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Informationen zum Dokument  BGer 9C_146/2018  Materielle Begründung
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BGer 9C_146/2018 vom 20.02.2018
 
9C_146/2018
 
 
Urteil vom 20. Februar 2018
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des
 
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 18. Dezember 2017 (AK.2017.00026).
 
 
Nach Einsicht
 
in die dem Bundesgericht vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zuständigkeitshalber überwiesene Beschwerde der A.________ vom 2. Februar 2018 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid desselben Gerichts vom 18. Dezember 2017,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass alleiniges Prozessthema vor Bundesgericht die Bundesrechtskonformität (Art. 95 lit. a BGG) des kantonalen Nichteintretensentscheids ist (BGE 117 V 121 E. 1 S. 122 f.; 116 V 265 E. 2a S. 266; SVR 2015 KV Nr. 17 S. 67, 9C_922/2014 E. 1),
3
dass bei vorinstanzlichen Nichteintretensentscheiden eine Beschwerde ohne Darlegung, weshalb das kantonale Gericht auf ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel hätte eintreten sollen, keine sachbezogene und damit keine rechtsgenügliche Begründung aufweist (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 59, C 60/01 E. 2),
4
dass die Versicherte weder einen Antrag stellt noch darlegt, weshalb das kantonale Gericht auf ihre Beschwerde hätte eintreten sollen, sondern alleine ihre "Verantwortlichkeit" für die von der Ausgleichskasse geltend gemachte Schadenersatzforderung bestreitet,
5
dass die Eingabe vom 2. Februar 2018 den inhaltlichen Mindestanforderungen damit offensichtlich nicht genügt,
6
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
7
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
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erkennt die Präsidentin:
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1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
10
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
11
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 20. Februar 2018
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
17
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