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Informationen zum Dokument  BGer 4A_670/2017  Materielle Begründung
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BGer 4A_670/2017 vom 21.02.2018
 
 
4A_670/2017
 
 
Urteil vom 21. Februar 2018
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Leemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________ GmbH,
 
2. B.________,
 
Beschwerdeführerinnen,
 
gegen
 
C.________,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Mietvertrag,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 21. November 2017 (1B 17 53).
 
 
In Erwägung,
 
dass das Bezirksgericht Luzern mit Entscheid vom 31. August 2017 auf eine von den Beschwerdeführerinnen gegen die Beschwerdegegnerin erhobene mietrechtliche Klage infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht eintrat;
 
dass das Kantonsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 21. November 2017 auf eine von den Beschwerdeführerinnen gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 31. August 2017 erhobene Berufung wegen unzureichender Begründung des Rechtsmittels nicht eintrat;
 
dass die Beschwerdeführerinnen dem Bundesgericht mit Eingabe vom 23. Dezember 2017 erklärten, den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 21. November 2017 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
 
dass die Beschwerdeführerinnen mit Nachfristansetzung vom 22. Januar 2018 unter Androhung des Nichteintretens bei nicht rechtzeitiger Zahlung aufgefordert wurden, den ihnen mit Verfügung vom 29. Dezember 2017 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- bis am 6. Februar 2018 dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der beschwerdeführenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG);
 
dass die Beschwerdeführerinnen den Kostenvorschuss erst am 7. Februar 2018 und somit verspätet einbezahlt haben, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass sich die Beschwerdeführerinnen nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts vom 21. November 2017 auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hätte;
 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 23. Dezember 2017 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG selbst dann nicht hätte eingetreten werden können, wenn der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet worden wäre;
 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführerinnen (unter solidarischer Haftbarkeit und intern je zur Hälfte) aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG);
 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführerinnen (unter solidarischer Haftbarkeit und intern je zur Hälfte) auferlegt.
 
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. Februar 2018
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann
 
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