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Informationen zum Dokument  BGer 5A_266/2018  Materielle Begründung
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BGer 5A_266/2018 vom 23.03.2018
 
 
5A_266/2018
 
 
Urteil vom 23. März 2018
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/ Dorneck-Thierstein.
 
Gegenstand
 
Fürsorgerische Unterbringung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 14. März 2018 (VWBES.2018.76).
 
 
Sachverhalt:
 
A.________ wurde am 21. Februar 2018 durch Dr. med. B.________ notfallmässig in der Klinik U.________ fürsorgerisch untergebracht.
1
Gleichentags beantragte die Klinik die Verlängerung der Unterbringung wegen paranoider Schizophrenie und Alkoholabhängigkeitssyndrom, worauf die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein mit Entscheid vom 23. Februar 2018 die fürsorgerische Unterbringung anordnete.
2
Mit Urteil vom 14. März 2018 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die hiergegen erhobene Beschwerde ab.
3
Gegen dieses Urteil hat A.________ am 18. März 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
4
 
Erwägungen:
 
1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend fürsorgerische Unterbringung; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
5
2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
6
Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren im Zusammenhang mit der fürsorgerischen Unterbringung (sinngemäss scheint die Beschwerdeführerin den Ersatz ihrer verlorenen Identitätskarte sowie eine Wohnung zu verlangen) noch eine ansatzweise Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, welcher sich unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten ausführlich zum Schwächezustand (paranoide Schizophrenie sowie Alkohol- und Benzodiazepinabhängigkeitssyndrom), zur fehlenden Krankheitseinsicht sowie zum selbst- und drittgefährdenden Verhalten, zur Erforderlichkeit der Unterbringung und zur Eignung der Klinik ausführlich äussert, sondern lediglich Ausführungen zur familiären Situation.
7
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
8
4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
9
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Thal-Gäu/ Dorneck-Thierstein und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. März 2018
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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