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Informationen zum Dokument  BGer 1G_1/2018  Materielle Begründung
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BGer 1G_1/2018 vom 01.03.2018
 
 
1G_1/2018
 
 
Urteil vom 1. März 2018
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
 
Gerichtsschreiber Uebersax.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1.  A.________,
 
2.  B.________,
 
3.  C.________,
 
4.  D.________,
 
5.  E.________,
 
Gesuchsteller, alle vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Dominik Strub und Sophie Balz-Geiser,
 
gegen
 
Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn, Baselstrasse 7, 4500 Solothurn,
 
Gesuchsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt
 
Dr. Roland Müller,
 
Regierungsrat des Kantons Solothurn,
 
Rathaus, Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn,
 
vertreten durch das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn,
 
Rötihof, Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4500 Solothurn.
 
Gegenstand
 
Erläuterungs- und Berichtigungsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 5. Februar 2018 (1C_243/2017 (Urteil VWBES.2016.162)).
 
 
Erwägungen:
 
1. 
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1.1. Mit Urteil 1C_243/2017 vom 5. Februar 2018 hiess das Bundesgericht eine Beschwerde von A.________ und Mitbeteiligten gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 15. März 2017 gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Streitsache an die Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn zurück zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen (Dispositivziffer 1). Kosten wurden keine erhoben (Dispositivziffer 2). Die Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn wurde verpflichtet, die Beschwerdeführer für das vorinstanzliche und das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 10'000.-- zu entschädigen (Dispositivziffer 3), und das Verwaltungsgericht wurde angewiesen, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen (Dispositivziffer 4).
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1.2. Mit Eingabe vom 22. Februar 2018 stellten die Rechtsvertreter von A.________ und Mitbeteiligten beim Bundesgericht ein Erläuterungs- und Berichtigungsgesuch mit dem Hauptantrag, Dispositivziffer 3 des Urteils vom 5. Februar 2018 dahingehend zu berichtigen, dass die Einwohnergemeinde Solothurn die Beschwerdeführer (einzig) für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 10'000.-- zu entschädigen habe; eventuell sei ihnen Gelegenheit zu geben, ihre Honorarnote für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einzureichen, woraufhin neu über die Parteientschädigung zu entscheiden sei. Sie machen im Wesentlichen geltend, Dispositiv und Begründung des bundesgerichtlichen Urteils vom 5. Februar 2018 seien widersprüchlich; es sei daher klarzustellen, dass ihnen noch eine Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zustehe. Zudem hätten sie bisher nicht Gelegenheit gehabt, für das vorinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine Kostennote einzureichen; eine solche werde dem Bundesgericht offeriert.
3
2. 
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2.1. Nach Art. 129 Abs. 1 BGG nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung eines bundesgerichtlichen Entscheids vor, wenn dessen Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist oder wenn seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder wenn es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält. Im Wesentlichen wird mit der Berichtigung das Dispositiv angepasst, wohingegen die Erläuterung der Beseitigung von Unklarheiten oder Widersprüchen ohne Änderung des Dispositivs dient.
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2.2. Ob die Eingabe die Voraussetzungen für ein rechtsgültiges Berichtigungs- und Erläuterungsgesuch erfüllt, kann offenbleiben.
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2.3. In E. 6.2 seines Urteils 1C_243/2017 vom 5. Februar 2018 führte das Bundesgericht unter Verweis auf Art. 68 BGG aus, die Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn habe die (obsiegenden) Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen. In der Folge wird auf die eingereichte Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer verwiesen und festgehalten, dass sie auch nicht entschädigungspflichtige Elemente enthalte. Wörtlich heisst es sodann in derselben Erwägung: "Die Parteientschädigung ist daher ermessensweise und der Einfachheit halber für das vorinstanzliche und das bundesgerichtliche Verfahren zusammen festzusetzen. Das Verwaltungsgericht wird zudem die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen haben." Dispositivziffer 3 des Urteils lautet ebenfalls wörtlich: "Die Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn hat die Beschwerdeführer für das vorinstanzliche und das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 10'000.-- zu entschädigen."
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2.4. Begründung und Dispositiv entsprechen sich. Aus beiden geht hervor, dass die Parteientschädigung sowohl für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als auch für dasjenige vor dem Bundesgericht zugesprochen wird. Ein Widerspruch oder eine Unklarheit sind nicht ersichtlich. Dem entspricht, dass das Verwaltungsgericht den Kosten- und Entschädigungsentscheid offenbar ohne weiteres verstanden und am 23. Februar 2018 einen neuen Kosten-, aber nicht Entschädigungsentscheid getroffen hat, den es dem Bundesgericht zur Kenntnisnahme einreichte.
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2.5. Im Übrigen verhält es sich so, dass das Bundesgericht in der Regel keine Kostennoten einholt. Es legt die Parteientschädigungen nach Massgabe des entsprechenden Tarifs (vgl. Art. 68 Abs. 2 BGG sowie das Reglement des Bundesgerichts vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht; SR 173.110.210.3) nach Ermessen fest. Eine eingereichte Honorarnote dient als Anhaltspunkt für den verrechneten Aufwand, ist aber nicht verbindlich. Nach Art. 68 Abs. 5 BGG kann das Bundesgericht auch den Entschädigungsentscheid der Vorinstanz anpassen. Dafür wird in der Praxis in der Regel ebenfalls keine Kostennote eingeholt. Der Entscheid vom 5. Februar 2018 beruht auf dieser Grundlage. Die dabei ausgesprochene Entschädigung bewegt sich schliesslich gemessen an der üblichen Praxis des Bundesgerichts bei der Festlegung von Parteientschädigungen auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie für zwei Instanzen ausgesprochen wurde, im eher oberen Bereich.
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3. Das Erläuterungs- und Berichtigungsgesuch ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausnahmsweise wird auf die Erhebung von Gerichtskosten im bundesgerichtlichen Verfahren verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Das Erläuterungs- und Berichtigungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn, dem Regierungsrat des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. März 2018
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Uebersax
 
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