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Informationen zum Dokument  BGer 2C_755/2017  Materielle Begründung
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BGer 2C_755/2017 vom 23.03.2018
 
 
2C_755/2017
 
 
Urteil vom 23. März 2018
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichter Zünd, Stadelmann,
 
Gerichtsschreiber Errass.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
 
Spiegelgasse 12, 4051 Basel,
 
Justiz- und Sicherheitsdepartement
 
des Kantons Basel-Stadt,
 
Bereich Recht, Spiegelgasse 6, 4001 Basel.
 
Gegenstand
 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und
 
Wegweisung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht,
 
Dreiergericht, vom 27. Juli 2017 (VD.2017.14).
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
A.________ (Serbe; 1988), gegen den wegen illegalen Aufenthalts in Basel seit 2010 ein Einreiseverbot für den ganzen Schengenraum ausgesprochen wurde, heiratete in Serbien am 11. Dezember 2010 die in der Schweiz niederlassungsberechtigte serbische Staatsangehörige B.________ (1981). Am 16. Juli 2011 wurde er erneut in Basel angetroffen und nach Serbien zurückgeführt; ein neues Einreiseverbot wurde bis zum 19. Juli 2014 verhängt. Am 5. April 2012 ist B.________ vom Kanton Wallis in den Kanton Basel-Stadt gezogen. Am 11. Januar 2013 erhielt A.________ eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Die zuvor gegen ihn ausgesprochene Einreisesperre wurde dabei aufgehoben.
1
Am 13. Januar 2013 gebar B.________ ihren Sohn C.________. Am 8. April 2014 wurde die Vaterschaft des A.________ auf dessen Anfechtung hin aufgehoben, woraufhin am 10. Juni 2014 D.________ das Kind als Vater anerkannte. Am 7. Februar 2015 gebar die Ehefrau ihre Tochter E.________ und am 13. Juli 2016 die Tochter F.________. Mit Entscheid des Zivilgerichts vom 15. März 2017 wurde das Getrenntleben der Ehegatten festgestellt.
2
Nachdem bei Wohnungskontrollen der Sozialhilfe und der Kantonspolizei Basel-Stadt jeweils bloss die Ehefrau, D.________ sowie die beiden Kinder angetroffen, weitere Abklärungen vorgenommen und das rechtliche Gehör gewährt worden waren, verlängerte das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt (Migrationsamt) am 23. November 2015 die Aufenthaltsbewilligung des A.________ nicht mehr und wies ihn aus der Schweiz weg. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (JSD) wies den Rekurs dagegen ab. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht wies mit Urteil vom 27. Juli 2017 den Rekurs gegen diesen Entscheid ebenfalls ab.
3
Vor Bundesgericht beantragt A.________, die Verfügung des Migrationsamts Basel-Stadt vom 23. November 2016 bzw. der Entscheid des JSD vom 1. November 2016 und das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. Juli 2017 aufzuheben und die dem Beschwerdeführer erteilte Aufenthaltsbewilligung antragsgemäss und angemessen zu verlängern.
4
Die Akten wurden ohne Vernehmlassung beigezogen.
5
Mit Verfügung vom 12. September 2017 erteilte der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde aufschiebende Wirkung.
6
 
Erwägung 2
 
Die als öffentlich-rechtliche Beschwerde entgegenzunehmende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weswegen sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 3 BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid zu erledigen ist. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des Migrationsamtes und der Entscheid des JSD beantragt, denn diese wurden durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ersetzt (Devolutiveffekt); sie gilt jedoch als inhaltlich mitangefochten (BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144 mit Hinweis).
7
2.1. Nach Art. 43 Abs. 1 AuG hat ein ausländischer Ehegatte einer Person mit einer Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn er mit dieser zusammenwohnt. Massgebend ist somit die gelebte Haushaltsgemeinschaft, unmassgeblich hingegen der formelle Weiterbestand der Ehe (BGE 136 II 113 E. 3.2 S. 117). Nach Art. 49 AuG besteht das Erfordernis des Zusammenwohnens u.a. nach Art. 43 nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht. Die Ansprüche nach Art. 43 AuG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG).
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2.2. Ob eine Scheinehe geschlossen wurde, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und kann nur durch Indizien erstellt werden (BGE 135 II 1 E. 4.2 S. 9 f.). Solche Indizien können äussere Begebenheiten sein wie eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer Wohngemeinschaft, ein erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der Kommunikation, fehlende Kenntnisse über den Ehepartner und dessen Familie oder die Bezahlung einer Entschädigung. Die Indizien können aber auch psychische Vorgänge betreffen (tatsächlicher Wille). In beiden Fällen handelt es sich um tatsächliche Feststellungen, welche das Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit oder Rechtsverletzungen hin überprüft (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152). In die vorinstanzliche Beweiswürdigung greift es nur ein, wenn diese willkürlich ist (Urteile 2C_752/2016 vom 16. September 2016 E. 3.2; 2C_1141/2015 vom 18. Juli 2016 E. 2.2; zur Willkür in der Beweiswürdigung vgl. BGE 142 II 433 E. 4.4 S. 444). Frei zu prüfen ist dagegen die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe sei rechtsmissbräuchlich oder bezwecke die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152).
9
Eine Umgehungsehe liegt umgekehrt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive die Fortdauer der Lebensgemeinschaft beeinflusst haben. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt (BGE 121 II 97 E. 3b S. 102). Grundsätzlich muss die Migrationsbehörde nachweisen, dass die Ehe nur noch formell besteht. Dass die Ehe nur zum Schein fortgeführt wird, darf dabei nicht leichthin angenommen werden (BGE 135 II 1 E. 4.2 S. 10). Die Behörden müssen den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (vgl. Art. 90 AuG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand erhoben werden können (BGE 138 II 465 E. 8.6.4 S. 496 f.). Das gilt insbesondere, wenn bereits gewichtige Hinweise für eine Scheinehe sprechen; dann wird von den Eheleuten erwartet, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um den echten Ehewillen glaubhaft zu machen (Urteil 2C_1019/2016 vom 9. Mai 2017 E. 2.3).
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2.3. Die Vorinstanz hat die verschiedenen Anhaltspunkte detailliert dargelegt sowie überzeugend und stringent ausgeführt, weshalb von einer Scheinehe auszugehen ist: Der Beschwerdeführer konnte wegen seines Einreiseverbots ohne die strittige Ehe nicht in die Schweiz einreisen und hier arbeiten. Über die Hintergründe der Eheschliessung in Serbien haben sich beide Ehegatten nicht geäussert, voreheliche Beziehungen fehlen. Ein weiteres Indiz liegt auch darin, dass die Vaterschaft des Beschwerdeführers zum ersten Kind auf seine Anfechtung hin aufgehoben wurde. Weiter führt die Vorinstanz an, dass die Ehegatten gar keine Wohngemeinschaft aufgenommen hätten: Trotz Beteuerungen, dass die Ehegatten auch nach dem "Seitensprung" sich lieben und zusammenleben würden, fand sich an der Wohnungstüre neben ihrem Namen derjenige von D.________, also des Vaters des ersten Kindes. Diese Feststellung stimmt auch mit den Situationen bei den Leistungsabklärungen der Sozialhilfe überein: Bei deren Besuchen wurde nicht der Beschwerdeführer, sondern D.________ angetroffen. Die Vorinstanz hat sich auch einlässlich mit dem Argument des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, wonach er die Wohnung D.________, also dem ehemaligen Partner seiner Ehefrau, für das Besuchsrecht überlassen habe. Die Ehefrau gab sodann an, wieder von D.________ schwanger zu sein, was sie in der Folge allerdings wieder dementierte. Nur einmal traf die Sozialhilfe den Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau an, ansonsten war D.________ zugegen. Dass keine Wohngemeinschaft bestand, ergibt sich auch aus einem Abklärungsbericht der Kantonspolizei vom 5. März 2015. Dabei traf diese nicht den Beschwerdeführer, sondern um 06.30 Uhr wiederum D.________ an. Diesen Umstand bestätigen auch die gefundenen Kleider und weitere persönliche Gegenstände. Fotos in der Wohnung zeigten nicht den Beschwerdeführer, sondern D.________ mit den Kindern. Schliesslich führt die Vorinstanz aus, dass vom 1. Oktober 2012 bis 31. Januar 2015 die Ehefrau alleine und nicht zusammen mit dem Beschwerdeführer durch die Sozialhilfe unterstützt wurde, obwohl der Beschwerdeführer gearbeitet und genügend verdient hat.
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2.4. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen: Das Zutreffen der einzelnen Indizien stellt er nicht in Abrede. Er bringt indes vor, dass die einzelnen Indizien nicht gegen eine Wohngemeinschaft sprechen würden, da nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung es einer Kombination verschiedener Indizien bedürfe. Diesbezüglich übersieht er, dass die Vorinstanz unzählige von einander unabhängige Indizien zusammengetragen und gestützt darauf zu Recht eine Scheinehe angenommen hat. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer rechtlich der Vater zweier Kinder seiner Ehefrau ist, spricht nicht gegen eine Scheinehe. Wie im vorinstanzlichen Urteil dargestellt, wurde die Frage, ob das zweite Kind vom Beschwerdeführer sei, von ihm und auch von seiner Ehefrau schon anders gesehen.
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2.5. Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen sind nicht willkürlich, und der darauf gestützte vorinstanzliche Entscheid, dass eine Scheinehe vorliegt, verletzt kein Bundesrecht. Für alles Weitere kann auf diesen Entscheid verwiesen werden.
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Erwägung 3
 
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 BGG).
14
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. März 2018
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Errass
 
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