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Informationen zum Dokument  BGer 8C_712/2017  Materielle Begründung
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BGer 8C_712/2017 vom 13.04.2018
 
 
8C_712/2017
 
 
Urteil vom 13. April 2018
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine.
 
Gerichtsschreiber Hochuli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Kanton Luzern, vertreten durch das Gesundheits- und Sozialdepartement, Bahnhofstrasse 15, 6003 Luzern,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kanton Zürich, vertreten durch die Sicherheitsdirektion, Kantonales Sozialamt, Schaffhauserstrasse 78, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegner,
 
betreffend A.________.
 
Gegenstand
 
Sozialhilfe,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 24. August 2017 (VB.2016.00745).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________, geboren 1962, zog mit Blick auf ein Stellenangebot am 1. August 2013 von Zürich in die Gemeinde U.________ im Kanton Luzern. Am 5. Dezember 2013 meldete er sich rückwirkend per 1. Dezember 2013 mit der Wohnadresse xxx in U.________ an. Dort wohnte und arbeitete er auf dem Hof von B.________. Ab 15. Dezember 2013 bezog er wirtschaftliche Hilfe von der Gemeinde U.________. Diese bevorschusste zudem den Unterhaltsbeitrag von A.________ an seine im Jugendheim C.________ betreute Tochter. Am 29. Januar 2014 meldete ihn die Gemeinde U.________ bei der D.________ AG für ein Arbeitsintegrationsprogramm an. Gleichzeitig zeigte der Kanton Luzern dem Kanton Zürich als Heimatkanton von A.________ die Aufnahme der Unterstützung an und machte einen Kostenersatzanspruch vom 15 Dezember 2013 bis 30. November 2015 geltend.
1
Weil die Situation zu eskalieren drohte, musste A.________ seine Wohnung auf dem Hof von B.________ zwangsweise per Ende März 2014 räumen. Die Gemeinde U.________ organisierte und finanzierte daraufhin für A.________ ab 8. April 2014 ein Zimmer im Hotel E.________. Im Mai 2014 kürzte die Gemeinde U.________ die wirtschaftliche Sozialhilfe, da A.________ die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei der D.________ AG verschuldet hatte. Gleichzeitig erteilte sie ihm Auflagen im Sinne einer wöchentlichen Meldepflicht sowie einer Frist bis zum 15. Juni 2014, um "eine andere Wohnsituation vorzuweisen". Am 18. Juni 2014 stellte die Gemeinde U.________ die wirtschaftliche Sozialhilfe wegen Verletzung der Auflagen per 1. Juli 2014 ein und gewährte A.________ bis maximal 31. Juli 2014 noch Nothilfe im Umfang von Fr. 10.- pro Tag.
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Am 1. September 2014 trat A.________ in die Einrichtung F.________ in Zürich ein. Die Unterbringungskosten für den Monat September übernahm die Gemeinde U.________. Seither blieben diese Kosten ungedeckt.
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Gegen die Notfall-Unterstützungsanzeige des Aufenthaltskantons Zürich vom 30. April 2015 erhob der Kanton Luzern Einsprache gemäss Art. 33 ZUG, welche das Sozialamt des Kantons Zürich abwies (Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2016).
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B. Dagegen beantragte der Kanton Luzern beschwerdeweise, der Einspracheentscheid des Sozialamtes des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2016 sei aufzuheben und der Kanton Zürich spätestens ab 1. Dezember 2015 als Unterstützungswohnkanton gemäss Art. 4 Abs. 1 ZUG zu bezeichnen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab (Entscheid vom 24. August 2017).
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der Kanton Luzern, der angefochtene Gerichtsentscheid und die Verfügung des Sozialamtes des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2016 seien aufzuheben und der Kanton Zürich spätestens ab 1. September 2014 als Unterstützungswohnkanton zu bezeichnen.
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Die Vorinstanz und der Kanton Zürich schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
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Erwägungen:
 
1. 
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1.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die Begründung braucht nicht zutreffend zu sein; verlangt wird aber, dass sich die Beschwerde mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (BGE 143 III 283 E. 1.2.2 S. 286 mit Hinweis).
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1.2. Dies bedeutet, dass die Beschwerde auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen hat, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Soweit ein Entscheid auf mehreren unabhängigen, alternativen oder subsidiären Begründungen beruht, ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt; denn soweit nicht beanstandete Begründungen das angefochtene Urteil selbstständig stützen, fehlt das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der gehörig begründeten Rügen (BGE 138 III 728 E. 3.4 S. 734 f.; 138 I 97 E. 4.1.4 S. 100; 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; vgl. auch BGE 132 III 555 E. 3.2 S. 560; je mit Hinweisen; Urteil 4A_271/2016 vom 16. Januar 2017 E. 4.3).
10
2. 
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2.1. Die Vorinstanz hat in Erwägung 4 als selbstständige Alternativbegründung des angefochtenen Entscheids ausführlich dargelegt, weshalb der Beschwerdegegner bundesrechtskonform eine Verletzung des Abschiebeverbotes gemäss Art. 10 ZUG durch die Gemeinde U.________ geltend gemacht und ordnungsgemäss die Richtigstellung nach Art. 28 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 ZUG verlangt habe. Mangels gültiger Einspracheerhebung im Sinne von Art. 33 ZUG habe der Beschwerdeführer den Anspruch auf Richtigstellung der unzulässigen Abschiebung anerkannt.
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2.2. Der Beschwerde führende Kanton Luzern nimmt zu dieser selbstständigen Begründung des angefochtenen Entscheids, welche schon im vorinstanzlichen Verfahren Gegenstand einer ausführlichen Kontroverse zwischen den Parteien war, mit keinem Wort Bezug.
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2.3. Fehlt es gänzlich an einer sachbezüglichen Beschwerdebegründung in Bezug auf eine selbstständige Alternativbegründung des angefochtenen Entscheids, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. E. 1.2 hievor und Urteil 8C_499/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 2).
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3. Das Verfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG; Urteil 8C_31/2013 vom 17. Juli 2013 E. 5). Die Kosten des Verfahrens sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG; zur Nichtanwendbarkeit von Art. 66 Abs. 4 BGG: Urteil 8C_522/2014 vom 20 November 2014 E. 6 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 140 V 499). Der Kanton Zürich hat als in seinem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenes Gemeinwesen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG; Urteil 8C_31/2013 vom 17. Juli 2013 E. 5).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 13. April 2018
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli
 
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