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Informationen zum Dokument  BGer 5A_582/2017  Materielle Begründung
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BGer 5A_582/2017 vom 03.04.2018
 
 
5A_582/2017
 
 
Urteil vom 3. April 2018
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Bezirksgericht Meilen,
 
Beschwerdegegner,
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich.
 
Gegenstand
 
Unentgeltliche Rechtspflege (Revision, definitive Rechtsöffnung),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 19. Juni 2017 (RT170056-O/U).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2006 erteilte das Bezirksgericht Meilen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (fortan: SVA) gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. vvv des Betreibungsamtes U.________ (Zahlungsbefehl vom 27. April 2006) gestützt auf die Nachtragsverfügung vom 6. September 2005 für ausstehende AHV-Beiträge betreffend das Jahr 2003 definitive Rechtsöffnung für Fr. 26'350.60 nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2005 sowie für die Betreibungskosten und Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid.
1
B. Am 18. September 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin das Bezirksgericht Meilen um Revision der Verfügung vom 13. Oktober 2006. Das Bezirksgericht schrieb dieses Verfahren infolge Rückzugs mit Verfügung vom 14. März 2016 ab.
2
Am 27. Januar 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin das Bezirksgericht erneut um Revision der Verfügung vom 13. Oktober 2006 (gestützt auf Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO). Zudem verlangte sie, die Betreibungen Nr. vvv, www, xxx, yyy und zzz (alle Betreibungsamt U.________) aufzuheben. Weitere Begehren (Rückzahlung bereits bezahlter Beträge, Schadenersatz) wurden in ein separates Verfahren verwiesen. Mit Verfügung vom 23. Februar 2017 wies das Bezirksgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte ihr eine siebentägige Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.--.
3
C. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 13. März 2017 (Poststempel) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Sie verlangte die Wiederaufnahme des ersten Revisionsverfahrens (von 2015) und die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Urteil vom 19. Juni 2017 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Zudem wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ab.
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D. Am 3. August 2017 (Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 7. September 2017 hat sie um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.
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Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen:
 
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die unentgeltliche Rechtspflege in einem erstinstanzlichen Prozess, welcher die Revision eines Rechtsöffnungsentscheids und die Aufhebung von Betreibungen nach Art. 85 SchKG zum Gegenstand hat. Die Angelegenheit unterliegt damit der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG), wobei der dafür erforderliche Streitwert nach den obergerichtlichen Feststellungen erreicht ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Auch im Übrigen erweist sich die Beschwerde grundsätzlich als zulässig (Art. 75, Art. 76, Art. 93 Abs. 1 lit. a, Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG).
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Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Ihre Anträge in der Sache (Nichtigerklärung der Betreibung, Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheids, Rückzahlung und Eröffnung eines Schadenersatzverfahrens) zielen jedoch am Thema des angefochtenen Entscheids vorbei, welcher sich einzig mit ihrem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im bezirksgerichtlichen Verfahren befasst. Diese Anträge sind unzulässig. Ein zulässiger Antrag in der Sache (auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im bezirksgerichtlichen Verfahren) oder auch nur ein Rückweisungsantrag (zur Prüfung der Bedürftigkeit) fehlen (zum Antragserfordernis BGE 134 III 379E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f. mit Hinweisen). Ob der Beschwerdebegründung sinngemäss genügende Anträge zu entnehmen sind, kann offenbleiben. Die Beschwerde enthält nämlich keine genügende Begründung, wie nachfolgend darzustellen ist.
8
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
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Erwägung 2
 
2.1. Das Bezirksgericht hat das Revisionsgesuch als aussichtslos erachtet, da sowohl die relative als auch die absolute Revisionsfrist von Art. 329 ZPO wahrscheinlich abgelaufen seien, zumal die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 13. Oktober 2006 entgegen ihrer Behauptung gemäss Empfangsschein am 19. Oktober 2006 in Empfang genommen habe.
10
Auch den Antrag auf Aufhebung verschiedener Betreibungen hat das Bezirksgericht als aussichtslos erachtet. Die Betreibung Nr. vvv liege dem erwähnten Urteil vom 13. Oktober 2006 zugrunde. Die Beschwerdeführerin behaupte zwar, dass nicht sie, sondern ihr Ehemann diese Beträge hätte leisten müssen. Sie mache aber nicht geltend, dass die Forderung zwischenzeitlich getilgt oder gestundet worden sei. Ebensowenig lege sie einen Feststellungsentscheid vor, der den ursprünglichen Nichtbestand der Forderung nachweisen würde. Sodann finde weder im Verfahren nach Art. 85 SchKG noch in einem Zivilverfahren die Überprüfung einer verwaltungsrechtlichen Forderung statt. Eine solche hätte die Beschwerdeführerin auf verwaltungsrechtlichem Wege anstreben müssen. Bezüglich der Betreibungen Nr. www, xxx, yyy und zzz habe die Beschwerdeführerin jegliche Substantiierung bzw. Bezifferung ihrer Ansprüche unterlassen. Sie mache keinerlei Ausführungen zum Hintergrund der Betreibungen und reiche keine einschlägigen Belege ein.
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2.2. Das Obergericht hat zunächst festgehalten, dass der im Beschwerdeverfahren neu gestellte Antrag, das erste Revisionsverfahren von 2015 wieder zu eröffnen, unzulässig sei. Soweit die Beschwerdeführerin lediglich das vor Bezirksgericht Ausgeführte wiederhole (u.a., dass sie die Nachtragsverfügung der SVA vom 6. September 2005 nicht erhalten habe, da diese ihrem von ihr damals bereits getrennt lebenden Ehemann zugestellt worden sei; sie Ende 2015 das Revisionsbegehren habe zurückziehen müssen, da sie den Kostenvorschuss nicht habe bezahlen können; sie von der SVA erst am 20. Januar 2017 Akteneinsicht erhalten habe; sie darin entdeckt habe, dass ihr Ehemann den damaligen Zahlungsbefehl entgegen genommen habe; sie vom darauf folgenden Rechtsöffnungsverfahren keine Kenntnis gehabt habe), genüge die Beschwerde den gesetzlichen Vorgaben (Art. 320 ZPO) nicht, da es an einer Auseinandersetzung mit den bezirksgerichtlichen Erwägungen fehle.
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Die Beschwerdeführerin mache sodann überspitzten Formalismus geltend: Das Bezirksgericht habe sich geweigert festzustellen, dass ihr der dem damaligen Rechtsöffnungsverfahren zugrundeliegende Zahlungsbefehl nicht zugestellt worden sei, weshalb sie auch nicht zum Rechtsöffnungsverfahren eingeladen worden sei. Das Obergericht hat diesen Einwand verworfen. Die Beschwerdeführerin nenne keine Formvorschrift, welche vom Bezirksgericht mit übertriebener Strenge angewendet worden sei. Die Einwendung, dass ihr der damalige Zahlungsbefehl nicht zugestellt worden sei, hätte sie mit Beschwerde gegen die Rechtsöffnungsverfügung vom 13. Oktober 2006 vorbringen müssen. Nach den Feststellungen des Bezirksgerichts liege für den Erhalt dieser Rechtsöffnungsverfügung ein Empfangsschein mit der Unterschrift der Beschwerdeführerin in den Akten. Wenn das Bezirksgericht demnach davon ausgegangen sei, die zehnjährige Revisionsfrist sei wohl abgelaufen, weshalb das Revisionsgesuch aussichtslos sei, sei ihm kein überspitzter Formalismus vorzuwerfen. Aufgrund des Novenverbots unbeachtlich sei die Einwendung, das Bezirksgericht hätte im damaligen Rechtsöffnungsverfahren die fehlende Zustellung des Zahlungsbefehls von Amtes wegen prüfen müssen. Ohnehin gehe diese Einwendung fehl, da das Bezirksgericht nicht von Amtes wegen hätte prüfen müssen, ob die Beschwerdeführerin damals von ihrem Ehemann getrennt lebte. Gestützt auf Art. 64 SchKG könne die Zustellung von Betreibungsurkunden auch an eine zur Haushaltsgemeinschaft des Schuldners gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten erfolgen. Aufgrund der Bezeichnung als Ehemann habe das Bezirksgericht davon ausgehen dürfen, dieser gehöre zur Haushaltsgemeinschaft der Beschwerdeführerin.
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Unbehelflich sei auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Revisionsgrund von Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO sei gegeben, da die SVA hinsichtlich der Rechtskraft des Rechtsöffnungstitels in ihrem Rechtsöffnungsbegehren gelogen habe. Diesen Revisionsgrund habe sie vor Bezirksgericht nicht angerufen. Es liege aber am Revisionskläger darzulegen, auf welchen Revisionsgrund er sich stütze und ob die Frist eingehalten sei. Es sei nicht Sache des Bezirksgerichts gewesen, nach Revisionsgründen im Revisionsbegehren zu forschen. Ausserdem habe kein Strafverfahren ergeben, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf einen Entscheid eingewirkt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe kein solches Strafverfahren nachgewiesen. Entsprechendes gelte, soweit sie in einer krassen Gehörsverletzung durch die SVA und in deren angeblich rechtsmissbräuchlichem Verhalten einen Revisionsgrund nach Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO sehe.
14
Das Revisionsgesuch erscheine damit aussichtslos. Ebenso sei die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege aussichtslos, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege auch für das Beschwerdeverfahren zu verweigern sei.
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3. Vor Bundesgericht setzt sich die Beschwerdeführerin mit diesen Erwägungen nicht in genügender Weise auseinander. Im Wesentlichen erschöpft sich die Beschwerde - wohl auch in Verkennung des Gegenstands des vorliegenden Verfahrens (vgl. oben E. 1) - in einer Darstellung des Sachverhalts aus eigener Sicht und einer steten Wiederholung ihrer Behauptung, den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. vvv nicht erhalten zu haben. Dies genügt den Begründungsanforderungen nicht. Soweit sie die auf Art. 64 SchKG gestützte Argumentation des Obergerichts angreift, übergeht sie, dass das Rechtsöffnungsgericht nach den Erwägungen des Obergerichts keinen Anlass hatte, an der Haushaltsgemeinschaft zu zweifeln. Sodann fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der obergerichtlichen Erwägung, dass sie den Rechtsöffnungsentscheid erhalten hat und diesbezügliche Mängel (insbesondere Nichtzustellung des Zahlungsbefehls) damals auf dem Rechtsmittelweg hätte rügen können und müssen. Sie behauptet zwar, dass sie damals keine Beschwerde hätte erheben können und ihr zur Verhinderung einer Lohnpfändung einzig die Bezahlung der betriebenen Summe verblieb. Weshalb sie keine Beschwerde hätte erheben können, legt sie aber nicht nachvollziehbar dar. Schliesslich beruft sie sich auf Rechtsmissbrauch und sie sieht darin bzw. in der behaupteten Nichtigkeit des Zahlungsbefehls einen Grund, die zehnjährige Frist von Art. 329 Abs. 2 ZPO nicht zu beachten. Abgesehen davon, dass es sich hierbei nur um eine weitere Variante der immer gleichen Behauptung (Nichtzustellung des Zahlungsbefehls) handelt, übergeht sie zusätzlich, dass sie vor Bezirksgericht ihr Revisionsgesuch nicht mit Rechtsmissbrauch begründet hat.
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Die Beschwerde genügt folglich den Begründungsanforderungen nicht. Auf sie ist nicht einzutreten.
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
18
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. April 2018
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg
 
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