VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1C_83/2018  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1C_83/2018 vom 20.02.2018
 
 
1C_83/2018
 
 
Urteil vom 20. Februar 2018
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern.
 
Gegenstand
 
Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge; Anordnung von Verkehrsunterricht,
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 17. August 2017 (RK 033/17).
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Die Staatsanwaltschaft Region Emmental-Oberaargau befand A.________ mit Strafbefehl vom 25. Mai 2016 der groben Verkehrsregelverletzung durch unvorsichtigen Fahrstreifenwechsel für schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.--. A.________ wird vorgeworfen, am 27. Oktober 2015 auf der Autobahn A1 bei Kernenried einen unvorsichtigen Fahrstreifenwechsel vom Normal- auf den Überholstreifen vorgenommen zu haben, indem er sich knapp vor das auf dem Überholstreifen fahrende Fahrzeug setzte, so dass dieses stark habe abbremsen müssen. Eine gegen den Strafbefehl erhobene Einsprache zog A.________ am 19. Oktober 2016 zurück. Mit Beschluss vom 9. Mai 2017 trat das Obergericht des Kantons Bern auf ein Revisionsgesuch nicht ein.
1
 
Erwägung 2
 
Aufgrund des Vorfalls vom 27. Oktober 2015 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern A.________ mit Verfügung vom 25. Januar 2017 den Führerausweis auf die Dauer von zwölf Monaten und verpflichtete ihn zum Besuch von Verkehrsunterricht. Dagegen erhob A.________ Beschwerde, welche die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern mit Entscheid vom 17. August 2017 abwies. Die Rekurskommission führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass die Administrativbehörden an den dem Strafbefehl vom 25. Mai 2016 zugrundeliegenden Sachverhalt gebunden seien. Beim beanstandeten Manöver handle es sich um eine schwere Widerhandlung, die zu einem Führerausweisentzug von mindestens drei Monaten führe. Da dem Beschwerdeführer in den vorangegangenen fünf Jahren der Führerausweis schon einmal wegen einer schweren Widerhandlung entzogen werden musste, betrage die gesetzliche Mindestentzugsdauer zwölf Monate. Die Voraussetzungen zur Anordnung von Verkehrsunterricht seien erfüllt. Die verfügte Massnahme sei nicht zu beanstanden.
2
 
Erwägung 3
 
A.________ führt mit Eingabe vom 15. Februar 2018 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 17. August 2017. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3
 
Erwägung 4
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
4
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der Begründung der Rekurskommission, die zur Abweisung der Beschwerde führte, nicht auseinander. Mit der Darstellung seiner Sicht der Dinge vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Rekurskommission bzw. deren Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
5
 
Erwägung 5
 
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
6
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. Februar 2018
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).