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Informationen zum Dokument  BGer 2C_69/2018  Materielle Begründung
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BGer 2C_69/2018 vom 20.03.2018
 
 
2C_69/2018
 
 
Urteil vom 20. März 2018
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Migration Basel-Landschaft,
 
Beschwerdegegner,
 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude.
 
Gegenstand
 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 20. Dezember 2017 (810 16 316).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ vom 26. Januar 2018 gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 20. Dezember 2017 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung.
1
 
in Erwägung,
 
dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG),
2
dass der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 BGG),
3
dass der Beschwerdeführer den ihm mit Verfügung vom 30. Januar 2018 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- auch innert der ihm mit Verfügung vom 28. Februar 2018 - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - auf den 12. März 2018 angesetzten nicht erstreckbaren Nachfrist nicht geleistet hat,
4
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss bis heute nicht bezahlt hat,
5
dass somit gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
6
dass die Gerichtskosten nach Massgabe von Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,
7
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. März 2018
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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