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Informationen zum Dokument  BGer 9C_214/2018  Materielle Begründung
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BGer 9C_214/2018 vom 17.04.2018
 
9C_214/2018
 
 
Urteil vom 17. April 2018
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Gegenstand
 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Januar 2018 (EL 2016/54).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 5. März 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Januar 2018, mit welchem es auf die teilweise weitergeleiteten Eingaben vom 8./24. November und 1. Dezember 2016 nicht eintrat,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),
3
dass die Beschwerdeführerin einzig rügt, sie akzeptiere den Entscheid so nicht, weil "das Jahr 2017 in dem Bericht überhaupt nicht berücksichtigt" sei, indessen nicht näher darlegt, weshalb die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten sollen bzw. das Nichteintreten eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG darstellen soll,
4
dass die Rechtsschrift überdies den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält,
5
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
6
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
7
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 17. April 2018
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder
 
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