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Informationen zum Dokument  BGer 4A_82/2018  Materielle Begründung
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BGer 4A_82/2018 vom 27.03.2018
 
 
4A_82/2018
 
 
Urteil vom 27. März 2018
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ GmbH in Liquidation,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Miescher,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Forderung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
 
des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 18. Januar 2018 (ZKBER.2017.3).
 
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 18. Januar 2018 mit Eingabe vom 2. Februar 2018 Beschwerde erhoben hat;
 
dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 27. Februar 2018 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. März 2018
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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