kantonsgerichts vom 8. Juni und 8. August 2017 richtet, handelt es sich um diejenigen, welche den bundesgerichtlichen Urteilen 5A_449/2017 und 5A_81/2018 zugrunde lagen. Diese beiden Urteile sind rechtskräftig (Art. 61 BGG) und die kantonalen Ausgangsentscheidungen können nicht ein halbes Jahr nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) erneut in Frage gestellt werden. Zulässig wären einzig hinreichend substanziierte Revisionsbegehren in Bezug auf die Bundesgerichtsurteile (dazu E. 1).
7
4. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Eingabe insgesamt nicht eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang dem Gesuchsteller/Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
8
5. Schliesslich sei der Gesuchsteller/Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sich das Bundesgericht angesichts seiner notorisch querulatorischen Beschwerdeführung vorbehält, Eingaben ähnlicher Art fortan unbeantwortet abzulegen.
9
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Eingabe vom 3. Februar 2018 wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Gesuchsteller/Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller/Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt U.________, dem Kantonsgericht St. Gallen, dem Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland und der Politischen Gemeinde U.________, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. Februar 2018
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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