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Informationen zum Dokument  BGer 1B_130/2018  Materielle Begründung
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BGer 1B_130/2018 vom 09.04.2018
 
 
1B_130/2018
 
 
Urteil vom 9. April 2018
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Chaix, Kneubühler,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Diego Reto Gfeller,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich,
 
Wirtschaftsdelikte, Weststrasse 70, Postfach 9717,
 
8036 Zürich,
 
Gegenstand
 
Untersuchungshaft,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. Februar 2018 (UB180010-O/U/BEE).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Betruges, mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung und mehrfacher Urkundenfälschung. Er wurde am 11. April 2016 in Untersuchungshaft versetzt. In der Folge wurde die Untersuchungshaft mehrmals verlängert; verschiedene Entlassungsgesuche blieben erfolglos. Zuletzt wies am 3. Oktober 2017 das Bundesgericht mit Urteil 1B_378/2017 die Beschwerde von A.________ gegen die vom Obergericht bestätigte Verlängerung seiner Untersuchungshaft ab.
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Am 22. Dezember 2017 stellte A.________ erneut ein Haftentlassungsgesuch, währenddem die Staatsanwaltschaft die Verlängerung der Untersuchungshaft um 6 Monate beantragte. Am 9. Januar 2018 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Zürich das Haftentlassungsgesuch ab und verlängerte die Untersuchungshaft gegen A.________ bis zum 11. Juli 2018 (Dispositiv-Ziffer 2).
2
Mit Beschluss vom 6. Februar 2018 hiess das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde von A.________ gegen die Haftverlängerung teilweise gut, hob Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts auf und verlängerte die Untersuchungshaft bis zum 9. Juli 2018. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
3
B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, diesen obergerichtlichen Entscheid aufzuheben und ihn aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventuell sei die Haft auf zwei Wochen zu befristen, es sei ein Bericht zur Möglichkeit der elektronischen Überwachung einer Eingrenzung einzuholen und er sei unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (elektronisch überwachte Eingrenzung, Schriftensperre, Kontaktverbote) aus der Haft zu entlassen. Subeventuell sei die Fortführung der Haft auf einen Monat zu beschränken und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, innert dieser Frist die ausstehenden Befragungen durchzuführen. In prozessualer Hinsicht beantragt A.________, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
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C. Das Obergericht verzichtet auf Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Eingabe vom 19. März 2018, die Beschwerde abzuweisen.
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A.________ hält in seiner Vernehmlassung an der Beschwerde fest.
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Erwägungen:
 
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind wie im Verfahren 1B_378/2017 erfüllt.
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2. Wie bereits im Verfahren 1B_378/2017 bestreitet der Beschwerdeführer den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts nicht, macht aber geltend, dass weder Flucht- noch Kollusionsgefahr bestehe bzw. dass diese durch mildere Ersatzmassnahmen gebannt werden könnten. Insbesondere sei zudem das Beschleunigungsgebot verletzt und damit die Fortführung der Untersuchungshaft unverhältnismässig.
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2.1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bestehen sowohl Kollusions- als auch Fluchtgefahr. Bezüglich ersterer kann auf das Urteil 1B_378/2017 verwiesen werden. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, dass sich daran etwas Erhebliches geändert hätte. Der Haftgrund ist offensichtlich erfüllt, sind doch, was der Beschwerdeführer auch in der Stellungnahme vom 3. April 2018 nicht bestreitet, mehrere Kollusionsversuche von ihm aktenkundig (Urteil 1B_378/2017 E. 2.4 und 2.5 S. 4 f.; Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 19. März 2018 S. 3 Ziff. "B. Kollusionsgefahr"), womit naheliegt, dass er in Freiheit (erneut) versuchen würde, die Untersuchung zu behindern.
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Ebenso offenkundig zu bejahen ist Fluchtgefahr: Der Beschwerdeführer ist als international tätiger Geschäftsmann nicht an die Schweiz gebunden und bewegt sich mit Leichtigkeit im Ausland, wo er auch auf logistische und/oder finanzielle Unterstützung hoffen kann, z.B. durch seine Eltern in Italien oder seine Freundin in Moskau, und er ist schweizerisch-italienischer Doppelbürger, weshalb die schweizerischen Behörden eine Schriftensperre weder durchsetzen noch kontrollieren können. Die Voraussetzungen, sich einer weiteren Strafverfolgung in der Schweiz zu entziehen, sind für den Beschwerdeführer somit günstig, und der Anreiz zur Flucht ist hoch - ihm droht nach der Einschätzung der Staatsanwaltschaft für den Fall einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von mindestens 6 - 7 Jahren, was angesichts des Deliktsbetrags in der Grössenordnung von 70 Mio. Franken plausibel erscheint -, weshalb ernsthaft zu befürchten ist, dass er nach einer Haftentlassung untertauchen würde.
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2.2. Eine elektronische Fussfessel kann weder einen Fluchtwilligen zuverlässig von einer Flucht abhalten noch einen Kollusionswilligen vom Versuch, die Strafuntersuchung zu behindern (bezüglich Fluchtgefahr: Urteile 1B_236/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.4; 1B_443/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 2.7; 1B_283/2016 vom 26. August 2016 E. 4.51B_379/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 3.4; bezüglich Kollusionsgefahr: Urteil 1B_293/2008 vom 25. November 2008 E. 3). Es sind keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, die vorliegend die Kollusions- und Fluchtgefahr zuverlässig bannen könnten.
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2.3. Für den Beschwerdeführer hat die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot "fundamental" verletzt, weil sie Rechtshilfeersuchen an die Slowakei und Italien noch nicht gestellt habe, obwohl für die Bearbeitung des Gesuchs an Italien ein Zeitbedarf von 6 bis 17 Monaten zu veranschlagen sei. Das Rechtshilfeersuchen an die britischen Behörden sei zwischenzeitlich zwar offenbar gestellt worden; es seien indessen noch keine Einvernahmen angesetzt worden, und es könne Monate dauern, bis sich diesbezüglich "etwas tue". Auch wenn der Grund für die Verfahrensverzögerung darin liege, dass die Beweise rechtshilfeweise erhoben werden müssten, sei die Staatsanwaltschaft nicht in der Lage, dem Beschleunigungsgebot Rechnung zu tragen. Zudem stelle sich die Frage, ob der Prozess gegen ihn nicht auch ohne die noch zu erhebenden Beweismittel geführt werden könnte; diesfalls rechtfertige sich die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ohnehin nicht. Er habe zudem bereits vor der Vorinstanz darauf hingewiesen, dass das Verfahren auch wegen Personalwechsels innerhalb der Untersuchungsbehörden verzögert worden sei; es sei Sache des Kantons, für genügende personelle Ressourcen für eine beförderliche Verfahrensführung besorgt zu sein.
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Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Vernehmlassung plausibel nach, dass sie das Verfahren aktiv und mit der gebotenen Beschleunigung führt und dessen (lange) Dauer der Schwere und dem Umfang der Tatvorwürfe entspricht, die sich über mehrere Jahre erstrecken und auf mehrere Länder beziehen. Erhebliche Weiterungen hätten sich zudem aus einer neuen Strafanzeige vom Oktober 2017 ergeben, was ohne Weiteres nachvollziehbar ist. Es liegt zudem im Ermessen der Staatsanwaltschaft, ob sie Rechtshilfeersuchen auf einer ungenügenden tatsächlichen Grundlage rasch einreicht, um nachher zu versuchen, sie zu ergänzen, oder ob sie damit zuwartet, bis der Fortschritt der Untersuchung deren präzise, sachgemässe Formulierung erlaubt. Es steht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keineswegs fest, dass der zweite Weg der langsamere ist. Ebenfalls bei der Staatsanwaltschaft liegt die Entscheidung, welche Beweise sie für den ordnungsgemässen Abschluss der Untersuchung benötigt; das Beschleunigungsgebot verbietet ihr keineswegs, auf Beweise zu verzichten, nur weil deren (z.B. rechtshilfeweise) Beschaffung langwierig ist. Nicht näher begründet wird der Vorwurf, die Untersuchung sei durch personelle Wechsel innerhalb der Untersuchungsbehörden über Gebühr verzögert worden; er mutet zudem widersprüchlich an im Hinblick auf den Umstand, dass der Verteidiger des Beschwerdeführers im Haftprüfungsverfahren vor Bundesgericht eine Fristerstreckung für die Einreichung einer Stellungnahme für sich beanspruchte mit der Begründung, er sei anderweitig ausgelastet. Da der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde ans Obergericht nicht konkret darlegte, inwiefern (tatsächliche und vermeintliche) Personalmutationen bei den Untersuchungsbehörden das Verfahren über Gebühr verzögerten, hat die Vorinstanz keine Gehörsverweigerung begangen, indem sie sich dazu nicht explizit äusserte.
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3. Die Beschwerde ist somit als offenkundig unbegründet abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzulehnen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. April 2018
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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