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Informationen zum Dokument  BGer 1C_135/2018  Materielle Begründung
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BGer 1C_135/2018 vom 26.03.2018
 
 
1C_135/2018
 
 
Urteil vom 26. März 2018
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Forster.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,
 
Bundesrain 20, 3003 Bern,
 
Gegenstand
 
Auslieferung an Deutschland, Auslieferungshaft,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesamts für Justiz, Fachbereich Auslieferung, vom 23. Februar 2018 (B-17-5793-1 CIA/ALB).
 
 
In Erwägung,
 
dass A.________ mit Beschwerdeeingabe vom 17. März (Posteingang: 23 März) 2018 an das Bundesgericht gelangte;
 
dass er den Entscheid vom 23. Februar 2018 des Bundesamtes für Justiz, Fachbereich Auslieferung, betreffend Auslieferung an Deutschland und Auslieferungshaft anficht;
 
dass das Bundesgericht für die Prüfung dieser Beschwerde offensichtlich nicht zuständig ist (Art. 80 Abs. 1 i.V.m. Art. 84 BGG);
 
dass auf die Beschwerde daher im vereinfachten einzelrichterlichen Verfahren unter kurzer Angabe des Unzulässigkeitsgrundes nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 BGG);
 
dass die Sache zuständigkeitshalber (zusammen mit den eingegangenen Akten) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes zu überweisen ist (Art. 30 Abs. 2 BGG);
 
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten hier verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
 
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Sache wird zuständigkeitshalber (zusammen mit den eingegangenen Akten) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes überwiesen.
 
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, sowie Rechtsanwalt Simon Krauter, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. März 2018
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Forster
 
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