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Informationen zum Dokument  BGer 9C_171/2018  Materielle Begründung
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BGer 9C_171/2018 vom 01.03.2018
 
9C_171/2018
 
 
Urteil vom 1. März 2018
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Williner.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Schaffhausen,
 
Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
 
des Kantons Schaffhausen vom 16. Januar 2018 (63/2015/44).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 19. Februar 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 16. Januar 2018,
1
 
in Erwägung,
 
dass der angefochtene Entscheid einzig die Zulässigkeit der vorläufigen Sistierung der laufenden Invalidenrente zum Gegenstand hat,
2
dass es sich dabei um einen Zwischenentscheid handelt, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbständig angefochten werden kann (Urteil 8C_709/2016 vom 28. August 2017 E. 3),
3
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
4
dass der Beschwerdeführer mit keinem Wort geltend macht, dass und inwiefern die Eintretensvoraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt seien,
5
dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern eine der beiden Tatbestandsvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein könnte (zum Fehlen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils bei vorläufiger Nichtauszahlung der Invalidenrente vgl. Urteil 9C_478/2015 vom 31. August 2015 E. 3.2.2 mit Hinweis auf SVR 2013 IV Nr. 30 S. 87 E. 6.4, 8C_978/2012 und SVR 2011 IV Nr. 12 S. 32 E. 1.2, 9C_45/2010), weshalb eine selbständige Anfechtung des vorinstanzlichen Zwischenentscheids entfällt,
6
dass darüber hinaus gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG ohnehin nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden könnte (vgl. Urteil 8C_679/2015 vom 30. September 2015),
7
dass der Beschwerdeführer keine solche Verletzung geltend macht,
8
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
9
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 1. März 2018
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Williner
 
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