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Informationen zum Dokument  BGer 5D_50/2018  Materielle Begründung
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BGer 5D_50/2018 vom 26.04.2018
 
 
5D_50/2018
 
 
Urteil vom 26. April 2018
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Anna Murphy,
 
Beschwerdegegner,
 
Cornelia Apolloni Meier, Marcel Schlup,
 
Christoph Hurni, alle drei Obergericht des Kantons Bern.
 
Gegenstand
 
Gerichtsbesetzung (Schuldneranweisung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 2. Februar 2018 (ZK 17 618).
 
 
Sachverhalt:
 
Mit Entscheid vom 2. Februar 2018 wies das Obergericht des Kantons Bern die Berufung ab, welche der Ehemann gegen die vom Regionalgericht Bern-Mittelland angeordnete Schuldneranweisung erhoben hatte.
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Dagegen hat der Ehemann am 8. März 2018 beim Bundesgericht eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht, wobei er auch den Ausstand der drei am oberinstanzlichen Entscheid beteiligten Richter verlangte. Ferner ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege.
2
Mit Schreiben vom 19. April 2018 wurde die Beschwerde zurückgezogen.
3
 
Erwägungen:
 
1. Bei Beschwerderückzug ist das Verfahren durch Präsidialentscheid abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP).
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2. In Bezug auf die (zufolge Verfahrensabschreibung reduzierten) Gerichtskosten gilt der Rückzug als Unterliegen, weshalb grundsätzlich der Beschwerdeführer kostenpflichtig wäre (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dies wäre aber vorliegend unbillig, weil der Beschwerdeführer an der Beschwerde nicht das geringste Interesse haben konnte, sondern vielmehr Rechtsanwalt Oliver Lücke einmal mehr auf dem Buckel eines Mandanten seinen privaten Kreuzzug in Sachen Gerichtsbesetzung austragen wollte:
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Die Beschwerde erschöpft sich darin, unabhängig von der Person der beteiligten Richter in genereller Weise eine EMRK-widrige Besetzung der obergerichtlichen - wie auch der bundesgerichtlichen - Spruchkammern zu rügen. Die gleichen Rügen werden von Rechtsanwalt Oliver Lücke seit längerem in allen Beschwerden systematisch vorgebracht, wobei sich das Bundesgericht insbesondere im zur Publikation bestimmten Urteil 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 ausführlich dazu geäussert hat (vgl. allein seit Anfang des Jahres 2018 die weiteren Urteile 6B_568/2017 vom 11. Januar 2018, 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018, 1B_513/2017 vom 5. März 2018, 1B_518/2017 vom 5. März 2018, 1B_517/2017 vom 13. März 2018, 4A_643/2017 vom 15. März 2018, 4A_663/2017 vom 15. März 2018, 1B_17/2018 vom 21. März 2018 und 4A_3/2018 vom 22. März 2018 sowie die Verfügung vom 26. Januar 2018 im Verfahren 2C_4/2018, die Verfügung vom 25. Januar 2018 im Verfahren 6B_1442/2017 und die Verfügungen vom 5., 16. und 17. April 2018 im Verfahren 2C_281/2018). Meist wurden in den vorgenannten Beschwerden auch noch andere Vorbringen gemacht; die vorliegend zurückgezogene beschränkte sich wie gesagt auf die Kritik am System der Besetzung des Spruchkörpers, ohne sich zur Schuldneranweisung zu äussern, welche Gegenstand des kantonalen Verfahrens war.
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Angesichts dieser Ausgangslage und vor dem Hintergrund, dass unnötige Kosten zu tragen hat, wer sie veranlasst (Art. 66 Abs. 3 BGG), sind die Gerichtskosten nicht dem Beschwerdeführer, sondern vielmehr dem Rechtsvertreter persönlich aufzuerlegen (vgl. Urteile 4A_612/2014 vom 3. März 2015 E. 1.3; 4A_370/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 4.3). Entsprechend hat er auch die entstandenen Parteikosten selbst zu tragen (Art. 66 Abs. 3 i.V.m. Art. 68 Abs. 4 BGG).
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3. Bei diesem Resultat ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, soweit es auch nach dem Beschwerderückzug als aufrechterhalten gelten sollte, gegenstandslos; ohnehin hätte der Beschwerde nach dem vorstehend Gesagten von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg beschieden sein können, weshalb es auch an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gefehlt hätte (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzuges der Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden Rechtsanwalt Oliver Lücke auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. April 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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