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Informationen zum Dokument  BGer 4D_6/2018  Materielle Begründung
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BGer 4D_6/2018 vom 04.04.2018
 
 
4D_6/2018
 
 
Urteil vom 4. April 2018
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________ AG,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Ausweisung,
 
Beschwerde gegen den Zirkularentscheid
 
des Obergerichts des Kantons Thurgau
 
vom 15. Dezember 2017 (ZR.2017.66).
 
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. Dezember 2017 mit Eingabe vom 18. Januar 2018 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
 
dass die Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 19. Januar 2018 aufgefordert wurde, spätestens am 5. Februar 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen;
 
dass diese Frist mit Verfügung vom 6. Februar 2018 bis zum 28. Februar 2018 erstreckt wurde;
 
dass der Beschwerdeführerin, da der Kostenvorschuss innerhalb der erstreckten Frist nicht eingegangen war, mit neuer Verfügung vom 6. März 2018 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 20. März 2018 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG);
 
dass diese Verfügung mit eingeschriebener Sendung an die Adresse der Beschwerdeführerin versandt und nach Ablauf der Abholfrist mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgesandt wurde;
 
dass diese Verfügung nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt;
 
dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. April 2018
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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