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Informationen zum Dokument  BGer 8C_681/2017  Materielle Begründung
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BGer 8C_681/2017 vom 03.04.2018
 
 
8C_681/2017
 
 
Urteil vom 3. April 2018
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Viscione.
 
Gerichtsschreiber Grunder.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 18. Juli 2017 (IV.2017.23).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1957 geborene A.________ meldete sich am 24. Juli 2015 wegen Rückenschmerzen und Lähmung des rechten Fusses zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Basel-Stadt klärte den Sachverhalt in beruflicher und medizinischer Hinsicht ab. Laut Gutachten des Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 3. Februar 2016 litt der Versicherte im Wesentlichen an einer ausgeprägten Schädigung der Lendenwirbelsäule (LWS) auf Höhe der Wurzel L5/S1 rechts mit konsekutivem motorischem Defizit und an einer mässigen Schädigung der Wurzel L5 links mit Fussheberparese rechts am ehesten älteren Datums sowie an einem Status nach Kniedistorsion rechts und offener Operation mit schlechter Heilung. Die bisherige Tätigkeit als Kundenmaurer vermochte er ab Februar/März 2015 defintiv und bleibend nicht mehr auszuüben. In einer den körperlichen Beeinträchtigungen angepassten Arbeit, die wechselbelastend und vorwiegend sitzend ausgeübt werden konnte und die kein repetitives Bücken, kein in die Hocke gehen, keine kauernde Stellung sowie kein Steigen auf Leitern oder Begehen von Hängen erforderten, war der Versicherte vollständig arbeitsfähig, abzüglich einer Leistungsminderung von circa 10 %. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Januar 2017 mangels eines den Schwellenwert von 40 % erreichenden Invaliditätsgrades einen Anspruch auf Invalidenrente.
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B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 18. Juli 2017 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm eine ganze Invalidenrente auf Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 70 % auszurichten; eventualiter sei die Sache an das kantonale Gericht - subeventualiter an die IV-Stelle - zurückweisen, damit es ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten einhole und den Leistungsanspruch neu beurteile.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Prozessthema bildet dabei in erster Linie die Frage, ob das kantonale Gericht mit seiner Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit Bundesrecht verletzt hat.
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Erwägung 3
 
 
Erwägung 3.1
 
3.1.1. Die Vorinstanz hat erkannt, dem Gutachten des Dr. med. B.________ vom 3. Februar 2016 komme zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit voller Beweiswert zu. Die Vorbringen des Versicherten, es bestünden konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprächen, seien nicht stichhaltig. Zunächst sei hinsichtlich des Einwandes, er hätte auch von einem Spezialisten neurologischer Fachrichtung begutachtet werden müssen, mit den Auskünften des Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädie sowie für Physikalische und Rehabilitative Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 16. November 2016 davon auszugehen, dass ein ausgebildeter und erfahrener Rheumatologe degenerative und entzündliche Krankheiten der Gelenke und der Wirbelsäule sowie akute und chronische Schmerzkrankheiten sowie Krankheiten der inneren Organe und des Nervensystems, insofern sie miteinander zusammenhingen, zuverlässig zu beurteilen vermöge. Im Übrigen habe der behandelnde Neurologe, PD Dr. med. D.________, Spital E.________, im Bericht vom 18. November 2015 ausgeführt, dass der Patient für körperlich leicht belastende Tätigkeiten, die überwiegend oder ausschliesslich in sitzender Position ausgeübt werden könnten, vollständig arbeitsfähig sei. Daher sei eine zusätzliche neurologische Begutachtung nicht notwendig gewesen. Sodann sei aus den Akten nicht ersichtlich, dass die von Dr. med. B.________ aufgrund der innermedizinischen Befunde diagnostizierten Hypertonie, Hyperlipidämie und Diabetes mellitus nicht behandelbar wären, weshalb sie sich somit auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht auswirkten. Daher sei auch diesbezüglich entgegen der Auffassung des Versicherten davon abzusehen, ein innermedizinisches Fachgutachten einzuholen. Ferner fänden sich in den Akten auch keine Hinweise, die für eine psychische Erkrankung sprächen. Wohl habe Dr. med. C.________ anlässlich des Gesprächs mit dem Versicherten vom 2. September 2015 festgestellt, die Stimmung und die Gemütslage seien insgesamt sehr gedrückt und ernst gewesen, insbesondere beim Besprechen der Arbeits- und Lebenssituation. Dr. med. C.________ habe dazu in der Stellungnahme vom 16. November 2016 nachvollziehbar erläutert, er habe damals keinen psychopathologisch relevanten Befund erheben können. Dem sei anzufügen, dass der Versicherte anlässlich des Explorationsgesprächs bei Dr. med. B.________ angab, nicht in psychiatrischer Behandlung zu stehen. Der Gutachter habe daher auch in diesem Punkt zu Recht von einem psychiatrischen Konsilium abgesehen. Weiter hat das kantonale Gericht zum Einwand des Versicherten, Dr. med. B.________ diskutiere den Umstand nicht, dass ihm die Rückenschmerzen längeres Sitzen verunmöglichten, erwogen, der Gutachter habe die Wirbelsäule untersucht und gestützt auf die Befunde ein mit den Angaben des Exploranden (mögliche Sitzdauer: 120 Minuten; Laufdauer: 60 Minuten; Stehdauer: 10 Minuten) übereinstimmendes Profil einer möglichen Verweistätigkeit erstellt.
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Erwägung 3.1.2
 
3.1.2.1. Zu den im Wesentlichen in Wiederholung der Vorbringen des Beschwerdeführers im kantonalen Gerichtsverfahren ist, soweit sie sich gegen die vorinstanzliche Würdigung des Gutachtens des Dr. med. B.________ und dessen Verwertung zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit richten, vorab an die Rechtsprechung zu erinnern, dass es nicht genügt, eine Expertise als mangelhaft und einseitig zu bezeichnen, ohne sich damit inhaltlich substanziiert auseinanderzusetzen. Auch bei einer Anfechtung wegen Willkür hat das Bundesgericht nicht sämtliche Feststellungen des Sachverständigen zu verifizieren, sondern zu beurteilen, ob sich die Vorinstanz willkürfrei der Expertise anschliessen konnte (vgl. Urteil 8C_154/2017 vom 20. Juni 2017 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
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3.1.2.2. Der Beschwerdeführer macht gestützt auf BGE 139 V 349 E. 3.2 S. 352 geltend, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik sei im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle vom 16. Januar 2017 noch nicht vollends geklärt gewesen, weshalb gestützt auf Art. 44 ATSG zwingend ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten hätte eingeholt werden müssen. Der Beschwerdeführer übersieht, dass sich die Vorinstanz einlässlich zur Frage, weshalb zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten des Dr. med. B.________ vom 3. Februar 2016 abzustellen sei, geäussert hat. Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, die im kantonalen Verfahren vorgebrachten Einwände gegen ein im Verwaltungsverfahren nach den Regeln von Art. 44 ATSG eingeholtes medizinisches Gutachten neu zu prüfen. Aus BGE 139 V 349 geht einzig hervor, dass auf die mono- und bidiszplinären medizinischen Begutachtungen die rechtsstaatlichen Anforderungen gemäss BGE 137 V 210 anwendbar sind. Diese werden vorliegend nicht in Zweifel gezogen, weshalb der Argumentation des Beschwerdeführers der Boden entzogen ist. Im Übrigen macht er im Wesentlichen erneut geltend, das kantonale Gericht hätte eine EFL (Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit) zur Überprüfung der medizinisch festgestellten Arbeitsfähigkeit veranlassen müssen. Dazu hat sich die Vorinstanz nach zutreffender Darstellung der Rechtsprechung einlässlich geäussert, weshalb das Bundesgericht auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen im angefochten Entscheid verweist. Zu bekräftigen ist einzig, dass nach ständiger Rechtsprechung eine EFL nur dann notwendig ist, wenn mehrere Ärzte eine solche empfehlen, was vorliegend, wie die Vorinstanz zutreffend mit Hinweis auf die Rechtsprechung festgestellt hat, zu keinem Zeitpunkt der Fall gewesen war.
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Erwägung 4
 
4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der Vorinstanz gestützt auf Art. 16 ATSG bestimmten Invaliditätsgrad (18 %) nicht, weshalb das Bundesgericht keinen Anlass hat, sich dazu zu äussern. Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers bleibt allein die Rechtsfrage zu prüfen, ob er angesichts seines fortgeschrittenen Alters nach allgemeiner Lebenserfahrung in einem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG) noch als vermittelbar gelten und die ihm verbliebene Leistungsfähigkeit erwerblich verwerten konnte. Das kantonale Gericht hat die in diesem Kontext zu beachtende Rechtslage zutreffend erörtert. Darauf wird verwiesen.
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Erwägung 4.2
 
4.2.1. Die Vorinstanz hat erwogen, der Versicherte sei im Zeitpunkt des Gutachtens des Dr. med. B.________ vom 3. Februar 2016 59 Jahre alt gewesen. Nach der Rechtsprechung (Urteil 8C_345/2013 vom 10. September 2013 E. 4.3.2 mit Hinweisen) sei die zu beurteilende Frage in der Regel nur dann vertieft zu prüfen, wenn die anspruchsstellende Person im massgeblichen Stichtag über 60 Jahre alt gewesen sei. Laut Expertise des Dr. med. B.________ sei dem Versicherten in einer Verweistätigkeit ein relativ hohes Arbeitspensum zumutbar. Anlässlich der gutachterlichen Untersuchung habe der Versicherte sich dahingehend geäussert, er könne sich gut vorstellen, beispielsweise als Hotelportier oder als Parkplatzwächter zu arbeiten. Daraus ergebe sich, dass er die notwendige Anpassungsfähigkeit mitbringe. Da die zumutbaren Verweistätigkeiten auf dem zu unterstellenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt würden, bestehe mit Blick auf die Praxis kein Anlass, vorliegend die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit zu verneinen.
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4.2.2. Was der Beschwerdeführer vorbringt, dringt nicht durch. Er vermochte Arbeiten, die vorwiegend sitzend oder wechselbelastend ausgeübt werden konnten, gemäss Gutachten des Dr. med. B.________ vollzeitlich auszuüben, bei einer Leistungsminderung von 10 %. An den oberen Extremitäten bestanden keine Behinderungen, weshalb anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer in den vorinstanzlich genannten oder vergleichbaren Tätigkeiten (beispielsweise Sortierarbeiten) praktisch vollständig erwerbsfähig war. Jedenfalls hat die Vorinstanz angesichts der relativ hohen Hürden, die das Bundesgericht hinsichtlich der Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat, kein Bundesrecht verletzt.
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5. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 3. April 2018
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grunder
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