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Informationen zum Dokument  BGer 4A_101/2018  Materielle Begründung
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BGer 4A_101/2018 vom 05.04.2018
 
 
4A_101/2018
 
 
Urteil vom 5. April 2018
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________,
 
2. B.________,
 
3. C.________ & Co.,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
D.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Vera Theiler,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Mietvertrag,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten
 
des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz
 
vom 10. Januar 2018 (ZK 2017 26).
 
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 10. Januar 2018 mit Eingabe vom 12. Februar 2018 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben haben;
 
dass die Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 15. Februar 2018 aufgefordert wurden, spätestens am 2. März 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen;
 
dass den Beschwerdeführern, da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, mit neuer Verfügung vom 6. März 2018 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 21. März 2018 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG);
 
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. März 2018 ein Gesuch um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens stellten;
 
dass dieses Gesuch den Lauf der mit Verfügung vom 6. März 2018 angesetzten Nachfrist nicht zu hemmen vermochte und den Beschwerdeführern diese Frist auch nicht abgenommen wurde;
 
dass die Beschwerdeführer den ihnen auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 6. März 2018angesetzten Nachfrist nicht geleistet haben, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG);
 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsidenten des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. April 2018
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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