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Informationen zum Dokument  BGer 6B_156/2018  Materielle Begründung
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BGer 6B_156/2018 vom 26.02.2018
 
 
6B_156/2018
 
 
Verfügung vom 26. Februar 2018
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. X.________,
 
vertreten durch Fürsprecher Peter Stein,
 
2. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Schwere Körperverletzung; Beweiswürdigung, rechtliches Gehör; Rückzug,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 9. November 2017 (SK 17 43).
 
 
Erwägung:
 
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 19. Februar 2018 zurückgezogen.
 
 
Demnach verfügt der Präsident:
 
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. Februar 2018
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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