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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1331/2017  Materielle Begründung
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BGer 6B_1331/2017 vom 06.04.2018
 
 
6B_1331/2017
 
 
Urteil vom 6. April 2018
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,
 
Gerichtsschreiberin Schär.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
 
2. A.________,
 
Beschwerdegegnerinnen.
 
Gegenstand
 
Einfache Körperverletzung, Drohung, üble Nachrede, Beschimpfung, Tätlichkeiten; unrichtige Sachverhaltsfeststellung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 17. Oktober 2017 (SK 16 414).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Im Strafbefehl vom 8. April 2015 wird X.________ vorgeworfen, seine Ehefrau A.________ bei einem verbalen Streit Mitte August 2013 mit beiden Händen am Hals gewürgt zu haben, worauf sie während längerer Zeit Schmerzen verspürt sowie Beschwerden beim Atmen gehabt habe. Weiter habe X.________ gegenüber Drittpersonen gesagt, A.________ sei eine schlechte Mutter, und sie sei als Nutte tätig. Er habe A.________ auch mehrfach gedroht, ihr das Kind wegzunehmen und in den Iran zu reisen oder ihre ausserehelichen Beziehungen den Behörden im Iran zu melden, wodurch sie bei einer allfälligen Rückkehr in die Heimat mit schwerwiegenden Konsequenzen rechnen müsse. X.________ habe A.________ überdies gedroht, ihr Leben zur Hölle zu machen und dass sie ihre Eltern nie mehr sehen werde. Weiter habe er A.________ beschimpft und als Nutte und Verrückte betitelt. Schliesslich habe er A.________ mit einem Stapel Papier ins Gesicht und mit einem Ordner gegen den Hals geschlagen. Damit habe sich X.________ der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen üblen Nachrede, der mehrfachen Beschimpfung sowie der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig gemacht. X.________ erhob Einsprache gegen den Strafbefehl.
1
Das Regionalgericht Bern-Mittelland verurteilte X.________ am 26. November 2016 wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung, mehrfacher übler Nachrede, mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Tätlichkeiten. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.--, einer Verbindungsbusse von Fr. 600.-- und einer Übertretungsbusse von Fr. 500.--. Schliesslich wurde X.________ dazu verpflichtet, A.________ eine Genugtuung von Fr. 1'300.-- zu bezahlen.
2
 
B.
 
Auf Berufung von X.________ hin bestätigte das Obergericht Bern am 17. Oktober 2017 das regionalgerichtliche Urteil im Schuld- sowie im Strafpunkt.
3
 
C.
 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt sinngemäss, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben. Er sei von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen. A.________ sei zu verpflichten, ihm eine Genugtuung zu bezahlen. Für das bundesgerichtliche Verfahren beantragt X.________ zudem die unentgeltliche Rechtspflege.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Bundesstrafgerichts (Art. 80 Abs. 1 BGG). Anfechtungsobjekt bildet Urteil des Obergerichts Bern vom 17. Oktober 2017. Soweit der Beschwerdeführer die Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft und die Sistierung eines anderen Strafverfahrens kritisiert, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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Erwägung 2
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Er macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz folge bei der Beweiswürdigung ausschliesslich den Ausführungen der Staatsanwaltschaft. Diese beruhten auf falschen Aussagen der Beschwerdegegnerin, ihres neuen Partners sowie der Schwester der Beschwerdegegnerin. Obwohl die Aussagen widersprüchlich seien, seien sie nie angezweifelt worden. Die Vorfälle hätten sich nicht wie beschrieben zugetragen, weshalb er freizusprechen sei.
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2.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; 142 I 135 E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen).
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2.3. Unzutreffend ist der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz stütze ihren Entscheid einzig auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft sowie auf falsche Aussagen. Die Vorinstanz würdigt nebst den Aussagen verschiedenster Personen auch objektive Beweismittel wie Arztberichte, SMS-Verläufe, diverse Bestätigungsschreiben, Gerichtseingaben, eine Gefährdungsmeldung usw. Auf die Würdigung dieser Beweismittel ist vorliegend, mit Ausnahme des Arztberichts in E. 2.7, nicht mehr im Detail einzugehen, nachdem sie vom Beschwerdeführer auch nicht in Frage gestellt wird.
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2.4. Was die Aussagewürdigung der Vorinstanz angeht, so ist diese ausführlich und nachvollziehbar. Die Vorinstanz übernimmt grundsätzlich die erstinstanzliche Beweiswürdigung und bringt Ergänzungen an, soweit die Einwände des Beschwerdeführers dies erfordern. Wie bereits die erste Instanz, gelangt die Vorinstanz zum Schluss, die Aussagen der Beschwerdegegnerin zum Kerngeschehen seien detailliert, ausführlich, stimmig und widerspruchsfrei. Sie habe konstant während sämtlichen Einvernahmen ihre Lebensgeschichte geschildert und ausgeführt, wie sie sich während der Zeit in der Schweiz emanzipiert habe. Sie habe auch nachvollziehbar beschreiben können, weshalb sie zur Anzeige gegen den Beschwerdeführer geschritten sei. Die Beschwerdegegnerin habe schlicht genug gehabt vom Verhalten ihres Ehemannes. Sie habe bei ihren Aussagen nicht übertrieben oder den Beschwerdeführer übermässig belastet. So habe sie beispielsweise angegeben, dass der Beschwerdeführer beim Würgen losgelassen habe, als er bemerkte, dass sie nicht mehr atmen konnte. Sie habe auch ausgesagt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein guter Vater sei. Die Beschwerdegegnerin habe weiter ihre persönlichen Gedanken geäussert und Details nennen können. Ihre Angaben seien sehr spezifisch. Die wiedergegebenen Interaktionen und Vorfälle wirkten tatsächlich erlebt. Sie habe zudem Dinge erwähnt, die sie selber in einem negativen Licht erscheinen lassen könnten. Weiter habe sie eingestanden, wenn sie etwas nicht gewusst habe. Die Beschwerdegegnerin habe die Taten auch zeitlich einordnen können. Auf ihre Aussagen könne daher abgestellt werden.
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Diesbezüglich zeigt der Beschwerdeführer nicht konkret auf, inwiefern die Beweiswürdigung gegen Bundesrecht verstossen soll. Vielmehr bringt er einzelne Rügen vor, die er allesamt schon im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hatte und mit denen sich die Vorinstanz eingehend befasst. Er beschränkt sich darauf, seine eigene Sichtweise des Geschehens darzulegen. Für den Nachweis der willkürlichen Beweiswürdigung genügt es allerdings nicht, einzelne Beweismittel anzuführen, die aus Sicht des Beschwerdeführers anders als im angefochtenen Entscheid zu würdigen wären, und zum Beweisergebnis frei zu plädieren. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die eine freie Würdigung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Soweit die Rügen des Beschwerdeführers den Begründungsanforderungen überhaupt genügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG), sind sie unbegründet.
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Beispielsweise führt der Beschwerdeführer erneut aus, es sei eigenartig, dass niemand, insbesondere nicht der neue Partner der Beschwerdegegnerin, körperliche Verletzungen bei der Beschwerdegegnerin festgestellt habe. Bereits die Vorinstanz befasste sich mit diesem Einwand. Sie führt dazu aus, nicht jedes Würgen hinterlasse sichtbare Spuren. Die Beschwerdegegnerin habe auch keine längerfristig sichtbaren Spuren erwähnt. Mit einem Schal, wie sie ihn erstelltermassen getragen habe, habe sie Verletzungen kaschieren können. Dass ein Opfer häuslicher Gewalt versuche, Spuren zu verdecken, sei zudem nicht aussergewöhnlich. Bereits die erste Instanz stellte fest, dass die Beschwerdegegnerin am 14. August 2013 mit dem Gedanken gespielt habe, bei den Behörden eine Meldung wegen des Verhaltens ihres Ehemannes zu erstatten. Dass die Beschwerdegegnerin sich schliesslich gegen den Gang zu den Behörden entschieden habe, könne entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht als Beweis dafür gewertet werden, dass es keine häusliche Gewalt gab. Diese Schlussfolgerungen sind nicht zu beanstanden. Auch mit der Behauptung, die Beschwerdegegnerin habe bereits seit Längerem versucht, "an seiner Glaubwürdigkeit zu kratzen", vermag der Beschwerdeführer die sorgfältige und umfassende Aussagewürdigung der Vorinstanz nicht in Zweifel zu ziehen.
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2.5. Der Beschwerdeführer beanstandet auch die Würdigung der Aussagen von B.________, dem neuen Partner der Beschwerdegegnerin. Konkret führt er aber einzig aus, dieser habe versucht, ihn als Vergewaltiger darzustellen. Dazu verweist er auf ein Einvernahmeprotokoll. Dort beschreibt B.________ die Beziehung, welche der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin gelebt hatten. Er gab zu Protokoll, seiner Ansicht nach habe die Beschwerdegegnerin mehr oder weniger tun müssen, was der Beschwerdeführer ihr gesagt habe. Ein direkter Vergewaltigungsvorwurf lässt sich der Einvernahme nicht entnehmen. Um den Vorwurf der Vergewaltigung geht es vorliegend auch nicht.
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So oder anders nimmt die Vorinstanz auch bezüglich der Aussagen von B.________ eine differenzierte Würdigung vor. B.________ habe detailliert, ausführlich und glaubhaft ausgesagt, wie der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin unter Druck gesetzt habe. Die Vorinstanz hebt einzelne Aussagen hervor, welche sehr spezifisch und speziell seien, was auf deren Richtigkeit schliessen lasse. B.________ habe auch spontane Einfälle und Details erwähnt. Die Aussagen seien sachlich, differenziert und nicht übertrieben. Er habe beispielsweise eingestanden, dass er die physischen Übergriffe nicht selber miterlebt habe. Er habe aber auch von keinen Verletzungen der Beschwerdegegnerin berichtet. Schliesslich habe B.________ die Drohungen in persischer Sprache nicht verstanden. Er habe jedoch angegeben, die Beschwerdegegnerin habe anschliessend geweint und sei sehr aufgelöst gewesen. Dies könne als Indiz dafür gewertet werden, dass die Beschwerdegegnerin tatsächlich bedroht worden sei. Insgesamt seien die Aussagen von B.________ daher geeignet, die Aussagen der Beschwerdegegnerin zu stützen. Inwiefern diese Aussagenwürdigung willkürlich sein soll, ist weder ersichtlich noch dargetan.
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2.6. Auch mit dem Einwand des Beschwerdeführers, gegen ihn werde ein Komplott geführt, befasste sich bereits die Vorinstanz. Sie erwägt in diesem Zusammenhang, die Aussagen des Beschwerdeführers seien insgesamt nicht glaubhaft. Er bestreite sämtliche Vorwürfe und beschränke sich darauf, das Gegenteil zu behaupten und von Komplotten gegen ihn zu sprechen. Der Beschwerdeführer habe eine verzerrte Sicht auf die Dinge und stelle sich als Opfer dar. Die Vorinstanz weist auch auf diverse Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers hin. Seine Aussagen seien karg und detailarm. Er habe keinen einzigen Fehltritt eingestanden. Weiter hält die Vorinstanz fest, dass Absprachen eher unwahrscheinlich seien, da dies eine zu grosse Planung und die Koordination verschiedenster Akteure erfordert hätte. Zudem wäre nach Ansicht der Vorinstanz zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gravierendere Vorfälle anlasten würde, wenn sie ihn in einem möglichst schlechten Licht dastehen lassen wollte. Inwiefern diese Würdigung zu beanstanden sein soll, ist nicht ersichtlich.
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2.7. Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die Würdigung des Arztberichts des Notfallarztes, welchen die Beschwerdegegnerin aufgesucht hatte. Er führt aus, im Arztbericht werde ein Streit erwähnt. Dieser Streit habe aber nicht ihn betroffen. Im Bericht stehe auch, dass die Beschwerdegegnerin nicht ängstlich gewirkt habe. Was der Beschwerdeführer daraus zu seinen Gunsten ableiten könnte, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz stellte diesbezüglich fest, an jenem Abend habe die Beschwerdegegnerin wieder einmal Streit mit dem Beschwerdeführer gehabt. Der Beschwerdeführer sei zuvor während längerer Zeit verbal aggressiv gewesen. Die Beschwerdegegnerin sei nervlich am Ende gewesen und habe deshalb den Notfallarzt aufgesucht. Es sei ihr Temesta verschrieben worden. Dieses Medikament werde zur Behandlung von Angstzuständen und Schlafstörungen eingesetzt. Dass die Beschwerdegegnerin nicht ängstlich gewirkt habe, wird im Arztbericht erwähnt. Dies ändert aber nichts daran, dass die Vorinstanz den Arztbericht korrekt wiedergibt und ihre daraus gezogenen Schlussfolgerungen nicht willkürlich sind. Dass die Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer ausserehelichen Beziehungen und nicht wegen seines Verhaltens nervlich am Ende gewesen sein soll, ist eine weitere unbelegte Behauptung des Beschwerdeführers.
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2.8. Auf die weiteren unsubstanziierten und wiederholenden Einwände des Beschwerdeführers ist nicht weiter einzugehen. So macht er erneut Einwände gegen die Anwältin der Beschwerdegegnerin geltend. Er wirft ihr vor, sein Vertrauen missbraucht zu haben, ohne dies jedoch genauer zu begründen. Inwiefern dies vorliegend relevant sein soll, ist nicht ersichtlich. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Die Beweiswürdigung im angefochtenen Entscheid ist umfassend und nachvollziehbar. Die Vorinstanz setzt sich eingehend mit den Aussagen der Beteiligten auseinander und begründet in nachvollziehbarer Weise, weshalb sie die Aussagen der Beschwerdegegnerin, im Gegensatz zu jenen des Beschwerdeführers, als glaubhaft erachtet. Sie geht zudem auf die Einwände des Beschwerdeführers ein. Nebst den Aussagen stützt sie sich auf verschiedene weitere Beweismittel. Sie verurteilt den Beschwerdeführer gestützt auf eine willkürfreie Würdigung sämtlicher Beweismittel, die keinerlei Zweifel daran lassen, dass er die ihm angelastete Tat begangen hat.
16
 
Erwägung 3
 
Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprechung einer Genugtuung durch die Beschwerdegegnerin. Er begründet diesen Antrag nicht. Darauf ist nicht einzutreten.
17
 
Erwägung 4
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung aufgefordert wurde und ihr somit keine Umtriebe entstanden sind.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. April 2018
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Schär
 
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