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Informationen zum Dokument  BGer 1B_171/2018  Materielle Begründung
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BGer 1B_171/2018 vom 13.04.2018
 
 
1B_171/2018
 
 
Urteil vom 13. April 2018
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Erik Imhof,
 
c/o Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, 4800 Zofingen,
 
Beschwerdegegner,
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Ausstandsgesuch,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
 
des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 29. November 2017
 
(SBK.2017.208 / rd (ST.2016.1982)).
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm bestrafte A.________ mit Strafbefehl vom 23. Mai 2017 wegen vorsätzlichen Benützens eines öffentlichen Verkehrsmittels ohne gültigen Fahrausweis etc. zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1'200.--.
1
A.________ erhob Einsprache gegen den Strafbefehl und beantragte dabei den Ausstand von Staatsanwalt Erik Imhof. Die Staatsanwaltschaft leitete das Gesuch zuständigkeitshalber ans Obergericht weiter mit dem Antrag, es abzuweisen.
2
Im Verfahren vor Obergericht beantragte A.________ den Ausstand der Oberrichter Richli, Massari und Egloff sowie der Gerichtsschreiber Bolleter und Zahnd. Ausserdem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege.
3
Mit Entscheid vom 29. November 2017 wies das Obergericht die Ausstandsgesuche ab, soweit es darauf eintrat. Dasjenige gegen die Oberrichter und Obergerichtsschreiber, weil der Beschwerdeführer einzig die unzulässige Begründung vorgebracht habe, diese Personen hätten bereits an früheren Verfahren gegen ihn mitgewirkt. Das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt Imhof lehnte das Obergericht ab, weil es der Beschwerdeführer damit begründet habe, dass dieser es seit 2009 konsequent abgelehnt habe, ihn als Rechtspraktikanten zu beschäftigen, aber nicht darlege, inwiefern das Bewerbungsprozedere nicht korrekt abgelaufen sei. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies das Obergericht ab, weil er als Beschuldigter keinen Anspruch darauf habe.
4
 
Erwägung 2
 
Mit Beschwerde vom 3. April 2018 beantragt A.________, diesen Entscheid des Obergerichts aufzuheben, die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm anzuweisen, einen unabhängigen Staatsanwalt für die Behandlung seiner Einsprache einzusetzen und ihm eine Frist für Ergänzungen seiner Beschwerde bis zum 12. Juni 2018 zu gewähren. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und eine Parteientschädigung von mindestens Fr. 1'064.--.
5
 
Erwägung 3
 
Die Einräumung einer Nachfrist für eine Beschwerdeergänzung fällt von vornherein ausser Betracht, da gesetzliche Rechtsmittelfristen nicht erstreckt werden können.
6
Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachgerecht auseinander und legt unter Verletzung seiner gesetzlichen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.2; Urteil 1C_486/2014 vom 27. April 2014 E. 1.4) nicht dar, inwiefern das Obergericht mit der Ablehnung seiner Ausstandsgesuche und seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege Bundesrecht verletzt haben könnte; das ist auch nicht ersichtlich. Die Behauptung, die Befangenheit der von ihm bezeichneten Personen sei offensichtlich, genügt als Begründung klarerweise nicht. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.
7
 
Erwägung 4
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig und hat auch von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Hingegen kann auf die Auferlegung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
8
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Es werden keine Kosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. April 2018
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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