VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 4A_49/2018  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 4A_49/2018 vom 06.03.2018
 
 
4A_49/2018
 
 
Urteil vom 6. März 2018
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Leemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Fürstlicher Oberster Gerichtshof,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Verfahrenssistierung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 1. Dezember 2017 (PO.2017.1-ON 20).
 
 
In Erwägung,
 
dass das Fürstliche Obergericht des Fürstentums Liechtenstein einen vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf ein hängiges Rechtsmittelverfahren gestellten Antrag, das Verfahren sei bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens zu sistieren, mit Beschluss vom 12. Oktober 2017 abwies;
 
dass der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 1. Dezember 2017 auf einen vom Beschwerdeführer gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 12. Oktober 2017 erhobenen Rekurs mangels Rechtsschutzinteresses nicht eintrat;
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 22. Januar 2018 erklärte, den Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 1. Dezember 2017 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
 
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Februar 2018 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand ersuchte;
 
dass das Schweizerische Bundesgericht nach Art. 11 des Vertrags vom 22. Dezember 1978 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Schutz der Erfindungspatente (Patentschutzvertrag; SR 0.232.149.514) als letzte Entscheidinstanz eingesetzt ist, um eine einheitliche Rechtsprechung zu gewährleisten, wobei sich diese Rechtsprechung allein auf die materiellen Normen beziehen kann, die gemäss Art. 5 im einheitlichen Schutzgebiet für anwendbar erklärt werden (BGE 127 III 461 E. 3c S. 466);
 
dass von dieser einheitlichen Rechtsprechung demgegenüber Fragen des liechtensteinischen Verfahrensrechts nicht erfasst werden (Urteil 4A_18/2017 vom 10. Juli 2017 E. 1.2 mit Hinweis);
 
dass das Fürstentum Liechtenstein nach Art. 10 Abs. 1 lit. a des Patentschutzvertrags die Gerichtsbehörden bezeichnet, die als einzige Instanz über Zivilklagen entscheiden;
 
dass angesichts der auf Patentfragen beschränkten Zuständigkeit des Bundesgerichts eine Spaltung des Rechtsweges erfolgen kann (Urteil 4A_18/2017 vom 10. Juli 2017 E. 1.2);
 
dass es angesichts der verfahrensrechtlichen Fragen im zu beurteilenden Fall zu einer solchen Spaltung des Rechtsweges kam und entsprechend der Fürstliche Oberste Gerichtshof über den Rekurs des Beschwerdeführers entschied;
 
dass es sich beim Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 1. Dezember 2017 nicht um einen Entscheid der einzigen Instanz gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Patentschutzvertrag handelt, die in Liechtenstein in Patentsachen über Zivilklagen entscheidet, und es auch nicht um materielle Normen geht, die von der einheitlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts erfasst werden, sondern um Fragen des liechtensteinischen Verfahrensrechts;
 
dass sich die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Januar 2018 damit als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht eingetreten werden kann;
 
dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird;
 
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgangentsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. März 2018
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).