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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1392/2016  Materielle Begründung
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BGer 6B_1392/2016 vom 09.03.2018
 
 
6B_1392/2016
 
 
Urteil vom 9. März 2018
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiber Moses.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
 
2. Y.________,
 
vertreten durch Advokat Reto Gantner,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (üble Nachrede),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 25. Juli 2016 (470 16 93).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.________ erstattete am 6. November 2015 Anzeige gegen X.________ und Y.________ wegen Urkundenfälschung im Amt und gegen X.________ alleine wegen Amtsmissbrauchs. Am 28. Dezember 2015 erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung. Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Y.________ reichte bei der Rechtsmittelinstanz am 12. Februar 2016 eine Vernehmlassung ein.
1
A.________ stellte am 8. April 2016 einen neuen Strafantrag gegen Y.________, weil die von diesem im Beschwerdeverfahren eingereichte Vernehmlassung ehrverletzende Behauptungen enthalte. Am 18. April 2016 verfügte die Staatsanwaltschaft auch in diesem Fall die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens. Sie legte die Kosten des Verfahrens A.________ auf.
2
 
B.
 
Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. April 2016 erhob A.________ Beschwerde. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies diese am 25. Juli 2016 ab.
3
 
C.
 
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Beschluss des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Sache sei zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache an die Staatsanwaltschaft zu überweisen, damit diese ein Strafverfahren gegen Y.________ eröffne. In jedem Fall sei festzustellen, dass die Vorinstanz während der Frist zur Einreichung einer Beschwerde beim Bundesgericht gegen den Beschluss vom 25. Juli 2016 seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe.
4
Die Staatsanwaltschaft und Y.________ beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Kantonsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung.
5
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, dass die Begründung des angefochtenen Entscheides in Bezug auf die ihm von der Staatsanwaltschaft auferlegten Kosten die Befangenheit des vorinstanzlichen Spruchkörpers belege. In dieser Hinsicht sei sein Anspruch auf ein verfassungsmässiges Gericht verletzt worden.
6
Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Art. 56 StPO konkretisiert diese grundrechtliche Garantie (BGE 138 I 425 E. 4.2.1). Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen als den im selben Artikel aufgelisteten befangen sein könnte, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand. Nach der Rechtsprechung ist entscheidend, ob bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit des Gerichtsmitglieds begründen. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Gerichtsmitglieds oder gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Nicht entscheidend ist das subjektive Empfinden einer Partei; ihr Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss in objektiver Weise begründet sein. Dabei reicht es praxisgemäss aus, dass Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den blossen Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Nicht verlangt wird, dass das Gerichtsmitglied tatsächlich befangen ist (BGE 139 I 121 E. 5.1 mit Hinweisen). Blosse Kollegialität unter Gerichtsmitgliedern begründet keine Ausstandspflicht (BGE 133 I 1 E. 6.6.3; BGE 139 I 121 E. 5.3 und 5.4).
7
Misstrauen in die Unvoreingenommenheit einer Gerichtsperson kann sich unter anderem aus Äusserungen ergeben, welche die gebotene Distanz zur Sache vermissen lassen (MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 54 zu Art. 56 StPO). Solche Äusserungen können auch im Rahmen der schriftlichen Urteilsbegründung erfolgen (REGINA KIENER, Richterliche Unabhängigkeit, 2001, S. 100 f.). Der Beschwerdeführer hatte im vorinstanzlichen Verfahren beanstandet, dass die Staatsanwaltschaft ihm die Kosten in Anwendung von Art. 427 Abs. 2 StPO auferlegt habe. Die Vorinstanz erwägt hierzu, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 2 bereits zu einem früheren Zeitpunkt der Urkundenfälschung im Amt bezichtigt und ihm gegenüber somit einen ehrenrührigen Vorwurf erhoben habe. Als Rechtsanwalt mit langjähriger Erfahrung hätte es dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass das Verhalten des Beschwerdegegners 2 offensichtlich nicht strafbar war und er diesen somit zu Unrecht einer Straftat bezichtige. Wenn der Beschwerdeführer nun noch wegen einer Äusserung des Beschwerdegegners 2 im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens erneut eine Strafanzeige einreiche, dann müsse dieses Verhalten als mutwillig und haltlos bezeichnet werden, weshalb er auch für die dadurch entstandenen Kosten aufzukommen habe (Beschluss, S. 13 f.). Statt die ihr unterbreitete Rechtsfrage, welche sich auf die Strafanzeige vom 8. April 2016 bezieht, zu beantworten, bezeichnet die Vorinstanz eine andere Anzeige des Beschwerdeführers, die nicht Gegenstand des bei ihr pendenten Verfahrens war, als haltlos. Dass die Anzeige vom 8. April 2016 mutwillig gewesen sein soll und deshalb die Voraussetzungen für eine Kostenauflage erfüllt seien, leitet die Vorinstanz einzig daraus ab, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 2 bereits zum zweiten Mal angezeigt hat. Eine derartige Argumentation geht über einen blossen Rechtsfehler hinaus. Sie erweckt vielmehr den Anschein der Voreingenommenheit der Mitglieder des vorinstanzlichen Spruchkörpers zugunsten des beim Kantonsgericht angestellten Beschwerdegegners 2.
8
Der Anspruch auf ein verfassungsmässiges Gericht ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 139 III 120 E. 3.2.2). Es erübrigt sich damit, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen.
9
 
Erwägung 2
 
Für das bundesgerichtliche Verfahren sind die Kosten der unterliegenden Partei, jedoch nicht dem Kanton, aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Beschwerdeführer liess sich nicht vertreten, weshalb er keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat.
10
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Kantonsgericht Basel-Landschaft vom 25. Juli 2016 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
 
2. Dem Beschwerdegegner 2 werden Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. März 2018
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Moses
 
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