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Informationen zum Dokument  BGer 4D_5/2018  Materielle Begründung
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BGer 4D_5/2018 vom 20.02.2018
 
 
4D_5/2018
 
 
Urteil vom 20. Februar 2018
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Leemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dean Kradolfer,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Wiedereintragung einer Gesellschaft im Handelsregister,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 13. Dezember 2017 (ZBS.2017.42).
 
 
In Erwägung,
 
dass der Beschwerdegegner dem Einzelrichter des Bezirksgerichts Kreuzlingen mit Eingabe vom 21. Juli 2017 im Zusammenhang mit von ihm geltend gemachten Forderungen im Gesamtbetrag von Fr. 29'900.-- die Wiedereintragung der Kollektivgesellschaft C.________ im Handelsregister beantragte;
 
dass der Einzelrichter des Bezirksgerichts Kreuzlingen das Gesuch um Wiedereintragung mit Entscheid vom 4. August 2017 guthiess und das Handelsregisteramt des Kantons Thurgau anwies, die fragliche Kollektivgesellschaft wieder im Handelsregister einzutragen;
 
dass das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 13. Dezember 2017 eine vom Beschwerdeführer, Gesellschafter der C.________, gegen den Entscheid des Einzelrichters des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 4. August 2017 erhobene Berufung abwies, soweit es darauf eintrat;
 
dass das Obergericht des Kantons Thurgaueine Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2018 mit Schreiben vom 17. Januar 2018 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht übermittelte;
 
dass der Beschwerdeführer im Schreiben vom 9. Januar 2018 sinngemäss erklärt, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 13. Dezember 2017 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
 
dass die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG angesichts des massgebenden Streitwerts nicht erhoben werden kann (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass deshalb die Beschwerde in Zivilsachen vorliegend nur zulässig ist, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG; BGE 136 II 489 E. 2.6; 133 III 439 E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4);
 
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen könnte;
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln sind;
 
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG);
 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1), und dass das Bundesgericht die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie auf einer Verfassungsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht, beispielsweise weil sie willkürlich ist, was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
 
dass der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht einen Sachverhalt unterbreitet, der über den vorinstanzlich verbindlich festgestellten hinausgeht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 118 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2018 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
 
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
 
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt, dem Beschwerdeführer auf dem Rechtshilfeweg.
 
Lausanne, 20. Februar 2018
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann
 
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