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Informationen zum Dokument  BGer 8C_262/2018  Materielle Begründung
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BGer 8C_262/2018 vom 06.04.2018
 
8C_262/2018
 
 
Urteil vom 6. April 2018
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Strehler,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Primarschulgemeinde Regio Märwil,
 
Schulweg 5, 9562 Märwil,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Personalrekurskommission des Kantons Thurgau, Konstanzerstrasse 13, 8280 Kreuzlingen.
 
Gegenstand
 
Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
 
vom 17. Januar 2018 (VG.2017.132/E).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 26. März 2018 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 17. Januar 2018 betreffend die Kostenvorschussverfügung der Personalrekurskommission des Kantons Thurgau vom 16. August 2017,
1
 
in Erwägung,
 
dass der Entscheid über die Kostenvorschussverfügung einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG darstellt, wird damit doch das bei der Personalrekurskommission anhängig gemachte Verfahren nicht abgeschlossen,
2
dass solche Kostenvorschussverfügungen beim Bundesgericht nur anfechtbar sind, wenn sie im Rahmen eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ergangen sind, widrigenfalls kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG als Eintretensvoraussetzung ausgewiesen ist (vgl. BGE 142 III 798 E. 2 S. 800 ff. sowie Urteile 5A_202/2018 vom 2. März 2018 E. 2, 2C_726/2016 vom 29. August 2016 und vor allem auch 8C_297/2016 vom 30. Mai 2016 E. 2),
3
das die Kostenvorschussverfügung ausserhalb eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ergangen ist und überdies nicht aufgezeigt wird (BGE 142 III 789 a.a.O.), inwiefern die Beschwerdeführerin finanziell nicht in der Lage sein soll, den Kostenvorschuss zu leisten, so dass ihr ein Nichteintreten wegen ausgebliebener Kostenvorschusszahlung droht,
4
dass sich dergestalt die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, womit sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erledigt wird,
5
dass der Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 BGG die Gerichtskosten zu überbinden sind,
6
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Personalrekurskommission des Kantons Thurgau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 6. April 2018
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
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