VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 4F_9/2018  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 4F_9/2018 vom 04.04.2018
 
 
4F_9/2018
 
 
Urteil vom 4. April 2018
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Bundesrichterinnen Klett, May Canellas,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
B.________ GmbH,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Giuseppe Mongiovì,
 
Gesuchsgegnerin,
 
Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer,
 
C.________ AG Architektur - Bauleitung,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heribert Trachsel,
 
Nebenintervenientin auf Seiten des Gesuchstellers.
 
Gegenstand
 
Werkvertrag,
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 5. Januar 2018 (4A_511/2017).
 
 
In Erwägung,
 
dass der Gesuchsteller mit der Gesuchsgegnerin am 21. Mai 2010 zwei Werkverträge über Aussenwärmedämmung bzw. innere Gipserarbeiten an seinem Einfamilienhaus an der Strasse X.________ in U.________ schloss und mit der Bauleitung die Nebenintervenientin beauftragte;
 
dass es ab Ende 2010 zwischen dem Gesuchsteller und der Gesuchsgegnerin zu Unstimmigkeiten bezüglich der Termineinhaltung und der Bauausführung durch die Gesuchsgegnerin kam, und die Nebenintervenientin das Bauleitungsmandat Anfang Mai 2011 mit sofortiger Wirkung auflöste;
 
dass der Gesuchsteller Ende Mai 2011 ein Drittunternehmen mit der Fertigstellung der Arbeiten gemäss den beiden Werkverträgen beauftragte;
 
dass der Gesuchsteller mit Klage vom 17. Mai 2014 und berichtigtem Klagebegehren vom 29. Juni 2015 beim Bezirksgericht March beantragte, die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, ihm Fr. 122'058.65 zu bezahlen;
 
dass das Bezirksgericht die Klage mit Urteil vom 6. Dezember 2016 abwies;
 
dass das Kantonsgericht Schwyz am 22. August 2017 eine gegen dieses Urteil erhobene Berufung des Gesuchstellers abwies, mit der dieser auf Bezahlung von Fr. 41'058.65 nebst Zins durch die Gesuchsgegnerin geschlossen hatte;
 
dass das Bundesgericht auf eine vom Gesuchsteller gegen diesen Entscheid sowie den Entscheid des Bezirksgerichts March am 25. September 2017 erhobene Beschwerde mit Urteil 4A_511/2017 vom 5. Januar 2018 nicht eintrat;
 
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 9. Februar 2018 um Revision dieses bundesgerichtlichen Urteils ersuchte;
 
dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zum Gesuch verzichtet wurde;
 
dass sich der Gesuchsteller in seinem Revisionsgesuch anscheinend auch gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 22. August 2017 wendet;
 
dass nach einem allgemeinen Grundsatz diejenige Instanz sich mit der Revision befassen, d.h. das Vorliegen eines Revisionsgrundes prüfen soll, die als letzte in der Sache entschieden hat (BGE 134 III 45 E. 2.3 S. 48; Urteil 4F_11/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen);
 
dass das Bundesgericht in Fällen, in denen es auf eine Beschwerde nicht eintritt, nicht selber in der Sache entscheidet und sein Urteil den angefochtenen Entscheid nicht ersetzt, weshalb ein Revisionsgesuch gegen jenen Entscheid nicht beim Bundesgericht, sondern bei der kantonalen Instanz zu stellen ist, das jenen Entscheid gefällt hat, wenn nach Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens ein Revisionsgrund entdeckt wird, der sich auf die vor der kantonalen Instanz vorgetragene tatsächliche Grundlage oder auf das Verfahren vor der kantonalen Instanz bezieht (Urteil 4F_11/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 3.2.1 mit Hinweisen);
 
dass das Bundesgericht im Urteil vom 5. Januar 2018 auf die gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 22. August 2017 erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist, weshalb das Bundesgericht für eine Revision des Urteils vom 22. August 2017 nicht zuständig ist und ein diesbezügliches Revisionsgesuch an das Kantonsgericht des Kantons Schwyz zu richten gewesen wäre;
 
dass somit auf das vorliegende Revisionsgesuch insoweit mangels Zuständigkeit des Bundesgerichts nicht einzutreten ist, wobei unabhängig davon zu bemerken ist, dass der Gesuchsteller diesbezüglich verkennt, dass ineinem Revisionsverfahren nur das Vorliegen im Gesetz eng umschriebener Revisionsgründe geprüft und nicht einfach der mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 5. Januar 2018 abgeschlossene Prozess (Art. 61 BGG) fortgeführt werden kann, indem der kantonalen Vorinstanz mannigfache Verfassungsverletzungen vorgeworfen werden;
 
dass für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten haben (Art. 42 Abs. 1 BGG) und namentlich in einem Gesuch um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ein vom Gesetz vorgesehener Revisionsgrund (Art. 121 ff. BGG) genannt und aufgezeigt werden muss, inwiefern das zu revidierende Urteil an einem entsprechenden Mangel leide, ansonsten auf das Gesuch nicht einzutreten ist (Urteile 4F_12/2012 vom 18. September 2012; 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1);
 
dass die Begründung in der Rechtsschrift selbst zu erfolgen hat und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.; 131 III 384 E. 2.3 S. 387 f.; je mit Hinweisen), weshalb die Verweise des Gesuchstellers auf kantonale Akten und Beschwerde- bzw. Gesuchsbeilagen ("farbig markierte Sätze und Sequenzen") unbeachtet bleiben müssen;
 
dass sich der Gesuchsteller in seinem Gesuch auf die Revisionsgründe nach Art. 121 lit. c und d BGG beruft;
 
dass ein Revisionsgesuch aus den in Art. 121 lit. c und d BGG genannten Gründen nach Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen ist, und dass das Gesuch innerhalb dieser Frist zu begründen ist (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.4);
 
dass es sich bei dieser Frist um eine gesetzliche Frist handelt, die nicht erstreckbar ist (Art. 47 Abs. 1 BGG) und die der Gesuchsteller mit seiner Eingabe vom 9. Februar 2018 (Poststempel vom 12. Februar 2018) voll ausgeschöpft hat, weshalb eine vom Gesuchsteller offerierte Ergänzung der Gesuchsbegründung, namentlich auch in Form einer Übernahme ("vollständiges Abschreiben") von Textpassagen aus Akten, auf die unzulässigerweise verwiesen wird, nicht zugelassen werden kann (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3; Urteil 4F_14/2010 vom 26. Januar 2011);
 
dass gemäss Art. 121 lit. d BGG die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden kann, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat und ein Versehen im Sinne dieser Bestimmung nur vorliegt, wenn eine erhebliche Tatsache oder ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen worden ist, während eine angeblich unzutreffende Würdigung von Beweisen oder eine angeblich unrichtige rechtliche Würdigung des Sachverhalts nicht zu einer Revision berechtigen (Urteile 4F_16/2014 vom 27. Februar 2015 E. 2.2; 5F_6/2007 vom 7. April 2008 E. 2.2; vgl. auch BGE 122 II 17 E. 3 S. 18 f.);
 
dass im Übrigen von einem Versehen des Bundesgerichts nur gesprochen werden kann, wenn das Bundesgericht die Tatsachen, deren Nichtberücksichtigung ihm vorgeworfen wird, überhaupt berücksichtigen konnte, legt das Bundesgericht im Beschwerdeverfahren seinem Entscheid doch den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, und kann es davon nur abweichen, wenn die beschwerdeführende Partei genügende Sachverhaltsrügen erhebt, d.h. substanziiert aufzeigt, dass eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; Urteile 4F_4/2015 vom 2. April 2015 E. 2.1; 4F_16/2014 vom 27. Februar 20156 E. 2.3);
 
dass der Gesuchsteller geltend macht, das Bundesgericht habe verschiedene Ausführungen bzw. Rügen in der Beschwerde vom 25. September 2017 übergangen, dass indessen Ausführungen oder Rügen keine Tatsachen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG und auch keine Anträge im Sinne von Art. 121 lit. c BGG sind und selbst das Übergehen einer prozesskonform vorgetragenen Rüge somit keinen Revisionsgrund bildet (Urteile 4F_14/2010 vom 26. Januar 2011; 4F_1/2007 vom 13. März 2007 E. 5.1; Urteil 2P.110/2003 vom 22. Mai 2003 E. 3.2 mit Hinweisen, publ. in: Pra 2003 Nr. 200 S. 1093);
 
dass auch eine unzutreffende Beurteilung der Begründung von Rügen als ungenügend oder eine unrichtige Qualifikation von Ausführungen als ungenügende Beschwerdebegründung keine Revisionsgründe darstellen, geht es dabei doch um eine rechtliche Würdigung, die nicht mit Revision in Frage gestellt werden kann (Urteil 4F_14/2010 vom 26. Januar 2011);
 
dass das selbe gilt, soweit der Gesuchsteller dem Bundesgericht überspitzten Formalismus vorwirft, weil es Verweise auf farbig markierte Textpassagen in Beschwerdebeilagen als unzulässig erachtet und nicht als Teil der Beschwerdebegründung berücksichtigt habe;
 
dass der Gesuchsteller, auch wenn er beanstandet, das Bundesgericht habe gewisse Tatsachen trotz angeblich umfassender Sachverhaltsrügen nicht berücksichtigt, verkennt, dass die Nichtberücksichtigung von Tatsachen infolge der Beurteilung von Sachverhaltsrügen als nicht hinreichend begründet bzw. nicht substanziiert keinen Revisionsgrund darstellt, geht es dabei doch wiederum um eine rechtliche Würdigung, die nicht mit Revision in Frage gestellt werden kann;
 
dass somit das Revisionsgesuch vom 9. Februar 2018 abzuweisen ist, soweit das Bundesgericht dafür zuständig und es hinreichend begründet ist und somit überhaupt darauf eingetreten werden kann;
 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgangentsprechend dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, und der C.________ AG Architektur - Bauleitung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. April 2018
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).