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Informationen zum Dokument  BGer 5A_739/2017  Materielle Begründung
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BGer 5A_739/2017 vom 22.03.2018
 
 
5A_739/2017
 
 
Urteil vom 22. März 2018
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi.
 
Gerichtsschreiber Levante.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
G.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Stiftung C.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Maurer,
 
2. B.________ AG,
 
Beschwerdegegnerinnen,
 
Bezirksgericht Zürich 10. Abteilung.
 
Gegenstand
 
Unentgeltliche Rechtspflege (Konkurs),
 
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 7. August 2017 (RU170036-O/U).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Am 23. November 2010 eröffnete das Bezirksgericht Zürich den Konkurs über G.________. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab und setzte infolge Gewährung der aufschiebenden Wirkung den Konkurstermin neu auf den 14. März 2011 fest. Zuständig für das Konkursverfahren ist das Konkursamt Hottingen-Zürich.
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A.b. Am 28. November 2016 reichte G.________ beim Bezirksgericht Zürich eine Klage gegen die Stiftung C.________ und die B.________ AG ein. Er beantragte, die Stiftung C.________ zur Leistung von Fr. 721'421.65 plus Zinsen zu verpflichten und den von der B.________ AG verlangten Konkurs über sein Vermögen aufzuheben. Da ihr kein Schlichtungsverfahren vorausgegangen war, trat das Bezirksgericht am 5. Dezember 2016 auf die Klage nicht ein. Daraufhin reichte G.________ beim Friedensrichteramt Kreise 1+2 der Stadt Zürich ein Schlichtungsgesuch ein. Er stellte beim Bezirksgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für dieses Verfahren. Mit Verfügung vom 29. Mai 2017 wies das Bezirksgericht das Gesuch ab.
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A.c. Mit Beschwerde vom 12. Juni 2017 gelangte G.________ an das Obergericht des Kantons Zürich. Er beantragte die Aufhebung der bezirksgerichtlichen Verfügung und die Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Für das Beschwerdeverfahren ersuchte er ebenfalls um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Obergericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 7. August 2017 ab. Es erhob keine Kosten und schrieb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Beschluss vom selben Tag ab.
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B. G.________ ist mit Eingabe vom 20. September 2017 an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des vom Obergericht gefällten Entscheides und des Beschlusses sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren. Zudem sei der über ihn verhängte Konkurs aufzuheben. Der Beschwerdeführer stellt für das Verfahren vor Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
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Es sind die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in einem Forderungsprozess mit einem Streitwert von über Fr. 30'000.-- (Art. 72 Abs. 1 und Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG). Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 133 IV 335 E. 4). Die Beschwerde in Zivilsachen ist gegeben.
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1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form dazulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Missachtung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2). Das Bundesgericht legt seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Vorbringen und Anträge sind nicht zulässig (Art. 99 BGG).
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Erwägung 2
 
2.1. Der Beschwerdeführer stellt sich wie bereits im kantonalen Verfahren auf den Standpunkt, dass der über ihn eröffnete Konkurs nichtig und darum zu widerrufen sei. Damit stehe es ihm frei, seine Forderungen auf dem Zivilweg geltend zu machen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sind seine Begehren nicht aussichtslos. Das Erfordernis der Mittellosigkeit sei auch erfüllt. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege müsse daher bewilligt werden.
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2.2. Nach Ansicht der Vorinstanz sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht gegeben. Die Forderungsklage des Beschwerdeführers sei aussichtslos, da der über ihn eröffnete Konkurs keineswegs nichtig sei. Infolge der Konkurseröffnung sei er nicht zur Führung von Prozessen befugt. Die Konkursmasse habe ihm die geltend gemachten Ansprüche auch nicht abgetreten. Zudem habe der Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit nicht dargetan.
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2.3. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen der Vorinstanz kaum auseinander. Stattdessen schildert er ausführlich seine Architekturleistungen für die beiden Beschwerdegegnerinnen, aus welchen er seine Honoraransprüche ableitet und die er nun einklagen will. Ein Zusammenhang mit dem vorliegend strittigen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird daraus nicht erkennbar.
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2.4. Im Weiteren besteht der Beschwerdeführer nach wie vor auf der Nichtigkeit des über sein Vermögen eröffneten Konkurses. Im Wesentlichen behauptet er, im Zeitpunkt der Konkurseröffnung nicht mehr in V.________, sondern bereits in Schweden Wohnsitz gehabt zu haben. Damit habe es an einer Voraussetzung für die Konkurseröffnung in der Schweiz gefehlt. Dass dem nicht so ist, hat die Vorinstanz - im Wesentlichen mit Hinweis auf den bei ihr angefochtenen Entscheid - zutreffend dargelegt. Sie wies auch zu Recht darauf hin, dass dieser Aspekt in vorangegangenen Verfahren bereits von verschiedenen Instanzen geprüft worden sei und nun nicht erneut zum Gegenstand eines Verfahrens gemacht werden könne. Den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich nicht entnehmen, weshalb die Voraussetzungen der seinerzeitigen Konkurseröffnung wiederum geprüft werden sollten. Daran ändert auch sein Hinweis auf ein gegen seine Ehefrau im Jahre 2014 durchgeführtes Arrestverfahren nichts. Das Bezirksgericht Uster ist damals von einer Wohnsitznahme der Ehefrau in Schweden am 26. November 2010 ausgegangen und hat die Zuständigkeit für eine Arrestprosequierungsklage verneint. Demgegenüber datiert das Konkurserkenntnis bereits vom 23. November 2010 und betrifft nicht die Ehefrau, sondern einzig den Beschwerdeführer. Nicht hilfreich ist zudem die Behauptung des Beschwerdeführers, das Konkursbegehren sei von den Beschwerdegegnerinnen einzig in der Absicht gestellt worden, um die ihm zustehenden Entschädigungen für seine Architekturleistungen nicht bezahlen zu müssen. Weder ist dieser Sachverhalt erstellt noch könnte aufgrund derartiger Motive ein Konkurserkenntnis als nichtig erklärt werden. Daran ändert auch die Anrufung verschiedener verfassungsmässiger Rechte und der Hinweis auf die Immunität des schwedischen Staates nichts. Im vorliegenden Fall ist keine Nichtigkeit des Konkurserkenntnisses auszumachen, womit sich die Frage nach der Rechtssicherheit im Falle einer Aufhebung nicht stellt. Bei diesem Ergebnis kann der Vorinstanz keine Verletzung von Bundesrecht vorgeworfen werden.
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2.5. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, das Verfügungsrecht über sein Vermögen zurückzuerhalten. Gegenstand des Konkursbeschlages nach Art. 197 Abs. 1 SchKG ist sämtliches pfändbares Vermögen des Gemeinschuldners. Das Konkursamt ist nach wie vor zuständig für die Durchführung des Konkursverfahrens. Es hat alle zur Erhaltung und Verwertung der zur Masse gehörenden Geschäfte zu tätigen. Dazu gehört auch die Prozessführung namens der Masse (Art. 240 SchKG). Welche zivilrechtliche Bedeutung der vom Beschwerdeführer angerufenen Generalvollmacht des Erblassers C.________ an ihn zukommen könnte, ist vorliegend nicht von Belang. Auf jeden Fall kann sie die gesetzlichen Kompetenzen des Konkursamtes nicht einschränken. Wie die Vorinstanz bereits festhielt und vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wird, ist ihm auch kein strittiger Anspruch der Masse abgetreten worden, womit er zur Prozessführung berechtigt wäre (Art. 260 Abs. 1 SchKG).
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2.6. Bei dieser Ausgangslage durfte die Vorinstanz das Schlichtungsverfahren zu Recht als aussichtslos qualifizieren und das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ohne Verletzung von Art. 117 ZPO abweisen. Da die Vorinstanz für die bei ihr eingereichte Beschwerde keine Kosten erhoben hat, durfte sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Rechtsmittelverfahren infolge Gegenstandlosigkeit abschreiben. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung dieses Beschlusses verlangt, fehlt es an einem Anfechtungsobjekt.
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3. Nach dem Gesagten ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der gestellten Anträge abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerinnen sind nicht zur Vernehmlassung eingeladen worden, weshalb ihnen kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Zürich 10. Abteilung und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. März 2018
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Levante
 
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