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Informationen zum Dokument  BGer 9C_207/2018  Materielle Begründung
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BGer 9C_207/2018 vom 16.04.2018
 
 
9C_207/2018
 
 
Urteil vom 16. April 2018
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless.
 
Gerichtsschreiberin N. Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Arbeitsvermittlung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Januar 2018 (200 17 867 IV).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Der 1963 geborene, seit 2006 erwerbslose A.________, gelernter Buchhändler, meldete sich im Juni 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern tätigte in der Folge verschiedene Abklärungen und verneinte mit Verfügung vom 22. März 2016 einen Rentenanspruch. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, soweit es darauf eintrat, gut und wies die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurück (Entscheid vom 11. Januar 2017).
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A.b. Die Verwaltung veranlasste anschliessend eine interdisziplinäre Begutachtung in der Swiss Medical Assessment- and Business-Center (SMAB) AG, Schweizerisches Zentrum für medizinische Abklärungen und Beratungen, Bern (Expertise vom 19. Mai 2017, bestehend aus neurologischem, internistischem, orthopädisch-traumatologischem und psychiatrischem Teilgutachten). Gestützt darauf lehnte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 8. September 2017 ab.
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B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 31. Januar 2018 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und stellt sinngemäss den Antrag, ihm seien Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen. Zudem beantragt er für den Fall, dass diese nicht erfolgreich abgeschlossen werden könnten, eine neue Prüfung des Rentenanspruchs.
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Erwägungen:
 
1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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Erwägung 2
 
2.1. Strittig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die am 8. September 2017 verfügte Leistungsablehnung der Beschwerdegegnerin bestätigte.
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2.2. Im angefochtenen Entscheid wurden die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze zutreffend dargelegt. Es betrifft dies namentlich diejenigen zu den Begriffen der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) sowie zum Beweiswert und Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126 f.; 134 V 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a und 3b S. 352 f.; SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148, 9C_338/2016 E. 5.5, und SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.1.1). Darauf wird verwiesen.
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Erwägung 3
 
3.1. Die Vorinstanz erwog, das SMAB-Gutachten vom 19. Mai 2017 erfülle sämtliche von der Rechtsprechung an medizinische Expertisen gestellten Anforderungen. Insbesondere der Bericht des Hausarztes Dr. med. B.________ vom 18. September 2017, welcher auf die gemäss ihrem Entscheid vom 11. Januar 2017 nicht nachvollziehbaren fachärztlichen Vorbeurteilungen Bezug nehme (Berichte des Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Neurologie, vom 2. September 2014 und des Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Rheumatologie, vom 20. Oktober 2014), sei nicht geeignet, die gutachterliche Einschätzung in Zweifel zu ziehen. Gestützt auf die in der Expertise attestierte Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 100 % ermittelte das kantonale Gericht einen Invaliditätsgrad von 5 % und verneinte einen Rentenanspruch. Es führte zum Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen ferner aus, es falle höchstens ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung in Betracht. Der Beschwerdeführer erfahre aber aufgrund der festgestellten (geringfügigen) gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine erhebliche Behinderung bei der Arbeitssuche, weshalb arbeitsvermittelnde Massnahmen nicht gerechtfertigt seien.
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3.2. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen an den vorinstanzlichen Feststellungen nichts zu ändern.
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3.2.1. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers setzte sich die Vorinstanz mit den Berichten der Dres. med. C.________ vom 2. September 2014, D.________ vom 20. Oktober 2014 und B.________ vom 18. September 2017 auseinander und legte dar, weshalb es nicht auf diese abstellte. Dies ist nachvollziehbar, lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-) Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) doch nicht zu, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (vgl. statt vieler: SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148, 9C_338/2016 E. 5.5, und SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.1.1).
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3.2.2. Im Rahmen der Begutachtung wurden sodann auch die geklagten Beschwerden an den Knien abgeklärt. Die dabei angefertigten Röntgenaufnahmen präsentierten einen unauffälligen Befund. Daran vermag der Arbeitsbericht des E.________ vom 10. Dezember 2015 nichts zu ändern, kann damit doch weder der Beweis einer Erkrankung noch einer gesundheitsbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt werden (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).
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3.2.3. Zunächst beurteilten die Gutachter aus monodisziplinärer Sicht die Arbeitsfähigkeit; in einem zweiten Schritt wurden diese in die finale gesamtheitliche Einschätzung einbezogen. Die einzelnen monodisziplinären Beurteilungen unterscheiden sich somit zwar, entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers liegt hinsichtlich ihrer abschliessenden Arbeitsfähigkeitsschätzung aber kein Widerspruch vor.
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3.2.4. Der Beschwerdeführer zeigt ferner nicht auf, inwiefern die Invaliditätsermittlung zu beanstanden ist. Sind Validen- und Invalideneinkommen auf der gleichen Basis zu bestimmen und betraglich identisch, entspricht der Invaliditätsgrad dem Abzug vom Invalideneinkommen. Diesfalls kann auf eine konkrete Berechnung der Vergleichseinkommen verzichtet werden. Unabhängig davon, ob dem Beschwerdeführer berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren sind oder nicht, konnte aufgrund des rentenausschliessenden Invaliditätsgrads über den Anspruch auf eine Invalidenrente bereits verfügt werden (Urteile 8C_187/2015 vom 20. Mai 2015 E. 3.2.1 und 8C_515/2010 vom 20. Oktober 2010). Die Verfügung darüber erfolgte nicht verfrüht und verletzt auch den Anspruch "Eingliederung vor Rente" nicht.
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3.2.5. Der Beschwerdeführer weist schliesslich betreffend den Anspruch auf berufliche Massnahmen auf seine instabile berufliche Entwicklung, lange Absenz vom Arbeitsmarkt und sein fortgeschrittenes Alter hin. Es besteht zwischen diesen Umständen und seinen gesundheitlichen Beschwerden aber kein Zusammenhang. Es handelt sich somit um invaliditätsfremde Faktoren, mit denen ein Anspruch auf berufliche Massnahmen durch die Invalidenversicherung nicht begründet werden kann.
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3.3. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht dem SMAB-Gutachten vom 19. Mai 2017 vollen Beweiswert zuerkannte und auf die darin attestierte uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit abstellte. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung liegt nicht vor. Zudem erweisen sich auch die übrigen Rügen des Beschwerdeführers offensichtlich als unbegründet im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG und die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren abzuweisen.
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4. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 16. April 2018
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Die Gerichtsschreiberin: Möckli
 
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