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Informationen zum Dokument  BGer 6B_220/2018  Materielle Begründung
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BGer 6B_220/2018 vom 12.04.2018
 
 
6B_220/2018
 
 
Urteil vom 12. April 2018
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Oberholzer,
 
Gerichtsschreiberin Unseld.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Fürsprecher Gerrit Straub,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Einziehung von Vermögenswerten,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 19. Januar 2018 (51/2017/42/B).
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Am 11. Oktober 2016, um 20.15 Uhr, wurden X.________ und Y.________ beim Zollamt in Thayngen durch die Grenzwache einer Kontrolle unterzogen. Dabei stiessen die Grenzwächter in dem von Y.________ gelenkten Fahrzeug auf einen Koffer, in dem sich britische Pfund (GBP) 348'145.-- und schottische Pfund (SCP) 800.-- befanden. Das vorwiegend in kleine Banknoten gestückelte Bargeld war gebündelt und in zwei Kleidervakuumsäcken verpackt. Die Untersuchung ergab, dass das Geld Kontaminationen u.a. mit Kokain aufwies. Das Bargeld wurde am 13. Oktober 2016 durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen beschlagnahmt.
1
Mit Verfügung vom 28. Juli 2017 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen X.________ und Y.________ bezüglich des Verdachts der Geldwäscherei und der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein. Das beschlagnahmte Bargeld zog sie ein. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wies am 19. Januar 2018 die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Einziehung des Bargeldes ab. Dagegen gelangt die Beschwerdeführerin mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt, die GBP 348'145.-- und SCP 800.-- seien an sie respektive an eine von ihr bezeichnete Person auszuhändigen.
2
 
Erwägung 2
 
Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70). Ein selbstständiges Einziehungsverfahren wird durchgeführt, wenn ausserhalb eines Strafverfahrens über die Einziehung von Gegenständen oder Vermögenswerten zu entscheiden ist (Art. 376 StPO). Gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide betreffend eine selbstständige Einziehung steht den von der Einziehung Betroffenen die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen (BGE 143 IV 85 E. 1 S. 87 ff.; 133 IV 278 E. 1.3 S. 282 f.).
3
 
Erwägung 3
 
Die Vorinstanz nimmt an, die beschlagnahmten Banknoten seien deliktischer Herkunft. Sie erwägt zusammengefasst, alle getesteten Banknoten hätten betreffend Kokain Werte zwischen 3.4 und 5.61 aufgewiesen, was belege, dass die gemessenen Noten in direktem Kontakt mit Kokain gewesen seien. Zwar seien nur Stichproben geprüft worden, dennoch sei angesichts der massiven und ausnahmslosen Kontaminierung davon auszugehen, dass die beschlagnahmten Banknoten mit grosser Wahrscheinlichkeit aus dem Drogengeschäft stammen würden. Normalerweise sei Notengeld nur vereinzelt mit Spuren von Betäubungsmitteln kontaminiert. Der durchschnittliche Wert einer solchen Kontaminierung liege im Übrigen im Bereich des Werts 1, somit ganz deutlich unter den konkret gemessenen Werten. Sodann sei auch von einer drogenhandelsüblichen Stückelung auszugehen: Von den beschlagnahmten 19'112 GBP-Noten seien nur gerade 710 Noten Scheine à GBP 50.--. Schliesslich sei nicht ersichtlich, weshalb das Geld in Kleidervakuumsäcken verpackt hätte transportiert werden müssen, wenn nicht deshalb, um die Drogenkontamination vor Drogenspürhunden zu verbergen. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Belege betreffend Uhrengeschäfte vermöchten den von dieser geschilderten Sachverhalt nicht zu stützen.
4
 
Erwägung 4
 
Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Sie macht im Wesentlichen geltend, sie sei Eigentümerin des eingezogenen Bargeldes. Dieses stamme aus einem legalen Uhrenhandel. Die Kontamination der Barmittel mit Kokain sei kein Indiz für eine strafbare Handlung, da Geldscheine zum Schnupfen von Kokain verwendet würden und daher sämtliche GBP-Noten bereits nach wenigen Wochen im Umlauf mit Kokain kontaminiert seien. Der IMS-Bericht des Grenzwachtkorps vermöge zudem nichts zu beweisen, da die ordnungsgemässe Eichung und Bedienung des Geräts nicht belegt sei und Vergleichswerte für die relative Stärke der Kontamination fehlen würden. Zudem seien nur Stichproben untersucht worden. Weiter sei die verwendete Untersuchungsmethode mittels eines Ionen-Mobilitäts-Spektrometers nicht effektiv, um die Stärke einer Kontamination festzustellen. Die Stückelung der beschlagnahmten Vermögenswerte entspreche den Verhältnissen der im Umlauf befindlichen GBP-Noten und weise daher keine Besonderheiten auf. Ob die Verpackung in Kleidervakuumsäcken für die Strafbehörden nachvollziehbar sei, sei nicht rechtserheblich. Als gutgläubige Dritterwerberberin könne sie sich im Übrigen auf Art. 70 Abs. 2 StGB berufen.
5
 
Erwägung 5
 
Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3 S. 319; 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; je mit Hinweis). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht stellt insoweit hohe Anforderungen. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, wie sie z.B. im Berufungsverfahren vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen).
6
Auch wenn sich der Dritte im Einziehungsverfahren nicht auf die Unschuldsvermutung berufen kann, so hat der Staat dennoch sämtliche Voraussetzungen für eine Einziehung beim Dritten zu beweisen. Dritte, die behaupten, eine gleichwertige Gegenleistung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB erbracht zu haben, müssen bei der Beweiserhebung jedoch in zumutbarer Weise mitwirken (Urteil 6B_398/2012 vom 28. Januar 2013 E. 4.2 mit Hinweisen).
7
 
Erwägung 6
 
Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie davon ausgeht, das beschlagnahmte Bargeld sei deliktischer Herkunft. Sie legt willkürfrei dar, dass verschiedene Indizien (hohe Kokain-Kontamination, Stückelung und Art des Transportes des Geldes) dafür sprechen, dass die Gelder aus dem Drogenhandel stammen, und umgekehrt Anhaltspunkte für einen legalen Erwerb fehlen. Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren zum Beweis der angeblich legalen Herkunft des Geldes verschiedene Rechnungen aus den Jahren 2014 bis 2016 über den Verkauf von Luxusuhren ein. Sie setzt sich damit jedoch nicht näher auseinander, sondern behauptet pauschal, das Bargeld würde aus diesem Uhrenhandel stammen. Konkret macht sie geltend, sie habe Luxusuhren erworben und am 5. Oktober 2016, 3. August 2016, 9. Juni 2016, 7. September 2016 und 5. April 2016 für GBP 145'000.--, 66'277.--, 53'093.--, 54'260.-- bzw. 47'345.-- an eine Gesellschaft in den USA bzw. in Hongkong veräussert (vgl. Beilagen 20 bis 24 der kantonalen Beschwerde). Dabei bleibt sie jedoch insbesondere eine Erklärung schuldig, weshalb der Kaufpreis für diese in die USA bzw. nach Hongkong verkauften Uhren angeblich in britischen und schottischen Pfund in bar und kleiner Stückelung beglichen wurde. Weshalb auf den IMS-Bericht nicht abgestellt werden kann, zeigt die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht substanziiert auf. Abgesehen davon handelt es sich bei der Kokain-Kontaminierung nur um eines von mehreren Indizien für die illegale Herkunft der Gelder. Dieses ändert zudem nichts daran, dass die Vorinstanz die Behauptung der Bes chwerdeführerin, die Gelder würden aus dem Handel mit Luxusuhren stammen, ohne Willkür als Schutzbehauptung qualifizieren durfte.
8
Da die Geldmittel nach den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz nicht aus dem geltend gemachten Uhrenhandel stammen, kann sich die Beschwerdeführerin von vornherein nicht auf Art. 70 Abs. 2 StGB berufen. Offenbleiben kann damit, ob diese überhaupt Eigentümerin des Geldes ist.
9
 
Erwägung 7
 
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
10
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. April 2018
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld
 
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