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Informationen zum Dokument  BGer 1C_379/2017  Materielle Begründung
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BGer 1C_379/2017 vom 15.03.2018
 
 
1C_379/2017
 
 
Urteil vom 15. März 2018
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio.
 
Gerichtsschreiber Gelzer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ GmbH,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau,
 
Rechtsabteilung, Postfach 2254, 5001 Aarau.
 
Gegenstand
 
Waldfeststellung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 31. Mai 2017 (WBE.2017.84).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Die A.________ GmbH stellte im Februar 2014 bei der Gemeinde Schlossrued das Gesuch, auf der Parzelle Nr. 870 die Erweiterung des bestehenden Schweinestalls zu bewilligen. Im Zusammenhang mit diesem Gesuch wurde namentlich bezüglich der Parzelle Nr. 870 ein Waldfeststellungsverfahren durchgeführt. Als Ergebnis dieses Verfahrens stellte das Kreisforstamt 4 Aarau-Kulm-Zofingen (nachstehend: Kreisforstamt) mit Verfügung vom 1. Juli 2016 fest, dass auf der Parzelle Nr. 870 gemäss dem beigelegten Plan Nr. 7 der Gemeinde Schlossrued Wald stockt. In diesem Plan wurde im südlichen Teil der Parzelle Nr. 870 die Waldgrenze zum Teil nördlich des Bewirtschaftungswegs eingetragen, der die Parzelle von Osten nach Westen durchquert.
1
 
B.
 
Die A.________ GmbH focht die Waldfeststellungsverfügung des Kreisforstamts vom 1. Juli 2016 mit Beschwerde beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) des Kantons Aargau an. Dieses wies nach der Durchführung eines Augenscheins die Beschwerde am 17. Januar 2017 ab. Eine dagegen von der A.________ GmbH erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 31. Mai 2017 ab, soweit es darauf eintrat.
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C.
 
Die A.________ GmbH (Beschwerdeführerin) erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. Mai 2017 aufzuheben und die Waldgrenze am Südrand der Parzelle Nr. 870 wie bisher entlang dem südlichen Rand der Strasse zu belassen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das BVU beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) kommt zum Ergebnis, das angefochtene Urteil verletze die Umweltschutzgesetzgebung des Bundes nicht. Die Beschwerdeführerin reichte zur Vernehmlassung des BAFU zwei Stellungnahmen ohne neue Anträge ein.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid der Vorinstanz betreffend die Waldfeststellung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offen (Urteil 1C_307/2009 vom 16. Februar 2010 E. 2.1). Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG beschwerdebefugt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
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1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundes- oder Völkerrecht (Art. 95 lit. a und b BGG). Zulässig ist auch die Rüge der Verletzung von kantonalen verfassungsmässigen Rechten, kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und über Volkswahlen- und Abstimmungen (Art. 95 lit. c und d BGG). Abgesehen davon überprüft das Bundesgericht die Anwendung des kantonalen Rechts nicht als solche. Jedoch kann gerügt werden, diese Anwendung widerspreche dem Bundesrecht, namentlich dem Willkürverbot gemäss Art. 9 BV (BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372 mit Hinweisen).
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1.3. Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG prüft es die Verletzung von Grundrechten jedoch nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern Grundrechte verletzt worden sein sollen (BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372 mit Hinweisen). Dieses Begründungserfordernis gilt nach der Rechtsprechung nicht nur für Grundrechte (vgl. Art. 7 - 34 BV), sondern für alle verfassungsmässigen Rechte (BGE 133 III 638 E. 2 S. 640; 135 III 232 E. 1.2 S. 234; je mit Hinweisen). Rügt ein Beschwerdeführer die Verletzung des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV, genügt es daher nicht, wenn er bloss behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Er hat vielmehr anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieser an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf Rügen, mit denen bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geübt wird, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 137 V 57 E. 1.3 S. 60; je mit Hinweisen).
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1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bzw. die entsprechende Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, ist, oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 II 353 E. 5.1; 137 III 226 E. 4.2; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Willkürrüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 317 E. 5.4 S. 324; 137 III 226 E. 4.2 S. 233 f.; je mit Hinweisen).
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Erwägung 2
 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die vorinstanzliche Schilderung des Sachverhalts müsse ergänzt werden, weil darin nicht vollständig erklärt werde, wie das Waldfeststellungsverfahren in Gang gekommen sei. Die beantragte Sachverhaltsergänzung ist jedoch nicht erforderlich, weil sie gemäss den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin nicht entscheidrelevant ist.
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Erwägung 3
 
3.1. Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, auf den Antrag, das Kreisforstamt habe seine Verfügung vom 1. Juli 2016 detailliert zu begründen, sei nicht einzutreten, da die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem BVU keine Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erhoben habe. Im Übrigen sei diese Rüge unbegründet.
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3.2. Die Beschwerdeführerin wendet dem Sinne nach ein, die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass das Departement Baubewilligung des Kantons Aargau die Renovation und den Ausbau des Schweinestalls gestützt auf die kantonale Besitzstandsgarantie im Oktober 2011 bewilligt habe. Die damit zugesicherten Ausbaumöglichkeiten würden nun durch die verfügte Neufestsetzung der Waldgrenze eingeschränkt oder verunmöglicht. Diesen Widerspruch hätte das Kreisforstamt begründen müssen.
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3.3. Mit diesen Ausführungen lässt die Beschwerdeführerin ausser Acht, dass das Waldfeststellungsverfahren einzig dazu dient, den auf einer Parzelle bestehenden Wald festzustellen. Die entsprechenden Auswirkungen auf ein Baugesuch und die Wirkungen allfälliger früherer Baubewilligungen sind im entsprechenden Baubewilligungsverfahren zu prüfen. Das Kreisforstamt brauchte sich daher im Waldfeststellungsverfahren zum hängigen Baugesuch und allfälligen früheren Baubewilligungen nicht zu äussern, weshalb insoweit eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen ist.
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Erwägung 4
 
Die Beschwerdeführerin geht mit der Vorinstanz zutreffend davon aus, es sei hier nicht von Bedeutung, ob der Kreisförster gegen einen weiteren Ausbau des Stalles gewesen sei. Demnach ist auf den Beweisantrag, B.________ soll als Zeuge bestätigen, dass der Kreisförster sich an einem Augenschein zur geplanten Erweiterung des Schweinestalls negativ geäussert habe, mangels Rechtserheblichkeit nicht einzutreten.
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Erwägung 5
 
5.1. Gemäss dem Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0) gilt jede Fläche als Wald, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist, und Waldfunktionen erfüllen kann (Art. 2 Abs. 1 WaG). Als Wald gelten auch unbestockte oder ertraglose Flächen eines Waldgrundstückes, wie Waldstrassen und andere forstliche Bauten und Anlagen (Art. 2 Abs. 2 lit. b WaG). Nicht als Wald gelten dagegen namentlich isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Alleen, Garten-, Grün- und Parkanlagen (Art. 2 Abs. 3 WaG). Innerhalb des vom Bundesrat festgesetzten Rahmens können die Kantone bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine einwachsende Fläche als Wald gilt (Art. 2 Abs. 4 WaG). Das Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 verlangt diesbezüglich mindestens eine Fläche von 600 m2, eine Breite von 12 m und ein Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen von 15 Jahren (§ 3 Abs. 1 AWaG). Entsprechend bestimmt die Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaV) vom 16. Dezember 1998, dass der Verlauf der Stockgrenze durch die Aussenseite der äussersten Baumstämme und -strünke bestimmt wird, die ein Mindestalter von 15 Jahren aufweisen. An die Stockgrenze schliesst ein Waldsaum von in der Regel 2 m Breite an (§ 1 Abs. 1 AWaV). Besteht innerhalb des Waldsaumes eine eindeutige, dauernde Abgrenzung, wie eine Mauer oder eine Strasse, so gilt diese als Waldgrenze (§ 1 Abs. 3 AWaV).
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Für die Definition des Waldes sind Entstehung, Nutzungsarten und Bezeichnung im Grundbuch nicht massgebend (Art. 2 Abs. 1 WaG). Der Waldbegriff ist damit im Bereich ausserhalb von Bauzonen dynamisch, weshalb sich die Waldgrenzen im Laufe der Zeit ändern können (BGE 137 II 182 E. 3.7.3.1 S. 195). So werden früher unbewaldete Flächen (vorbehältlich Art. 13 WaG) zu Wald, wenn sich dort Waldbäume oder -sträucher ansiedeln und der Eigentümer nicht das ihm Zumutbare zur Verhinderung der Bewaldung vorkehrt. Zudem ist weiterhin Wald anzunehmen, wenn auf einer Waldfläche ohne Bewilligung Bäume gerodet worden sind (BGE 124 II 85 E. 4d S. 92 mit Hinweisen; vgl. auch: Urteil 1C_309/2007 vom 29. Oktober 2008 E. 3.1).
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5.2. Unter Berufung auf die vorgenannten Regelungen führte die Vorinstanz aus, auf der streitbetroffenen Parzelle habe sich der Wald südlich des Bewirtschaftungswegs im Laufe der Zeit auf das Gebiet nördlich davon ausgedehnt. Die Luftbilder zeigten, dass zwischen den Bäumen südlich und nördlich dieses Wegs ein Kronenschluss stattgefunden habe. Ein solcher sei gemäss den Richtlinien verschiedener Kantone für die Waldfeststellung auch möglich, wenn zwei Bestockungsbereiche nur durch eine weniger als 4 m breite Strasse voneinander getrennt würden. Eine Skizze in der Richtlinie für die Waldfeststellung des Kantons St. Gallen (S. 7) illustriere, dass eine Strasse nur dann die Waldgrenze bilden könne, wenn deren Rand im Bereich zwischen der Stockgrenze und dem Waldsaum vom 2 m liege. Dagegen entspreche eine Strasse, die innerhalb der Stockgrenze verlaufe, nie der Waldgrenze. Vorliegend sei die Einwuchsfläche nördlich des Bewirtschaftungswegs gemäss den zutreffenden Feststellungen des BVU, das am Augenschein entsprechende Messungen vorgenommen habe, mit über 15-jährigen Waldbäumen bestockt gewesen, die in den Jahren 2013 und 2014 ohne Bewilligung teilweise gerodet worden seien. Da die Einwuchsfläche Teil des südlich der Strasse gelegenen Waldes sei, erfülle sie auch die Kriterien der Mindestfläche von 600 m2 und der Minimalbreite von 12 m.
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5.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der von der Vorinstanz festgestellte Kronen- und Wurzelzusammenschluss über die Strasse hinweg sei nicht nachvollziebar. Das Geoportal AGIS lasse diesbezüglich keine genaue Analyse zu, weil aufgrund der beschränkten Möglichkeit des Heranzoomens keine klaren Aussagen bezüglich des Alters, der Art und der Wipfel der Bäume gemacht werden könnten.
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Mit diesen unsubstanziierten Ausführungen übt die Beschwerdeführerin bloss appellatorische Kritik an den vorinstanzlichen Feststellungen bezüglich des Umfangs des Baumbestandes, zumal dieser nicht allein anhand von Luftbildern, sondern zusätzlich auch aufgrund einer Besichtigung der Bestockung im Gelände ermittelt wurde.
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5.4. Weiter wendet die Beschwerdeführerin dem Sinne nach ein, bei der Waldfeststellung sei auf den bundesrechtlichen Waldbegriff und die nach Art. 2 Abs. 4 WaG durch kantonales Ausführungsrecht bestimmten Waldkriterien abzustellen. Die Vorinstanz stütze sich bei der Beurteilung des Zusammenwuchses der Baumkronen auf die Richtlinien anderer Kantone und lasse ausser Acht, dass im Kanton Aargau § 1 Abs. 3 AWaV die Waldgrenze definiere, wenn eine Strasse oder Mauer innerhalb des Waldsaumes liege. Diese Regelung der Waldgrenze könne nicht durch einen allfälligen Kronen- oder Wurzelzusammenwuchs ausser Kraft gesetzt werden. Da vorliegend der Waldsaum innerhalb der Strasse liege, bilde der Strassenraum die Waldgrenze. Die Bäume, die nördlich der Strasse auf einer bis zu 1,2 m breiten und ca. 40 m langen Fläche gewachsen seien, hätten daher keinen Wald, sondern eine isolierte Baumgruppe gebildet. Dies werde dadurch bestätigt, dass gemäss Art. 18 der technischen Verordnung vom 10. Juni 1994 des eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport über die amtliche Vermessung (TVAV, SR 211.432.21) schmale, bestockte Flächen entlang von Bächen und vereinzelt auch in der Flur «übrige bestockte Flächen» seien. Obwohl die Bäume nördlich des Wegs mangels Unterhalt etwas höher geworden seien, bildeten sie entgegen der Meinung der Vorinstanz keinen Einwuchs, da die Strasse nicht erlaubt habe, dass beim Waldrand die Bestockung immer weiter in die Wiese hineingewachsen sei.
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5.5. Der von der Beschwerdeführerin angerufene § 1 Abs. 3 AWaV regelt die Waldgrenze, wenn innerhalb des Waldsaumes eine eindeutige, dauernde Abgrenzung, wie eine Mauer oder eine Strasse besteht. Diese Bestimmung beantwortet jedoch die Frage nicht, ob eine Strasse, die auf beiden Seiten von mit Bäumen bestockten Flächen gesäumt ist, den Wald begrenzt und damit zu einem Waldsaum führt. Die Vorinstanz durfte daher bezüglich dieser Frage willkürfrei die Richtlinien anderer Kantone berücksichtigen. Zudem hatte sie auch die Zielsetzungen des Bundesgesetzes über den Wald, das namentlich dafür sorgen soll, dass der Wald seine Schutz- und Nutzfunktion erfüllen kann, zu beachten (Art. 1 Abs. 1 lit. c WaG). Bezüglich der geschützten Waldfunktionen führt das BAFU in seiner Stellungnahme überzeugend aus, die Baumgruppe nördlich des drei Meter breiten Bewirtschaftungswegs bilde zusammen mit dem im Süden angrenzenden Wald aufgrund des Zusammenwuchses im Kronen- und Wurzelbereich optisch und ökologisch eine Einheit. Demnach durfte die Vorinstanz bundesrechtskonform annehmen, der Bewirtschaftungsweg begrenze - ähnlich wie eine forstliche Waldstrasse - die südlich davon liegende Waldfläche nicht, weil diese zusammen mit den nördlich des Wegs gewachsenen Bäumen einheitliche Waldfunktionen erfülle (vgl. BGE 110 Ib 145 E. 4. S. 147 f.). Diese Bäume bilden daher keine isolierte Baumgruppe im Sinne von Art. 2 Abs. 3 WaG. Daran vermag Art. 18 TVAV nichts zu ändern, da die darin vorgesehene Regelung der bestockten Flächen bezüglich der Definition des Waldes auf Art. 2 Abs. 1 WaG verweist und sie nur Flächen zum Objekt «übrige bestockte Flächen» zählt, sofern die Flächen nicht - wie im vorliegenden Fall - den Objekten «geschlossener Wald» zugeordnet werden können (Abs. 1 und 7). Nach dem Gesagten kann dem Antrag der Beschwerdeführerin, die Waldgrenze im Süden der Parzelle Nr. 870 am südlichen Rand der Strasse zu belassen, nicht stattgegeben werden.
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6. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. März 2018
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Gelzer
 
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