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Informationen zum Dokument  BGer 2C_255/2018  Materielle Begründung
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BGer 2C_255/2018 vom 21.03.2018
 
 
2C_255/2018
 
 
Urteil vom 21. März 2018
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
2. B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Gemeinderat Zumikon,
 
Dorfplatz 1, 8126 Zumikon.
 
Gegenstand
 
Streichung aus dem Einwohnerregister,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 16. Februar 2018 (VB.2018.00083).
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Der Gemeinderat Zumikon beschloss am 27. Februar 2017 die amtliche Streichung von A.________ rückwirkend per 19. August 2016 aus dem Einwohnerregister. Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat Meilen mit Beschluss vom 22. Dezember 2017 ab; auf den Rekurs trat er mangels Legitimation nicht ein, soweit er von B.________ erhoben worden war. Der Beschluss des Bezirksrats wurde den Betroffenen am 5. Januar 2018 zugestellt. Diese gelangten am 2. Februar 2018 an den Bezirksrat und ersuchten um Fristerstreckung. Der Bezirksrat überwies die Eingabe zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. A.________ und B.________ ersuchten am 13. Februar 2018 nun das Verwaltungsgericht selber um eine Fristerstreckung um 30 Tage. Mit Verfügung des Einzelrichters vom 16. Februar 2018 wies das Verwaltungsgericht das Fristerstreckungsgesuch ab und trat auf die Beschwerde nicht ein.
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A.________ und B.________ haben am 14. März 2018 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Vom 18. März 2018 datiert eine weitere Eingabe mit Beilagen als Teil 2 zur Eingabe vom 14. März 2018. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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Erwägung 2
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches (Art. 95 BGG) Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei muss bezogen und beschränkt auf den Verfahrensgegenstand in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Soweit der angefochtene Entscheid wie vorliegend auf kantonalem (Verfahrens-) Recht beruht, kann im Wesentlichen nur gerügt werden, dieses sei willkürlich oder sonst wie in gegen verfassungsmässige Rechte verstossender Weise gehandhabt worden. Entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; je mit Hinweisen). Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass und inwiefern die tatsächlichen Feststellungen qualifiziert falsch oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden seien, was spezifisch geltend zu machen und zu begründen ist, sofern entsprechende Mängel nicht ins Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).
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2.2. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens kann nur sein, was Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist. Hier sind es die Verweigerung einer Fristerstreckung und das Nichteintreten auf die kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Beschwerdeführer äussern sich über weite Strecke zu anderen Fragen (Streichung aus dem Einwohnerregister, Ergänzungsleistungen, Belange der Sozialhilfe). Mit diesen Vorbringen sind sie von vornherein nicht zu hören.
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2.3. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht innert der Beschwerdefrist von 30 Tagen (§ 53 in Verbindung mit § 22 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 [VRG]) keine korrekt mit Antrag und Begründung versehene Rechtsschrift vorgelegt haben, wie dies § 54 Abs. 1 VRG verlangt, sondern einzig ein Fristerstreckungsgesuch. Warum die Erstreckung der gesetzlich vorgeschriebenen Beschwerdefrist nur ausnahmsweise, nicht aber vorliegend in Betracht fällt, und dass kein Fall zur Fristansetzung für die Behebung eines allfälligen Mangels vorliegt, erläutert das Verwaltungsgericht anhand von §§ 12 und 56 VRG. Inwiefern es dabei das kantonale Recht in einer gegen verfassungsmässige Rechte der Beschwerdeführer verstossenden Weise ausgelegt bzw. den im Hinblick auf dessen Anwendung massgeblichen Sachverhalt qualifiziert unkorrekt festgestellt hätte, legen die Beschwerdeführer in keiner Weise dar und wäre im Übrigen auch nicht ersichtlich.
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2.4. Soweit sich die dem Bundesgericht vorgelegten Rechtsschriften überhaupt zum beschränkten Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens äussern, enthalten sie offensichtlich keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b AuG). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.5. Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
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 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. März 2018
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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