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Informationen zum Dokument  BGer 8C_904/2017  Materielle Begründung
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BGer 8C_904/2017 vom 23.04.2018
 
 
8C_904/2017
 
 
Urteil vom 23. April 2018
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
 
Gerichtsschreiber Hochuli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
CONCORDIA
 
Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG, Hauptsitz, Rechtsdienst, Bundesplatz 15, 6002 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 6. November 2017 (5V 17 176).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________, geboren 1988, ist Alleingesellschafterin und einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin der B.________ GmbH, wo sie unter dieser Firma eine Pianobar betrieb. Mit früherem Sitz am gleichen Ort leitet sie ebenfalls als Alleingesellschafterin und einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin die C.________ GmbH. Als Angestellte ihrer eigenen B.________ GmbH war sie bei der Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG (nachfolgend: Concordia oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Ein ihr von früheren Bar-Besuchen bekannter Gast, welcher in eine Auseinandersetzung mit der Ex-Frau ihres Lebenspartners verwickelt war, kam in der Nacht vom 21. auf den 22. August 2015 wiederholt an der Bar vorbei. Zwischen 03.30 und 04.00 Uhr - als die Versicherte in Anwesenheit eines letzten Gastes den Aussenbereich der bereits geschlossenen Bar aufräumte - betrat der genannte Gast in Begleitung eines Helfers alkoholisiert erneut den Aussenbereich der Bar und stiess Drohungen gegen ihren Lebenspartner und dessen Ex-Frau aus. Dabei gab er im Freien aus einer Pistole einen Schuss gezielt in die Luft ab. Am 15. September 2015 begab sich die Versicherte in ärztliche Erstbehandlung zu Dr. med. D.________. Er diagnostizierte eine posttraumatische Belastungsstörung, attestierte ihr rückwirkend ab 22. August 2015 eine volle Arbeitsunfähigkeit und ging von einem Behandlungsabschluss in etwa acht bis zehn Wochen aus. Die Concordia übernahm die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Am........ verurteilte das Strafgericht den Haupttäter unter anderem wegen mehrfacher Drohung gegen die Versicherte und deren letzten Gast zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe, einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse. Es sprach den Täter jedoch vom Vorwurf der mehrfachen Gefährdung des Lebens frei. Per 30. April 2016 stellte die Concordia sämtliche Leistungen ein und verneinte die Unfalladäquanz der darüber hinaus geklagten Beschwerden (Verfügung vom 13. Mai 2016). Auf Einsprache hin hielt die Concordia an ihrer Verfügung fest (Einspracheentscheid vom 27. März 2017).
1
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, mit Entscheid vom 6. November 2017 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz "zur materiellen Entscheidung". Es sei ein psychiatrisches Gutachten zur natürlichen Unfallkausalität ihrer psychischen Beschwerden zu veranlassen. Die Vorakten seien einzuholen und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
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D. Nachdem das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen hat, leistete die Beschwerdeführerin rechtzeitig den einverlangten Kostenvorschuss.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht im Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 138 I 274 E. 1.6 S. 280). Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; s. auch BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.).
5
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zu der für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalität und insbesondere die Rechtsprechung zu den so genannten aussergewöhnlichen Schreckereignissen zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.
7
 
Erwägung 3
 
3.1. Das kantonale Gericht hat mit in allen Teilen überzeugender Begründung - worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG) - zutreffend erwogen, das Verhalten der Täterschaft am 22. August 2015 zwischen 03.30 und 04.00 Uhr im Aussenbereich der von der Versicherten geführten Bar habe zwar sehr bedrohlich erscheinen mögen. Dieses Schreckereignis sei jedoch nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet gewesen, länger andauernde psychische Beschwerden zu verursachen, weshalb die Concordia die Unfalladäquanz der über den 30. April 2016 hinaus geklagten Beschwerden zu Recht verneint habe.
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3.2. Was die Beschwerdeführerin hiegegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Das von ihr angerufene Urteil 8C_685/2015 vom  13. September 2016 ist schon deshalb nicht einschlägig, weil hier die Adäquanz des Kausalzusammenhanges zwischen den ab 1. Mai 2016 geklagten Beschwerden und dem Ereignis vom 22. August 2015 praxisgemäss (BGE 129 V 177 E. 4.2 i.f. S. 185; SVR 2016 UV Nr. 30   S. 99, 8C_2/2016 E. 4.1) nicht nach den besonderen Regeln von BGE 115 V 133, sondern nach der allgemeinen Adäquanzformel zu beurteilen ist. Auch mit Blick auf den Sachverhalt, welcher dem Urteil 8C_522/2007 vom 1. September 2008 zu Grunde lag, hat das kantonale Gericht - entgegen der Versicherten - die konkreten Umstände des hier zu beurteilenden Falles in Bezug auf die Adäquanz bundesrechtskonform gewürdigt. Zutreffend berücksichtigte es, dass nicht die Versicherte selbst eigentliches Ziel der Drohung war, dass gemäss Strafurteil keine eigentliche Lebensgefährdung vorlag, dass sich der Vorfall im Freien (Aussenbereich der Bar) in Anwesenheit eines Gastes abspielte und nur von kurzer Dauer war, dass der Schuss erkennbar gezielt senkrecht in die Luft abgegeben wurde, und dass es nicht zu körperlicher oder sexueller Gewalt, zu Fesselungen oder zum Einsperren kam. Schliesslich steht gemäss Sachverhalt fest, dass sich die Beschwerdeführerin - trotz des angeblich sofortigen Eintritts der vollständigen und anhaltenden Arbeitsunfähigkeit - erst rund drei Wochen nach dem traumatisierenden Ereignis zur medizinischen Erstversorgung in hausärztliche Behandlung zu Dr. med. D.________, Allgemeine Medizin FMH, begab. Soweit sich die Versicherte im Übrigen - ohne eine Bundesrechtsverletzung geltend zu machen - auf eine abweichende Würdigung der genannten Umstände beruft, begnügt sie sich mit appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid, worauf nicht weiter einzugehen ist.
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3.3. Der Vorfall vom 22. August 2015 war demnach auch unter Berücksichtigung der überdurchschnittlichen psychischen Belastung nicht als derart aussergewöhnlich zu qualifizieren, dass die Adäquanz des Kausalzusammenhanges der über den 30. April 2016 hinaus geklagten Beschwerden ausnahmsweise hätte bejaht werden müssen (SVR 2016 UV Nr. 30 S. 99, 8C_2/2016 E. 4.3 mit Hinweis). Was die Beschwerdeführerin im Übrigen hiegegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.
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4. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - mit summarischer Begründung unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.
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5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
12
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 23. April 2018
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli
 
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