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Informationen zum Dokument  BGer 1B_123/2018  Materielle Begründung
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BGer 1B_123/2018 vom 07.03.2018
 
 
1B_123/2018
 
 
Urteil vom 7. März 2018
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen,
 
Allgemeine Abteilung,
 
Beckenstube 5, Postfach, 8201 Schaffhausen,
 
Kantonsgericht Schaffhausen,
 
Zwangsmassnahmengericht,
 
Herrenacker 26, Postfach 568, 8201 Schaffhausen.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Untersuchungshaft, aufschiebende Wirkung, Verhandlung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 19. Februar 2018 (51/2018/9).
 
 
Erwägungen:
 
1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts des Betrugs, des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs. A.________ befand sich vom 6. Juli 2016 bis am 27. Juli 2016 in Untersuchungshaft. Am 17. Februar 2017 wurde er erneut in Untersuchungshaft versetzt, welche in der Folge mehrmals verlängert wurde.
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2. Der zuständige Staatsanwalt beantragte am 9. Januar 2018 eine Verlängerung der Untersuchungshaft bis 14. April 2018. Das Kantonsgericht Schaffhausen, Zwangsmassnahmengericht, entsprach mit Verfügung vom 17. Januar 2018 diesem Ersuchen. Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Schaffhausen.
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Während des Haftverlängerungsverfahrens ersuchte A.________ am 16. Januar 2018 um Haftentlassung. Die Staatsanwaltschaft widersetzte sich diesem Gesuch und reichte es am 17. Januar 2018 beim Zwangsmassnahmengericht ein, welches am 25. Januar 2018 eine Verhandlung durchführte. Mit Verfügung vom 29. Januar 2018 wies das Kantonsgericht Schaffhausen, Zwangsmassnahmengericht, das Haftentlassungsgesuch ab und untersagte dem Beschuldigten das Stellen eines weiteren Haftentlassungsgesuchs für die Dauer eines Monats. A.________ erhob dagegen mit Eingabe vom 11. Februar 2018 Beschwerde und ersuchte dabei u.a. um eine "mündliche parteiöffentliche faire Verhandlung in der Sache" und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 19. Februar 2018 wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen sowohl das Gesuch um Durchführung einer Verhandlung als auch das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass weder ersichtlich noch dargetan sei, weshalb in Abweichung von Art. 387 StPO ausnahmsweise die aufschiebende Wirkung gewährt werden müsste. Ausserdem sei die aufschiebende Wirkung insofern nutzlos, als damit dem abgelehnten Haftentlassungsgesuch nicht etwa vorläufig stattgegeben würde. Im weiteren sei die Beschwerde gemäss Art. 397 Abs. 1 StPO in einem schriftlichen Verfahren zu behandeln und es sei nicht ersichtlich, weshalb vorliegend von dieser Bestimmung abgewichen werden müsste.
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3. A.________ führt mit Eingabe vom 2. März 2018 Beschwerde in Strafsachen gegen die (Zwischen-) Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 19. Februar 2018. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
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Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung hat das Obergericht noch nicht über die Beschwerde vom 11. Februar 2018 befunden, sondern lediglich die beiden Verfahrensanträge (aufschiebende Wirkung und Durchführung einer parteiöffentlichen Verhandlung) abgewiesen. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen weitschweifigen und kaum sachbezogenen Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass das Obergericht dabei rechtswidrig vorgegangen wäre. Hinsichtlich der verweigerten parteiöffentlichen Verhandlung beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 390 Abs. 5 StPO, wonach die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine Verhandlung anordnen kann. Inwiefern nun das Obergericht aufgrund dieser Kann-Vorschrift und entgegen dem klaren Wortlaut von Art. 397 Abs. 1 StPO gehalten gewesen wäre, eine Verhandlung anzuordnen, vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen. Zusammenfassend ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwiefern die Begründung des Obergerichts bzw. dessen Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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Somit kann offen bleiben, ob die angefochtene Verfügung überhaupt einen anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG darstellt.
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5. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Es werden keine Kosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, dem Kantonsgericht Schaffhausen, Zwangsmassnahmengericht, und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. März 2018
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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