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Informationen zum Dokument  BGer 2C_888/2017  Materielle Begründung
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BGer 2C_888/2017 vom 27.03.2018
 
 
2C_888/2017
 
 
Urteil vom 27. März 2018
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichter Zünd, Donzallaz,
 
Gerichtsschreiber Matter.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3018 Bern,
 
Einwohnergemeinde Bern,
 
Steuerverwaltung, Bundesgasse 33, 3011 Bern.
 
Gegenstand
 
Festlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes für die Staats- und Gemeindesteuern 2014,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
 
vom 6. September 2017 (100.2016.220U).
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. A.________ ist 1984 geboren und unverheiratet. Sie arbeitet seit dem Jahr 2009 als unselbständig Erwerbstätige in Bern (80%-Pensum seit 2013), war schriftenpolizeilich aber in U.________/ZG angemeldet, wo sie aufgewachsen ist und ihre Eltern leben, in deren Haus ihr ein Zimmer zur Verfügung stand. Dort wurde sie für die Steuerperiode 2014 rechtskräftig veranlagt.
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1.2. Im Februar 2015 erging gegenüber A.________ auf Antrag der Wochenaufenthaltergemeinde Bern eine Domizilverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Bern. Darin wurde festgestellt, dass der steuerrechtliche Wohnsitz der Pflichtigen sich für die Periode 2014 in Bern befinde. Gegen diese Verfügung erhob die Betroffene erfolglos Einsprache und ergriff dann die ihr im Kanton zur Verfügung stehenden Rechtsmittel, ohne aber damit durchzudringen.
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1.3. Am 16. Oktober 2017 hat A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht. Sie beantragt, das kantonal letztinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. September 2017 aufzuheben. Es sei festzustellen, dass sich ihr steuerrechtlicher Wohnsitz für 2014 nicht in der Gemeinde bzw. dem Kanton Bern befinde. Eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
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1.4. Es sind die vorinstanzlichen Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden. Die Sache ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 BGG zu beurteilen. Zur Begründung kann im Wesentlichen auf das angefochtene Urteil verwiesen werden.
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Erwägung 2
 
2.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein von einer kantonal letztinstanzlich zuständigen Gerichtsbehörde erlassenes Urteil. Es enthält einen Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, welcher unter keinen Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG fällt und daher mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden kann (Art. 82 lit. a BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14], Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG).
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2.1.1. Auch auf dem Gebiet des Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) ist der Instanzenzug in einem Kanton vollständig zu durchlaufen, ehe das Bundesgericht angerufen werden kann (Art. 86 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 2 BGG). Trifft dies zu, kann zusammen mit dem noch nicht rechtskräftigen letztinstanzlichen Entscheid des einen Kantons auch die bereits rechtskräftige Veranlagungsverfügung oder der bereits rechtskräftige Rechtsmittelentscheid eines weiteren Kantons bzw. mehrerer weiterer Kantone angefochten werden. In Bezug auf diese Verfügungen und Entscheide aus einem oder mehreren anderen Kantonen besteht praxisgemäss kein Erfordernis der Letztinstanzlichkeit (vgl. u.a. BGE 133 I 300 E. 2.4 S. 307 bzw. 308 E. 2.4 S. 313).
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2.1.2. Die Beschwerdeführerin ist gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 StHG zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 42 und 100 BGG).
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2.2. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG geltend gemacht werden. Fragen des Bundesrechts klärt das Bundesgericht mit freier Kognition (vgl. u.a. das Urteil 2C_92/2012 vom 17. August 2012 E. 1.4, in: StR 67/2012 S. 828 betreffend Art. 127 Abs. 3 BV). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Deren tatsächliche Feststellungen können nur berichtigt werden, sofern sie entweder offensichtlich unrichtig, d. h. willkürlich ermittelt worden sind (Art. 9 BV; BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; zum Willkürbegriff: BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 137 I 1 E. 2.4 S. 5) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153). Die Bindung des Bundesgerichts an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) und das Novenverbot (Art. 99 Abs. 1 BGG) gelten auch für Beschwerden in Sachen der interkantonalen Doppelbesteuerung (vgl. u.a. BGE 133 I 300 E. 2.3 S. 306).
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Erwägung 3
 
3.1. Das Verwaltungsgericht hat sich auf Art. 4 des Steuergesetzes des Kantons Bern vom 21. Mai 2000, auf Art. 3 StHG und auf Art. 127 Abs. 3 BV (zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung) sowie auf die zu den genannten Bestimmungen ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung gestützt (vgl. dazu ausführlich und überzeugend E. 2 des vorinstanzlichen Urteils), um zutreffend festzuhalten, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Beschwerdeführerin sich während des Jahres 2014 in Bern befand. Das entspricht der allgemein üblichen Situation einer 30-jährigen und unverheirateten Person, die schon einige Jahre mit einem (sozusagen) vollständigen Pensum am selben Ort arbeitet. In einem solchen Fall wird praxisgemäss davon ausgegangen, dass der steuerrechtliche Wohnsitz sich in der Gemeinde des Wochenaufenthalts befindet und nicht mehr am Ort des allfällig am Wochenende aufgesuchten Wohnorts der Eltern oder an einem sonstigen Ort, es sei denn, es würden im konkreten Fall besondere Einzelumstände überzeugend geltend gemacht (vgl. dazu eingehend insb. E. 3.1 - 3.4 des angefochtenen Urteils).
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3.2. Hier hat die Beschwerdeführerin in keiner Weise solche Sonderumstände vorbringen können, die es rechtfertigen würden, zu einem abweichenden Schluss zu gelangen.
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3.2.1. Im Laufe des Verfahrens ist sie dazu übergegangen, nicht weiter zu behaupten, ihr Wohnsitz befinde sich am Wohnort ihrer Eltern im Kanton Zug. Nunmehr macht sie geltend, sie unterhalte ein gelebtes, eheähnliches Konkubinat und bewohne in Luzern gemeinsam mit ihrem Freund eine Wohnung. Doch entgegen ihren Ausführungen ist es keineswegs so, dass das Verwaltungsgericht dieses Konkubinat als eheähnlich gefestigte Beziehung anerkannt hätte. Vielmehr hat die Vorinstanz dieses Verhältnis (bzw. dessen angeblich vorrangiges Gewicht bei der Bestimmung des Wohnsitzes) in Frage gestellt, nicht zuletzt aufgrund der schriftenpolizeilichen Situation und wegen zumindest ungenügender Angaben zu Dauer und Art des angeblichen Zusammenlebens (vgl. dazu insb. E. 3.3.1 des angefochtenen Urteils).
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Dabei kann es nicht darum gehen, ob die unzweifelhaft häufigen Aufenthalte der Beschwerdeführerin in Luzern gemäss den vom Verwaltungsgericht gewürdigten Bankauszügen und Chatprotokollen (vgl. dazu E. 3.3.2 des angefochtenen Urteils) als blosse Besuche bei ihrem Freund zu werten sind. Wesentlich ist vielmehr, dass auch diese Elemente die Sachverhaltsermittlung der Vorinstanz in keiner Weise als offensichtlich unrichtig oder die darauf gestützte rechtliche Beurteilung als bundesrechtswidrig erscheinen lassen.
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Wenn die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nun geltend macht, ihre Beziehung zum Freund bestehe schon seit 2004, und bereits ab 2012 habe das Paar eine "Wohnmöglichkeit" im Elternhaus des Freundes bewohnt, so handelt es sich um Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG, die unberücksichtigt bleiben müssen (vgl. oben E. 2.2).
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3.2.2. Weder um willkürliche tatsächliche Feststellungen noch um eine rechtswidrige Beurteilung handelt es sich schliesslich bei der Behandlung aller anderen Umstände, auf welche die Vorinstanz sich sonst noch gestützt hat, z.B. die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit August 2011 eine nicht möblierte Dreizimmerwohnung in Bern allein bewohnt, was sicher mehr als ein bloss behelfsmässiges pied-à-terre darstellt (vgl. E. 3.1 u. 3.4 des angefochtenen Urteils) oder dass persönliche und gesellschaftliche Aktivitäten unklar geblieben sind, mit Ausnahme einer Mitgliedschaft im Schwimmklub Bern (vgl. ebenda E. 3.5).
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3.2.3. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht schliesslich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs verneint (vgl. dort E. 3.6). Ebenso wenig ist ihm eine solche anzulasten.
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Erwägung 4
 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen und wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. März 2018
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Matter
 
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