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Informationen zum Dokument  BGer 6B_238/2018  Materielle Begründung
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BGer 6B_238/2018 vom 24.04.2018
 
 
6B_238/2018
 
 
Urteil vom 24. April 2018
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Gegenstand
 
Kosten (Nichtanhandnahme); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 19. Januar 2018 (AK.2017.382+383-AP).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
 
1.
 
Die Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt St. Gallen, trat auf die vom Beschwerdeführer eingereichte Anzeige wegen Verdachts auf unrechtmässiges Entziehen von Energie mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. November 2017 nicht ein und auferlegte dem Beschwerdeführer die Kosten von Fr. 600.--. Eine gegen die Kostenauflage gerichtete Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 19. Januar 2018 ab, soweit sie darauf eintrat. Sie wies das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (mangels Aussichten und nachgewiesener Bedürftigkeit) ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 800.--.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Er richtet sich mit seiner Beschwerde gegen die Auflage der Kosten und die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege.
 
 
2.
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
 
 
3.
 
Gemäss Art. 427 Abs. 2 lit. a StPO können dem Strafantragsteller die Kosten unter anderem auferlegt werden, sofern er mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat. Die Anklagekammer kommt zum Schluss, diese Voraussetzung sei erfüllt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Strafanzeige betreffend die St. Galler Stadtwerke seien unzutreffend und irreführend, was ihm bekannt gewesen sei. Die Erhebung der Strafanzeige müsse daher als mutwillig bzw. grobfahrlässig eingestuft werden (Entscheid, S. 4). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht auseinander. Stattdessen bezichtigt er die beschuldigte Person unter Berufung auf einen bei den Akten liegenden Feuerschau-Rapport der Lüge und behauptet das Bestehen eines Anfangsverdachts, weshalb die Anzeige nicht trölerisch sei. Daraus ergibt sich indessen nicht, inwiefern die Erwägungen der Anklagekammer zur Kostenauflage durch die Staatsanwaltschaft rechtsfehlerhaft sein könnten. Entsprechendes gilt, soweit der Beschwerdeführer die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Kostenauflage im kantonalen Beschwerdeverfahren beanstandet. Gestützt auf seine Vorbringen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Anklagekammer Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben soll, als sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufgrund seines Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO) auferlegte. Die Beschwerde genügt auch insoweit den Mindestanforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
 
4.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsident der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. April 2018
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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