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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1326/2017  Materielle Begründung
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BGer 6B_1326/2017 vom 13.03.2018
 
 
6B_1326/2017
 
 
Urteil vom 13. März 2018
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 1. November 2017 (SB.2017.93).
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 19. Mai 2017 wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs mit Fr. 300.-- gebüsst. Der Beschwerdeführer legte dagegen Berufung ein. Mit Urteil vom 1. November 2017 bestätigte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt den Schuldspruch, reduzierte die Busse indessen auf Fr. 200.--.
 
2. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er verlangt sinngemäss die Aufhebung des Urteils. Im Wesentlichen macht er geltend, es entspreche nicht der Wahrheit, dass die Frontscheibe seines Fahrzeugs vereist gewesen sei, weder zu 40 % noch 60 % oder 80 %. Die Frontscheibe seines Fahrzeugs sei vielmehr zu über 80 % enteist gewesen, was eine unumstössliche Tatsache sei. Den 100%igen Beweis offenbarten die zwei bei den Akten liegenden Beweisfotos. Mit seinen Ausführungen rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine willkürliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung.
 
3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür: BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375, 305 E. 1.2 S. 308 f.; je mit Hinweisen).
 
4. Das Appellationsgericht stellt im angefochtenen Urteil fest, dass die Frontscheibe des Fahrzeugs des Beschwerdeführers nicht vollständig, sondern nur teilweise vom Eis befreit gewesen und dadurch zumindest die Sicht des Lenkers nach rechts durch einen von oben nach unten reichenden, mehrere Zentimeter breiten "Vereisungsbalken" beeinträchtigt gewesen sei. Die Vorgaben von Art. 71a Abs. 1 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS, SR 741.41) seien somit nicht erfüllt gewesen, so dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers in einem nicht betriebssicheren Zustand im Sinne von Art. 29 SVG gewesen sei. Es treffe zwar zu und werde von der Vorinstanz auch nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer - wie er an der Hauptverhandlung vorgebracht habe - nicht bloss ein Guckloch in die Scheibe gekratzt, sondern einen recht grossen Teil der Scheibe vom Eis befreit habe. Hätte er bloss ein Guckloch ins Eis gekratzt und dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen, hätte er sich nicht bloss einer Übertretung nach Art. 93 Abs. 1 SVG, sondern einer groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gemacht.
 
5. Was der Beschwerdeführer dagegen in seiner Beschwerde vor Bundesgericht vorbringt, ist nicht geeignet, das angefochtene Urteil in einem willkürlichen Licht erscheinen zu lassen. Dass die Frontscheibe seines Fahrzeugs zu einem recht grossen Teil vom Eis befreit war, stellt das Appellationsgericht gestützt auf die bei den Akten liegenden Beweisfotos selber fest. Insofern geht die Kritik des Beschwerdeführers von vornherein an der Sache vorbei. Auch die weitere Feststellung des Appellationsgerichts, die Frontscheibe sei mit einem von oben nach unten reichenden, mehrere Zentimeter breiten Eisstreifen bedeckt gewesen, welcher die Sicht des Lenkers zumindest nach rechts eingeschränkt habe, lässt sich ohne Weiteres auf die Fotos stützen. Dass die Scheibe zu einem erheblichen Teil eisfrei und die Sicht folglich nur geringfügig beeinträchtigt war, hat das Appellationsgericht berücksichtigt, indem sie von einem Bagatellfall ausgegangen ist und die Höhe der Busse auf Fr. 200.-- festgesetzt hat. Von einer willkürlichen Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung kann somit nicht gesprochen werden. Die in der Beschwerde erhobene Behauptung, es sei "an diesen Fotos gebastelt" worden, belegt der Beschwerdeführer im Übrigen nicht, weshalb auch insofern nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Urteil willkürlich sein soll. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Sie ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
 
6. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Angesichts des relativ geringen Aufwands und der offensichtlich schwierigen finanziellen Lage des Beschwerdeführers sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. März 2018
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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