VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_357/2018  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_357/2018 vom 09.04.2018
 
 
6B_357/2018
 
 
Urteil vom 9. April 2018
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Diebstahl, Raub, Urkundenfälschung), Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
 
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 15. Februar 2018 (SK 18 68).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
 
1.
 
Das Obergericht des Kantons Bern trat am 15. November 2018 auf eine Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung nicht ein, weil jene verspätet war.
 
 
2.
 
In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG).
 
 
3.
 
Im vorliegenden Verfahren kann sich das Bundesgericht nur mit der Frage befassen, ob das Obergericht zu Recht auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht eingetreten ist. Soweit sich der Beschwerdeführer mit der materiellen Seite der Angelegenheit befasst, ist auf seine Ausführungen von vornherein nicht einzutreten. Im Übrigen verkennt er, dass es im Strafverfahren vor den kantonalen Behörden keine Gerichtsferien gibt (Art. 89 Abs. 2 StPO). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
 
4.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. April 2018
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).