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Informationen zum Dokument  BGer 9C_833/2017  Materielle Begründung
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BGer 9C_833/2017 vom 20.04.2018
 
 
9C_833/2017
 
 
Urteil vom 20. April 2018
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless.
 
Gerichtsschreiberin Oswald.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer, Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Neuanmeldung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2017 (IV.2015.00307).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Der 1964 geborene A.________, seit Juni 1998 als Gartenbauarbeiter tätig, meldete sich nach einem am 25. Juli 2000 erlittenen Sturz von einer Leiter im August 2001 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich (fortan: IV-Stelle) wies das Leistungsbegehren mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2004 ab (Invaliditätsgrad: 17 %). Dieser erwuchs mit Abweisung einer dagegen gerichteten Beschwerde durch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (unangefochten gebliebener Entscheid vom 23. März 2005) in Rechtskraft.
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A.b. Von April 2007 bis Mai 2013 war A.________ mit Unterbrüchen bei der B.________ AG als Mitarbeiter im Lager und Allrounder tätig. Im Juli 2013 meldete er sich mit Verweis auf eine Reihe von Beschwerden (darunter insbes. Bein-, Schulter- und Knieschmerzen sowie psychische Probleme) erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle holte (u.a.) beim Zentrum für Interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen AG ein interdisziplinäres Gutachten in den Fachbereichen Innere Medizin, Orthopädische Chirurgie sowie Psychiatrie ein (Expertise vom 29. Juli 2014) und liess den Versicherten zudem durch med. prakt. C.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst, untersuchen (Bericht vom 11. November 2014). Mit Verfügung vom 10. Februar 2015 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 15 %).
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B. Die von A.________ hiergegen gerichtete Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich - nach Einholen eines polydisziplinären Gerichtsgutachtens des Spitals D.________ in den Disziplinen Innere Medizin, Rheumatologie (inkl. Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit) und Psychiatrie (Gerichtsgutachten vom 6. April 2017) - mit Entscheid vom 31. August 2017 gut. Es hob die Verfügung vom 10. Februar 2015 auf und stellte fest, dass A.________ ab Januar 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente habe (Invaliditätsgrad: 40 %).
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C. Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2017 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass kein Rentenanspruch bestehe.
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A.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde; das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
1. Letztinstanzlich unbestritten sind der Beweiswert des Gerichtsgutachtens vom 6. April 2017, die darin attestierte Arbeitsunfähigkeit von 25 % in rein somatischer Hinsicht sowie das von der Vorinstanz ermittelte Valideneinkommen von Fr. 65'315.-.
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Strittig ist in erster Linie, ob die Vorinstanz zu Recht auf dem Invalideneinkommen (ermittelt gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch durchgeführte Lohnstrukturerhebung [LSE] 2012, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer) einen leidensbedingten Abzug in Höhe von mindestens 15 % gewährte. Bestritten ist zudem der Einfluss einer mittelgradigen depressiven Störung auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten.
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Erwägung 2
 
2.1. Das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil stellt eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum hinzutretende qualitative bzw. quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dar, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen (8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.5 Abs. 2).
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2.2. Davon zu unterscheiden ist - bei Ermittlung des Invalideneinkommens auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten - die Frage, ob im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person ihre gesundheitlich bedingte (Rest-) Arbeitsfähigkeit (E. 2.1 hiervor) auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa i.f. S. 80; Urteil 8C_477/2017 vom 21. November 2017 E. 6.3.2.1 mit Hinweisen). Lediglich wenn auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung solcher - personen- oder arbeitsplatzbezogener - Einschränkungen (etwa: Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie, vgl. BGE 126 V 75 E. 5a/cc mit Hinweis; zitiertes Urteil 8C_477/2017 E. 6.3.2.1) kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (zitiertes Urteil 8C_61/2018 E. 6.5 Abs. 2; Urteil 8C_693/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (vgl. Urteil 9C_217/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 4.2 mit Hinweis).
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2.3. Ob ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72; Urteil 9C_200/2017 vom 14. November 2017 E. 4.2 mit Hinweis).
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3. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, den Gerichtsgutachtern zufolge bestehe im Rahmen des von ihnen formulierten Anforderungsprofils eine Arbeitsfähigkeit von gesamthaft 70 % (Konsensbeurteilung in somatischer und psychosomatischer Hinsicht). Der Beschwerdeführer könne seine ursprüngliche, schwere körperliche Beschäftigung nicht mehr ausführen, sei auch in leichten Tätigkeiten aufgrund der somatischen Beschwerden eingeschränkt (zumutbare Arbeit: ganztags, mit zwei Stunden vermehrt Pausen pro Tag, leicht bis mittelschwer, wechselpositioniert, selten in vorgeneigter Position und über Brusthöhe bis höchstens Kopfhöhe bimanuell, selten Treppensteigen, nur selten in kauernder oder knieender Position und mit Vermeiden von Gehen auf unebenem Gelände) und müsse seine Arbeit zudem aufgrund der psychischen Beeinträchtigung relativ flexibel einteilen und alleine durchführen können. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren sowie des Umstandes, dass der Versicherte die ursprüngliche schwere körperliche Arbeit nicht mehr ausführen könne, rechtfertige sich ein Tabellenlohnabzug von mindestens 15 %. Somit betrage das Invalideneinkommen - ausgehend von der Tabelle TA1 der LSE 2012, Total, Männer, Kompetenzniveau 1 - Fr. 39'347.-, der Invaliditätsgrad gerundet 40 % ([Fr. 65'315.-./. Fr. 39'247.-] / Fr. 65'315.- x 100), und es bestehe Anspruch auf eine Viertelsrente.
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4. Die Beschwerdeführerin rügt, mit der Vornahme eines leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn habe die Vorinstanz Art. 16 sowie Art. 7 Abs. 2 ATSG verletzt. Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt seien zahlreiche leichte Kontroll-, Überwachungs- oder administrative Tätigkeiten vorhanden, die ohne Weiteres dem Anforderungs- und Belastungsprofil des Beschwerdeführers entsprächen. Dieses berücksichtige die medizinischen Einschränkungen, insbesondere den erhöhten Pausenbedarf, die deshalb nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen dürften. Andere Umstände, die einen Abzug zu rechtfertigen vermöchten, lägen beim Versicherten nicht vor. Unmassgeblich sei, dass sie selber in der Verfügung vom 10. Februar 2015 noch einen leidensbedingten Abzug von 15 % gewährt habe. Dabei sei sie von einer vollen Arbeitsfähigkeit mit bloss qualitativer Einschränkung ausgegangen. Nachdem die Vorinstanz - dem Gerichtsgutachten vom 6. April 2017 folgend - den Einschränkungen bereits auf Stufe der Arbeitsfähigkeitsschätzung auch einen quantitativen Einfluss beigemessen habe, sei ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn nicht mehr zulässig.
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Erwägung 5
 
5.1. Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer weiteren Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns, da der Tabellenlohn gemäss der LSE-Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. etwa Urteile 9C_830/2017 vom 16. März 2018 E. 5; 8C_381/2017 vom 7. August 2017 E. 4.2.2). In concreto ist - mit der Beschwerdeführerin - davon auszugehen, dass dem Anforderungs- und Belastungsprofil des Beschwerdegegners (vgl. oben E. 3) entsprechende Verweistätigkeiten (etwa leichte Kontroll-, Überwachungs- oder administrative Tätigkeiten) auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt angeboten werden. Die Vorinstanz lässt diesen Aspekt komplett ausser Betracht. Inwiefern der Versicherte selbst in einer leidensangepassten, leichten Hilfstätigkeit - über die durch den erhöhten Pausenbedarf bedingte Leistungsminderung (vgl. hierzu E. 3 oben und eingehend E. 5.3 unten) hinaus - aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden eingeschränkt und sein erwerbliches Leistungsvermögen entsprechend beschränkt wäre, so dass er sich (überwiegend wahrscheinlich; vgl. zum im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit etwa BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; Urteil 8C_756/2017 vom 7. März 2018 E. 2) mit einem geringeren Lohn zu begnügen hätte als voll leistungsfähige und entsprechend einsetzbare Arbeitnehmer (vgl. E. 2.2 hiervor), ist nicht ersichtlich und wird auch vom kantonalen Gericht mit keinem Wort dargelegt.
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5.2. Die - gemäss psychiatrischer Einschätzung in einer angepassten Tätigkeit einzig noch ins Gewicht fallende - Beeinträchtigung der Kompetenz- und Wissensanwendung ist bereits in die (auch konsensuale) Arbeitsfähigkeitsschätzung der Gerichtsgutachter eingeflossen.
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5.3. Weder aus dem Gerichtsgutachten noch aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer nur noch ein Teilzeitpensum zumutbar sei, wobei die qualitativen Einschränkungen zur zeitlichen Einschränkung hinzuträten. Die Vorinstanz stellte fest, "im Rahmen des von den Gutachtern formulierten Anforderungsprofils" betrage die Arbeitsfähigkeit 70 % (vgl. E. 3 hiervor). Soweit sie in ihrer E. 6.4 auf ein "Pensum von 70 %" Bezug nimmt, mag ihre Formulierung missverständlich sein. Gemeint ist aber offensichtlich der quantitative Aspekt der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. oben E. 2.1). Folgerichtig wird denn auch ein Teilzeitabzug, wie ihn der Beschwerdegegner für sich reklamiert, im vorinstanzlichen Entscheid nicht thematisiert (E. 6.6 der angefochtenen Erkenntnis). Dass der Versicherte bei der Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit von 70 % auf eigentliche Teilzeitarbeit angewiesen wäre, ergibt sich auch nicht aus den Akten. So wird aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht im Gerichtsgutachten festgehalten, eine angepasste Tätigkeit sei "grundsätzlich ganztags mit zwei Stunden vermehrten Pausen pro Tag zumutbar". Aus psychiatrischer Sicht wird die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (in einer angepassten Tätigkeit mit relativ flexibler Zeiteinteilung und der Möglichkeit, die Arbeit alleine durchzuführen) mit einer Beeinträchtigung der Kompetenz- und Wissensanwendung begründet. Ist aber eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit mit gesundheitlich bedingt eingeschränkter Leistungsfähigkeit möglich, rechtfertigt sich ein Abzug vom Tabellenlohn unter dem Titel Beschäftigungsgrad rechtsprechungsgemäss nicht (vgl. etwa Urteil 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.3 mit Hinweisen).
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5.4. Dass die Beschwerdeführerin in ihrer Verfügung vom 10. Februar 2015 mit Blick auf das eingeschränkte Tätigkeitsspektrum einen Tabellenlohnabzug von 15 % gewährte, bindet sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht. Zwar kann die IV-Stelle vor Bundesgericht im Ergebnis nicht (erstmals) weniger beantragen, als sie selber zugesprochen hat (BGE 138 V 339 E. 2.3.3 S. 343; 136 V 362 E. 4.2 S. 367). In diesem Rahmen bleibt es ihr jedoch unbenommen, gewisse Teilaspekte, welche die streitgegenständliche Leistung (hier: Rente) bestimmen (etwa die Gebotenheit eines Abzugs vom Tabellenlohn), rechtlich anders zu würdigen (vgl. BGE 136 V 362 E. 3.4.4 S. 365 f. und E. 4.2 S. 367, je mit Hinweisen).
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5.5. Schliesslich kann der Beschwerdegegner daraus, dass im Totalwert des Kompetenzniveaus 1 bei den Männern (auch) Tätigkeiten enthalten sind, die er wegen seines medizinischen Zumutbarkeitsprofils nicht mehr ausüben kann, keinen grundsätzlichen Anspruch auf einen leidensbedingten Tabellenlohnabzug ableiten (zitiertes Urteil 9C_200/2017 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Dass jeder Anwendung statistischer Werte eine gewisse Abstrahierung, unter Ausblendung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls, immanent ist, beeinträchtigt nach ständiger Rechtsprechung die Beweiseignung der LSE 2012 zwecks Festlegung der Vergleichseinkommen nach Art. 16 ATSG nicht (BGE 143 V 295 E. 4.2.2 S. 302 mit Hinweisen).
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5.6. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie bereits der (medizinischen) Arbeitsfähigkeitsschätzung zu Grunde liegende gesundheitliche Einschränkungen (E. 5.1 und E. 5.2 hiervor) durch Gewährung eines Tabellenlohnabzugs doppelt berücksichtigte (E. 2.2 oben). Ein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt sich auch nicht aus anderen Gründen (oben E. 5.3-5.5).
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6. Weiterungen zur invalidisierenden Natur des depressiven Geschehens erübrigen sich, da sich so oder anders kein Rentenanspruch ergibt: Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 46'291.- (vgl. vorinstanzliche E. 6.4; 70 % des Tabellenlohns gemäss LSE 2012, Tabelle TA1, Männer, Kompetenzniveau 1, unter Umrechnung auf die betriebsübliche Arbeitszeit und Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2014) und einem Valideneinkommen von Fr. 65'315.- resultiert ein Invaliditätsgrad von 29 % ([Fr. 65'315.-./. Fr. 46'291.-] : Fr. 65'315.- x 100).
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Demnach hat der Versicherte keinen Rentenanspruch. Die Beschwerde ist begründet und der angefochtene Entscheid aufzuheben.
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7. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdegegner die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da die Beschwerdeführerin in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2017 wird aufgehoben und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 10. Februar 2015 bestätigt.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 20. April 2018
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Die Gerichtsschreiberin: Oswald
 
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