VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 9C_190/2018  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 9C_190/2018 vom 07.03.2018
 
 
9C_190/2018
 
 
Urteil vom 7. März 2018
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Beschwerdegegner,
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2017 (IV.2017.00558).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 23. Februar 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2017,
1
 
in Erwägung,
 
dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 142 V 26 E. 1.1 S. 28 mit Hinweis auf BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.),
2
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
3
dass die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme darstellt, die restriktiv zu handhaben ist, und und es der Beschwerde führenden Person obliegt darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich gegeben sind (BGE 142 V 26 E. 1.2 S. 28; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 138 III 46 E. 1.2 S. 47),
4
dass die IV-Stelle sich auf die Eintretensvoraussetzung des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG beruft und vorbringt, das Bundesgericht könne feststellen, dass der Beschwerdegegner (im massgebenden Zeitraum) nicht urteilsunfähig gewesen sei, was zu einem Endentscheid führe und ein aufwändiges Beweisverfahren erspare,
5
dass indessen rechtsprechungsgemäss durch die Aufhebung eines kantonalen Rückweisungsentscheids zu ergänzender Sachverhaltsabklärung regelmässig kein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren vermieden würde (SVR 2016 IV Nr. 4 S. 11, 9C_703/2015 E. 4.2; 2012 IV Nr. 23 S. 97, 9C_329/2011 E. 3.3),
6
dass es sich nicht anders verhält hinsichtlich der vorinstanzlich angeordneten Abklärung der Urteilsfähigkeit, weil diese keine besonders aufwändigen Beweismassnahmen erfordert, sondern lediglich zu einer blossen Verlängerung des Verfahrens führt, was rechtsprechungsgemäss nicht genügt,
7
dass die IV-Stelle keine Gründe zu benennen vermag, welche ausnahmsweise die selbständige Anfechtbarkeit des Zwischenentscheides vom 21. Dezember 2017 rechtfertigen könnten,
8
dass die Voraussetzung des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG damit offensichtlich nicht erfüllt ist,
9
dass der Eintretensgrund des nicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG von vornherein ausser Betracht fällt (BGE 137 V 314 E. 2.1 S. 316 mit Hinweisen),
10
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
11
dass die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
12
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 7. März 2018
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Meyer
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).