VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 9C_25/2018  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 9C_25/2018 vom 12.03.2018
 
 
9C_25/2018
 
 
Urteil vom 12. März 2018
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann.
 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance,
 
Weststrasse 50, 8003 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Luzerner Pensionskasse,
 
Zentralstrasse 7, 6002 Luzern, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Schumacher-Starkl.
 
Gegenstand
 
Berufliche Vorsorge,
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Kantonsgerichts Luzern
 
vom 24. November 2017 (5Q 17 3).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die 1974 geborene A.________ meldete sich im Dezember 2012 wegen der Folgen eines systemischen Lupus erythematodes mit Haut-, Nieren-, Gelenk- und Lungenbeteiligung sowie Anämie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Luzern sprach ihr mit Wirkung ab 1. Juni 2013 eine halbe Invalidenrente zu (Invaliditätsgrad von 50 %; Verfügung vom 24. Juli 2013).
1
Die Luzerner Pensionskasse (LUPK), bei welcher A.________ im Rahmen ihrer von 1. Oktober 2006 bis 31. Oktober 2009 (80 %-Pensum) sowie ab September 2011 (60 %-Pensum) innegehabten Anstellung berufsvorsorgeversichert war, verneinte einen Leistungsanspruch. Auch die Stiftung Auffangeinrichtung, bei welcher A.________ während ihrer Arbeitslosigkeit versichert war, lehnte eine Leistungspflicht ab.
2
B. Klageweise liess A.________ beantragen, es sei die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, eventualiter die Luzerner Pensionskasse, zu verpflichten, ihr ab 1. Juni 2013 eine halbe Invalidenrente auszurichten (zuzüglich 5 % Zins seit Klageeinreichung). Mit Entscheid vom 24. November 2017 wies das Kantonsgericht Luzern die Klage ab.
3
C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG habe ihr ab 1. Juni 2013 eine halbe BVG-Invalidenrente auszurichten (zuzüglich 5 % Zins seit Klageeinreichung).
4
 
Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG).
5
 
Erwägung 2
 
2.1. Das kantonale Gericht stellte fest, die für die Invalidität relevante Arbeitsunfähigkeit sei im Juni 2011 eingetreten, als die Beschwerdeführerin arbeitslos und damit bei der Stiftung Auffangeinrichtung versichert war. Es verneinte einen Rentenanspruch aufgrund des ermittelten Invaliditätsgrades von (gerundet) 24 % (Valideneinkommen von Fr. 62'579.- [80 %-Pensum]; Invalideneinkommen von Fr. 47'271.- [Pensum zwischen 50 und 60 %]). Dabei lehnte es die von der Versicherten beantragte Aufrechnung des Valideneinkommens auf ein 100 %-Pensum ab mit der Begründung, rechtsprechungsgemäss sei in der beruflichen Vorsorge als Erwerbsausfallversicherung die im Gesundheitsfall nicht verwertete Arbeitsfähigkeit (hier: 20 %) nicht zu berücksichtigen.
6
2.2. Die Versicherte lässt geltend machen, die dem kantonalen Entscheid zugrunde liegende Praxis zur Invaliditätsbemessung Teilzeiterwerbstätiger in der beruflichen Vorsorge sei aufzugeben, weil sie zu einer doppelten Berücksichtigung des Teilzeitfaktors führe und die Teilzeiterwerbstätigen damit diskriminiere. Dass der Invaliditätsgrad je nach Sozialversicherungszweig unterschiedlich berechnet werde, führe zu stossenden Ergebnissen. Die Rechtsprechung sei dahingehend zu ändern, dass der Invaliditätsgrad in der beruflichen Vorsorge entweder wie in der Unfallversicherung oder in analoger Anwendung der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bestimmung des Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV (ohne Berücksichtigung von lit. b) ermittelt werde. Gestützt darauf bestehe Anspruch auf eine halbe Invalidenrente der Beschwerdegegnerin.
7
 
Erwägung 3
 
3.1. Ein Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge ist nur gegeben, sofern eine entsprechende Versicherungsdeckung vorhanden ist. Deren Umfang bemisst sich nach dem Beschäftigungsgrad bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, unter Berücksichtigung einer allfälligen vorbestandenen gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 141 V 127 E. 5.3.2 S. 134 f.). Versah die versicherte Person ein Teilzeitpensum, besteht kein Anspruch auf Leistungen, wenn und jedenfalls solange sie trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung im bisherigen Umfang weiterarbeiten kann oder könnte. Das Risiko Invalidität hat sich lediglich in dem berufsvorsorgerechtlich nicht versicherten Anteil einer Vollzeitbeschäftigung (100 % - Beschäftigungsgrad) verwirklicht (BGE 141 V 127 E. 5.3.2 S. 135; SVR 2016 BVG Nr. 14 S. 59, 9C_403/2015 E. 5.1.2; Urteile 9C_821/2010 vom 7. April 2011 E. 4.2; 9C_634/2008 vom 19. Dezember 2008 E. 5.1 und E. 5.1.1).
8
3.2. Die Beschwerde zielt einzig auf eine Änderung dieser auch dem kantonalen Entscheid zugrunde liegenden ständigen Rechtsprechung ab. Mangels neuer erheblicher Gesichtspunkte hat es das Bundesgericht indessen mit Urteilen 9C_133/2017 und 9C_426/2017 vom 7. März 2018 (beide zur Publikation vorgesehen) erneut abgelehnt, seine Praxis zu ändern und den Invaliditätsgrad bezogen auf ein Vollzeitpensum zu ermitteln (zu den für eine Praxisänderung erforderlichen Voraussetzungen: BGE 141 II 297 E. 5.5.1 S. 303; 140 V 538 E. 4.5 S. 541). Dabei hat es wiederum auf die unterschiedliche Konzeption von beruflicher Vorsorge, Invaliden- und Unfallversicherung hingewiesen und aufgezeigt, dass eine analoge Anwendung der unfallversicherungsrechtlichen Invaliditätsbemessung oder des in der Invalidenversicherung auf den 1. Januar 2018 eingeführten neuen Modells der gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 2-4 IVV) systemwidrig wäre und dem berufsvorsorgerechtlichen Versicherungsprinzip widersprechen würde. Damit hat es sein Bewenden.
9
3.3. Die übrigen Faktoren der Invaliditätsbemessung werden nicht beanstandet und geben keinen Anlass zu Weiterungen.
10
4. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
11
5. Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
12
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Luzerner Pensionskasse, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 12. März 2018
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).