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Informationen zum Dokument  BGer 2C_213/2018  Materielle Begründung
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BGer 2C_213/2018 vom 08.03.2018
 
 
2C_213/2018
 
 
Urteil vom 8. März 2018
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Kocher.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Dienststelle Steuern des Kantons Luzern,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Steuerverwaltung des Kantons Zug.
 
Gegenstand
 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Luzern 2010-2015, direkte Bundessteuer 2010-2015; Doppelbesteuerung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 30. Januar 2018 (7W 18 9/7W 18 10, 7W 18 11/7W18 12, 7W 18 13/7W 18 14, 7W 18 15/7W 18 16, 7W 18 17/7W 18 18, 7W 18 19/7W 18 20).
 
 
Erwägungen:
 
1. 
1
1.1. A.________ hat steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/ZG. In der Steuerperiode 2009 ging der Kanton Luzern davon aus, dass der steuerrechtliche Wohnsitz in V.________/LU liege. Entsprechend veranlagte die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern (KSTV/LU) neben der Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Luzern auch die direkte Bundessteuer. Die KSTV/LU, Steuerkommission, trat mit Entscheid vom 20. April 2017 zufolge versäumter Einsprachefristen auf die Einsprachen nicht ein, was das Kantonsgericht des Kantons Luzern, 4. Abteilung, mit Entscheid 7W 17 27 / 7W 17 28 vom 15. Januar 2018 bestätigte. Auf die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_195/2018 vom 2. März 2018 zufolge nicht erfüllter Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG [SR 173.110]) nicht ein.
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1.2. Am 30. November 2017 erliess die KSTV/LU, Steuerkommission, zu den Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Luzern und der direkten Bundessteuer, Steuerperioden 2010 bis 2015, gegenüber dem Steuerpflichtigen Einspracheentscheide, die dieser beim Kantonsgericht des Kantons Luzern anfocht. Mit Verfügungen vom 17. Januar 2018 verpflichtete dessen 4. Abteilung den Steuerpflichtigen zur Leistung eines Kostenvorschusses von je Fr. 500.-- bis zum 2. Februar 2018 für jede der sechs Steuerperioden; von einer Vereinigung der Verfahren sah der kantonsgerichtliche Instruktionsrichter ab. Mit Eingabe vom 29. Januar 2018 ersuchte der Steuerpflichtige das Kantonsgericht um Sistierung der Verfahren 7W 18 9 bis 7W 18 20, was er damit begründete, dass er gegen die Entscheide 7W 17 27 / 7W 17 28 vom 15. Januar 2018 ans Bundesgericht zu gelangen gedenke. Weiter beantragte er die Vereinigung der Verfahren 7W 18 9 bis 7W 18 20, verlangte er die Herabsetzung der Gerichtskostenvorschüsse auf insgesamt höchstens Fr. 1'000.-- und stellte er den Antrag, die Zahlungsfrist für die Kostenvorschüsse bis mindestens zum 31. März 2018 zu erstrecken.
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1.3. Durch einzelrichterliche Verfügung vom 30. Januar 2018 erkannte das Kantonsgericht, eine bloss beabsichtigte Beschwerde an das Bundesgericht biete von vornherein keinen Grund für eine Sistierung, zumal offenbleiben könne, ob eine (erhobene) Beschwerde überhaupt zur Sistierung Anlass geben könne. Eine Vereinigung der zwölf Verfahren - jedenfalls für die Zwecke der zu erlassenden Verfügung - sei sachgerecht, wobei die Vereinigung in der Hauptsache dem noch zu treffenden Endentscheid vorbehalten sei. Im Kostenpunkt bleibe der Steuerpflichtige eine nähere Begründung seines Antrags auf Herabsetzung schuldig, sodass eine solche ausser Betracht falle. Gründe für die Erstreckung der Zahlungsfrist habe der Steuerpflichtige keine vorgebracht. Die Nichtleistung der Kostenvorschüsse zöge, so das Kantonsgericht abschliessend, das Nichteintreten auf die Beschwerden nach sich, wobei der Steuerpflichtige es sich zuzuschreiben habe, dass nur noch kurze Zeit verbleibe, um die Zahlungen rechtzeitig zu veranlassen.
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1.4. Der Steuerpflichtige erhebt mit Eingabe vom 2. März 2018 (Poststempel) beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er stellt eine grössere Zahl von Anträgen prozessualer und materieller Natur und beantragt namentlich auch, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und es sei das Verfahren 2C_195/2018 (Steuerperiode 2009) mit dem vorliegenden Verfahren 2C_213/2018 (Steuerperioden 2010 bis 2015) zu vereinigen.
5
 
Erwägung 2
 
2.1. Angefochten ist eine prozessleitende Verfügung, mit welcher der Steuerpflichtige insofern belastet wird, als seinen Anträgen auf Sistierung der Verfahren 7W 18 9 bis 7W 18 20, auf Herabsetzung der verfügten Kostenvorschüsse und auf Fristerstreckung für die Kostenvorschüsse nicht stattgegeben wird. Streitgegenstand kann in einem Rechtsmittelverfahren nur sein, was die Vorinstanz überhaupt entschieden hat oder zu entscheiden gehabt hätte. Der Streitgegenstand kann im Laufe des Rechtsmittelverfahrens zwar eingeschränkt 
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2.2. Für das bundesgerichtliche Verfahren handelt es sich bei der prozessleitenden Verfügung um einen Zwischenentscheid. Ein solcher ist nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 und 93 BGG anfechtbar (zu Art. 93 Abs. 1 insb. BGE 142 V 26 E. 1.1 S. 28; 141 V 330 E. 1.2 S. 332). Praxisgemäss können selbständig eröffnete Zwischenentscheide, mit denen zwecks Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten ein Kostenvorschuss verlangt wird, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken. Die Beschwerde an das Bundesgericht steht offen, wenn die Zahlungsaufforderung mit der Androhung verbunden war, im Säumnisfall auf die Klage oder das Rechtsmittel nicht einzutreten, und die betroffene Person zudem geltend macht, mittellos zu sein (zum Ganzen BGE 142 III 798 E. 2.3.1 S. 802 oben, bestätigt unter anderem in Urteil 2C_21/2018 vom 25. Januar 2018). Ob diese gesetzlichen Anforderungen - namentlich auch, was die Mittellosigkeit und den Nachweis der übrigen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG betrifft (BGE 142 V 26 E. 1.2 S. 28; 141 III 80 E. 1.2 S. 81) - hier erfüllt sind, kann mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offenbleiben, nachdem auf die Beschwerde ohnehin nicht einzutreten ist.
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2.3. Angefochten ist eine prozessleitende Verfügung, deren Grundlage im kantonalen Prozessrecht liegt, konkret im Gesetz des (Kantons Luzern) vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG/LU; SRL 40). Die Vorinstanz hat daher kantonales Recht ausgelegt und angewendet, was vor Bundesgericht zur Folge hat, dass die Beschwerde der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit zu genügen hat (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5). Selbst unter Berücksichtigung dessen, dass eine Laienbeschwerde vorliegt, weswegen die formellen Anforderungen praxisgemäss niedriger angesetzt werden (dazu etwa Urteil 2C_21/2018 vom 25. Januar 2018 E. 2.1), können diese Voraussetzungen vorliegend aber nicht als erfüllt gelten. Der Steuerpflichtige ruft eine Reihe von Grundrechten an (Anspruch auf ein unparteiisches und unabhängiges Gericht, Gebot des Verhaltens nach Treu und Glauben usw.), doch bleiben seine Vorbringen an der Oberfläche.
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2.4. Es ist immerhin folgendes festzuhalten: Das Bundesgericht hat im Verfahren 2C_195/2018 bereits am 2. März 2018 entschieden. Der Antrag auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens ist damit gegenstandslos. Im Kostenpunkt hat die Vorinstanz den Antrag auf Sistierung bzw. Erstreckung der Frist ("bis mindestens zum 31. März 2018") abgewiesen. Die in der Verfügung vom 17. Januar 2018 festgesetzte Frist (bis zum 2. Februar 2018) stellte sich, falls überhaupt eine den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügende Rüge vorläge, als kurz, aber verfassungsrechtlich nicht unhaltbar dar. Die angefochtene Verfügung ist sodann sowohl mit eingeschriebener Post als auch im Verfahren "A-Post Plus" versandt worden. Es ist kaum denkbar, dass auch das als "A-Post Plus" versandte Schreiben erst am 7. Februar 2018 zugestellt wurde, wie der Steuerpflichtige geltend macht. Für eine Wiederherstellung der Frist bleibt kein Raum, zumal eine prozessleitende Verfügung (und kein Nichteintretensentscheid wegen versäumter Frist) angefochten ist.
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2.5. Die Beschwerde enthält zu den strittigen Fragen keinerlei Begründung, die den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügt. Auf die Beschwerde ist daher aufgrund offensichtlicher Unzulässigkeit und mangelnder Begründung nicht einzutreten, was einzelrichterlich im vereinfachten Verfahren geschehen kann (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Art. 103 BGG) gegenstandslos.
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2.6. Soweit der Steuerpflichtige materiellrechtliche Rügen (Verjährung, Domizilverfügung usw.) vorbringt, sind diese mit Blick auf den Streitgegenstand nicht zu hören (vorne E. 2.1). Es kann hier auf das Urteil 2C_195/2018 vom 2. März 2018 E. 2.6 verwiesen werden. Im Übrigen geht auch aus der Veranlagungsverfügung des Kantons Zug vom 25. Januar 2016 zur Steuerperiode 2010, welche der Steuerpflichtige seiner Eingabe beifügt, hervor, dass der Kanton Zug wie schon in der Steuerperiode 2009 das bewegliche Vermögen dem Kanton Luzern zugewiesen hatte. Dies macht klar, dass der Kanton Zug sich selber lediglich als Nebensteuerdomizil betrachtete.
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3. Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Dem Kanton Luzern, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
12
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. März 2018
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher
 
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