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Informationen zum Dokument  BGer 6B_302/2018  Materielle Begründung
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BGer 6B_302/2018 vom 22.03.2018
 
 
6B_302/2018
 
 
Urteil vom 22. März 2018
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, Postfach 1561, 6060 Sarnen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Einstellungsverfügung (Tätlichkeiten), Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 16. Februar 2018
 
(BS 17/012/SKE).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Der Beschwerdeführer stellte am 26. April 2016 Strafantrag gegen X.________ wegen Tätlichkeiten. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 20. April 2017 eine Strafuntersuchung, stellte diese jedoch mit Verfügung vom 6. Juni 2017 wieder ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Obwalden mit Beschluss vom 16. Februar 2018 ab. Es auferlegte dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens und verpflichtete ihn, den Rechtsbeistand von X.________ mit Fr. 1'174.45 zu entschädigen.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht. Er verlangt sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses. Es könne ja nicht sein, dass er als Geschädigter als Täter hingestellt werde und noch Kosten für den Angreifer und Täter bezahlen müsse.
 
2. Der Privatkläger ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht. Selbst wenn er bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat, werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO). In jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
 
Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Eingabe vor Bundesgericht zu seiner Legitimation und insbesondere zur Frage einer allfälligen Schadenersatz- oder Genugtuungsforderung nicht. Um welchen konkreten Anspruch es gehen könnte, ist gestützt auf die Natur des angezeigten Vorwurfs auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Mangels einer auch nur rudimentären Begründung muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zum vorliegenden Rechtsmittel nicht legitimiert ist.
 
3. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Kosten- und Entschädigungsentscheid. Er sagt indessen nicht, inwiefern das Obergericht mit seinem Entscheid gegen die Bestimmungen von Art. 428 Abs. 1 StPO und Art. 432 StPO verstossen haben könnte. Die Beschwerde genügt den minimalen Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht.
 
4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. März 2018
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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