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Informationen zum Dokument  BGer 9C_155/2018  Materielle Begründung
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BGer 9C_155/2018 vom 19.02.2018
 
9C_155/2018
 
 
Urteil vom 19. Februar 2018
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 21. Dezember 2017 (S 2017 147).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 9. Februar 2018 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 9. Januar 2018 an A.________ ausgehändigten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 21. Dezember 2017,
1
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerde aufgrund obiger Feststellungen nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 8. Februar 2018 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,
2
dass die Eingabe zudem offensichtlich weder einen rechtsgenüglichen Antrag noch eine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügende Begründung enthält, da auch nicht ansatzweise dargelegt wird, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen,
3
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
4
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
5
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 19. Februar 2018
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann
 
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