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Informationen zum Dokument  BGer 2C_195/2018  Materielle Begründung
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BGer 2C_195/2018 vom 02.03.2018
 
 
2C_195/2018
 
 
Urteil vom 2. März 2018
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, als präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Kocher.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Buobenmatt 1, 6002 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Steuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, 6300 Zug.
 
Gegenstand
 
Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Luzern 2009, direkte Bundessteuer 2009; Doppelbesteuerung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 15. Januar 2018 (7W 17 27 / 7W 17 28).
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. A.________ hat steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/ZG. In der Steuerperiode 2009 ging der Kanton Luzern davon aus, dass der steuerrechtliche Wohnsitz in V.________/LU liege. Entsprechend veranlagte die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern (KSTV/LU) neben der Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Luzern auch die direkte Bundessteuer. Dies geschah nach pflichtgemässem Ermessen, nachdem der Steuerpflichtige auf Aufforderung und Mahnung nicht reagiert hatte. Die auf den 1. Dezember 2016 vordatierten Veranlagungsverfügungen und die Schlussabrechnung für die direkte Bundessteuer 2009 sollen gemäss Darstellung der KSTV/LU bereits am 23. November 2016 mit "A-Post Plus" versandt und dem Steuerpflichtigen, wie aus der Sendungsinformation "Track and Trace" hervorgehe, am 24. November 2016 zugestellt worden sein. Der Steuerpflichtige bestreitet die Zustellung. Unstreitig ist hingegen, dass er am 1. April 2017 die auf den 6. April 2017 vordatierte Schlussabrechnung für die Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Luzern, Steuerperiode 2009, entgegennahm und am 3. April 2017 sowohl gegen die Veranlagungsverfügungen als auch gegen die Steuerabrechnung 2009 Einsprache erhob.
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1.2. Die KSTV/LU, Steuerkommission, trat mit Entscheid vom 20. April 2017 zufolge versäumter Einsprachefristen auf die Einsprachen nicht ein. Dagegen gelangte der Steuerpflichtige an das Kantonsgericht des Kantons Luzern, dessen 4. Abteilung die Beschwerden mit Entscheid 7W 17 27 / 7W 17 28 vom 15. Januar 2018 abwies, soweit sie darauf eintrat.
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1.3. Der Steuerpflichtige erhebt mit Eingabe vom 26. Februar 2018 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er stellt eine grössere Zahl von Anträgen prozessualer und materieller Natur und beantragt namentlich auch, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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Erwägung 2
 
2.1. Ausgangspunkt des Verfahrens bildeten die Nichteintretensentscheide der KSTV/LU, Steuerkommission, vom 20. April 2017. Die KSTV/LU begründete das Nichteintreten damit, dass die Einsprachefristen versäumt seien. Streitgegenstand kann in einem Rechtsmittelverfahren nur sein, was die Vorinstanz überhaupt entschieden hat oder zu entscheiden gehabt hätte. Der Streitgegenstand kann im Laufe des Rechtsmittelverfahrens zwar eingeschränkt 
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2.2. Die Vorinstanz erkannte bundesrechtskonform, eine Verfügung oder ein Entscheid gelte als eröffnet, wenn er ordnungsgemäss zugestellt ist und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann; dass sie davon tatsächlich Kenntnis nimmt, sei nicht erforderlich (BGE 122 I 139 E. 1 S. 143; zur "A-Post Plus" insbesondere Urteil 2C_392/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2.1). Ebenso zutreffend erwog sie, dass die Veranlagungsbehörde für die ordnungsgemässe Zustellung der Veranlagungsverfügungen beweisbelastet sei. Praxisgemäss besteht aber eine 
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2.3. Dem Steuerpflichtigen obliegt es daher, die natürliche Vermutung zu widerlegen, wofür nicht ausreicht, nur die Feststellungen der KSTV/LU zu bestreiten. Vor der Vorinstanz hat er sich mit "pauschalen Vorbringen" begnügt (angefochtener Entscheid E. 3.2). Will er die Beweiswürdigung vor Bundesgericht bestreiten, hätte er dies in einer Form zu tun, welche der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit genügt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106), denn bei der Beweiswürdigung handelt es sich um eine Tatfrage (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375). In der Beschwerde wäre daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids aufzuzeigen gewesen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372).
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2.4. Die vorgebrachte Kritik ist aber ausschliesslich appellatorischer Natur. Der Steuerpflichtige befasst sich mit der in seinen Augen unzulässigen Vordatierung der Verfügungen (woraus ihm aber kein Rechtsnachteil entstand), er bestreitet, dass die Post den Inhalt des Couverts mit elektronischen Mitteln erfasst habe, er widersetzt sich der Aussage, wonach auf dem Couvert ein Sendungscode angebracht gewesen sei, er hält der vorinstanzlichen Würdigung, wonach eine "dichte und bruchstellenfreie Kette" von der Postaufgabe bis zum Briefkasten vorliege, entgegen, dass keinesfalls sicher sei, dass der Postbote das Schreiben auch wirklich in seinen Briefkasten eingeworfen habe, und er bringt vor, selber schon von Falschzustellungen betroffen gewesen zu sein. Solche Ausführungen zeigen nicht ansatzweise auf, inwiefern die Vorinstanz bei Vornahme der Beweiswürdigung in verfassungsmässige Individualrechte des Steuerpflichtigen eingegriffen haben könnte.
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2.5. Die Beschwerde enthält damit zum Nichteintretenspunkt keinerlei Begründung, die den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügt. Auf die Beschwerde ist daher aufgrund offensichtlicher Unzulässigkeit nicht einzutreten, was einzelrichterlich im vereinfachten Verfahren geschehen kann (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Art. 103 BGG) gegenstandslos.
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2.6. Soweit der Steuerpflichtige materiellrechtliche Rügen vorbringt, sind diese mit Blick auf den Streitgegenstand nicht zu hören (vorne E. 2.1). Es kann immerhin festgehalten werden, dass die Veranlagungsverjährung noch nicht eingetreten ist (Art. 120 Abs. 1 DBG [SR 642.11] und Art. 47 Abs. 1 StHG [SR 642.14]) und dass auch der Kanton Zug bezüglich der Steuerperiode 2009 davon ausging, der Steuerpflichtige sei im Kanton Luzern persönlich zugehörig. Aus der interkantonalen Steuerausscheidung des Kantons Zug geht hervor, dass das bewegliche Vermögen dem Kanton Luzern zugewiesen wurde, was aufzeigt, dass der Kanton Luzern als Hauptsteuerdomizil betrachtet wurde. Ebenso unzutreffend ist der Standpunkt, wonach der Kanton Luzern eine Domizilverfügung zu erlassen gehabt hätte. Mangels einer (rechtzeitigen) Einsprache gegen die Veranlagungsverfügungen bestand dazu kein Anlass.
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Erwägung 3
 
Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Dem Kanton Luzern, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
 
Erwägung 1
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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Erwägung 2
 
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
12
 
Erwägung 3
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. März 2018
14
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
15
des Schweizerischen Bundesgerichts
16
Das präsidierende Mitglied: Zünd
17
Der Gerichtsschreiber: Kocher
18
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